Wertkonten

Definition Wertkonten


Die Wertkonten sind im Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen. Damit sind die Wertkonten kein sechster Durchführungsweg nach dem Betriebsrentengesetz. Im Gegensatz zur betrieblichen Altersvorsorge ermöglichen Wertkonten eine individuelle Gestaltung der Lebensarbeitszeit bis zum Eintritt in den Ruhestand.

Es gibt zwei Arten von Wertkonten: Langzeitkonten und Kurzzeitkonten. Wie der Name schon sagt, können Arbeitnehmer auf den Langzeitkonten längerfristig ansparen.

Die Höhe der Ertragsbestandteile für die Einzahlung in ein Wertkonto ist für den Arbeitnehmer nicht begrenzt. Diese wird aber in der Regel durch z.B. eine Betriebsvereinbarung für das Wertkontenmodell im Unternehmen geregelt. Zu den Einzahlungsbausteinen können u.a. Anteile des Bruttogehaltes, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstunden oder nicht genutzter Urlaub sein.

Arbeitnehmer können nur dann Entgeldbestandteile, die auf einen Tarifvertrag beruhen, in ein Wertkontenmodell einzahlen, wenn eine so genannte Tariföffnungsklausel vorhanden ist.

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Geld- oder Zeitkonten?


Das Wertguthaben eines Wertkontos wird in der Einheit Zeit geführt, wenn die eingebrachten Entgeldbestandteile in Zeiteinheiten umgerechnet werden. Bei der Auszahlung wird dieses Zeitguthaben wiederum nach dem letztgültigen individuellen Stundenlohn des Arbeitnehmers umgerechnet. Somit führt jede Lohnerhöhung werden der Einzahlungsphase zu einem Anstieg des Wertes auf seinem Zeit-Wertkonto.

Im Gegensatz zu einem Zeitwertkonto wird beim Geldwertkonto nach dem wirklichen finanziellen Wert des Wertkontos gewichtet. Hierbei wird durch die erwirtschafteten Erträge des Unternehmens durch das Wertguthaben der Anspruch des Mitarbeiters erhöht.

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Was ist ein Störfall?


Ein Störfall tritt dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und ein Wertguthaben besteht, das noch nicht durch eine Freistellung verbraucht wurde. Ein Störfall wäre z.B. der Tod des Arbeitnehmers, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Insolvenz des Arbeitgebers.

Der Arbeitnehmer erhält im Störfall ein Kapital in Höhe des Wertguthabens unter Abzug der darauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben ausgezahlt. Beim Störfall Tod ist zusätzlich zur Lohnsteuer die Erbschaftsteuer zu entrichten.

Natürlich besteht bei vorzeitigem Ausscheiden auch die Möglichkeit, das vorhandene Wertguthaben auf den Folgearbeitgeber zu übertragen. Diese Option sollte jedoch bei der Einrichtung des Wertkontenmodells von Anfang an vertraglich berücksichtigt werden. Die Übertragung auf den Folgearbeitgeber ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Übertragung ist allerdings nur mit Zustimmung des Folgearbeitgebers möglich.

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Absicherung gegen Insolvenz


Die Parteien des Arbeitsvertrages Vorkehrungen zur Insolvenzsicherung treffen, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat und das Wertguthaben das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt und der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, einen Zeitraum von 27 Kalendermonaten nach der ersten Gutschrift übersteigt und es sich beim Arbeitgeber nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

Dabei ist eine bestimmte Art der Insolvenzsicherung vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben worden. Möglich sind z.B. Bankbürgschaft, Kautionsversicherung, Treuhandmodell und Verpfändung.

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Sozialversicherung


Der Sozialversicherungsschutz setzt grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt voraus. Um im Rahmen von Wertkontenmodellen auch während der Freistellungsphase Sozialversicherungsschutz gewährleisten zu können, muss demnach ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt vorliegen.

Es besteht für den gesamten Zeitraum, d. h. sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase, ein durchgehender Versicherungsschutz in allen Versicherungszweigen, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten werden.

Dabei ist in der Freistellungsphase das vereinbarungsgemäß als Arbeitsentgelt ausgezahlte Wertguthaben mit Sozialversicherungsbeiträgen zu belasten. In der Arbeitsphase bildet das geminderte Arbeitsentgelt, das tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, die Grundlage für die Beitragsberechnung.

Bei einem Störfall müssen für das Wertguthaben Sozialabgaben gezahlt werden. Die Berechnung dieser Abgaben in die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt, indem der Gesamtbetrag des Wertguthabens mit der SV-Luft abgeglichen wird. Unter der SV-Luft ist dabei die Summe der jährlich ermittelten Differenz zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges zu verstehen.

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Besteuerung


Arbeitgeber

Ein Guthaben auf dem Wertkonto des Arbeitnehmers entsteht nur dann, wenn er auf Entgeltbestandteile seiner ausgeübten Arbeit wissentlich verzichtet. Das angesparte Wertguthaben zuzüglich Zinsen, die vorher vereinbart werden müssen, muss jederzeit vom Arbeitgeber aus Rückstellungen an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden können. Bei einem Erfüllungsrückstand muss die Rückstellung abgezinst werden.

Wird dem Arbeitnehmer für sein Wertguthaben ein entsprechender Wertzuwachs zugesagt, entfällt die Abzinsung. Da dem Arbeitnehmer entweder eine feste Verzinsung oder ein Betrag in Abhängigkeit von der Entwicklung bestimmter Fondsanlagen zugesagt wird, ist dies in der Praxis regelmäßig der Fall. Bei der Auszahlung des Wertguthabens, werden die Rückstellungen jeweils in Höhe des Auszahlungsbetrages abgebaut.

Arbeitnehmer

Nach dem Zuflussprinzip wird die vereinbarte Gutschrift zukünftiger Entgeltbestandteile auf das Wertkonto nicht zum lohnsteuerlichen Zufluss von Arbeitsentgelt gezählt. Die Besteuerung erfolgt erst bei Zufluss der Leistungen. Das heisst, dass erst bei der Auflösung des Wertguthabens Steuern anfallen. Bei der Auszahlung muss also grundsätzlich in voller Höhe (als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit) versteuert werden.

Beim Austritt aus dem Unternehmen wird das vorhandene Wertguthaben normalerweise in Form einer Einmalzahlung an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

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Kombination von Wertkonten und betriebliche Altersversorgung


Will der Arbeitnehmer sein Wertkonto für die betriebliche Altersversorgung nutzen, so muss bereits in der Wertguthabenvereinbarung von Anfang an die Möglichkeit vorgesehen sein, das Wertguthaben in Versorgungsansprüche umzuwandeln. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist eine Umwandlung erst möglich, wenn eine bezahlte Freistellung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann und das Arbeitsverhältnis wegen Eintritts eines Versorgungsfalls beendet wurde. Die Umwandlung ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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