Formen der Lebensversicherung
Todes- und Erlebensfallversicherung
Falls in einem Vertrag der Todes- und der Erlebensfall abgesichert werden, wird die Versicherungssumme in Kombination mit dem Versicherungsschutz für den Todesfall und die Kapitalbildung für den Erlebensfall gebildet. Im Laufe der Zeit hat sich aber die aufgeschobene bzw. sofort beginnende Rentenversicherung und die fondsgebundene Lebensversicherung mehr und mehr durchgesetzt. Hier partizipiert jeder einzelne Versicherungsvertrag an den erwirtschafteten Erträgen und erhöht damit die Versicherungssumme.
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Gemischte Kapitallebensversicherung
Die präsenteste Form der Kapitallebensversicherung ist die gemischte Kapitallebensversicherung. Hier wird entweder im Versicherungsfall, also Todesfall, geleistet oder am vertraglich Ablauf des Versicherungsvertrages in Höhe der Versicherungsleistung.
Durch diese Vertragsform kann gleichermaßen für die Erhaltung des Lebensstandards im Alter wie auch im Todesfall für die Angehörigen vorgesorgt werden. Des Weiteren eignet sich dieser Vertrag auch zur Sicherung bzw. Tilgung von Krediten.
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Versicherung mit erhöhter Todesfallsumme
Bei dieser Vertragart wird in erster Linie das Risiko Todesfall abgesichert. Durch die speziellen Vertragsgestaltungen eignet sich diese Versicherung besonders für junge Familien, die einen erhöhten Bedarf an Hinterbliebenenschutz haben. Eine Besonderheit zeigt sich z.B. in der Auszahlung der doppelten Versicherungssumme im Todesfall.
Ebenso wie die gemischte Kapitallebensversicherung kann die Versicherung mit erhöhter Todesfallsumme zur Tilgung für Hypotheken und Krediten herangezogen werden.
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Versicherung mit reduzierter Todesfallsumme
Diese Versicherungsart zielt besonders auf die Gruppe der Singles ab, da hier auf einen besonders hohen Todesfallschutz verzichtet wird. Bei Ablauf des Vertrages wird aber eine verbesserte Ablaufleistung an den Versicherungsnehmer ausbezahlt. Falls der Todesfall vor Ablauf des Vertrages eintritt, wird zusätzlich zum garantierten Versicherungsguthaben ein Sterbegeld in Höhe von 10 Prozent der Erlebensfallsumme an die Angehörigen ausgezahlt. Durch das verhältnismäßig geringe Sterbegeld sind die Beiträge für diesen Vertrag moderat klein.
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Versicherung auf verbundene Leben
In diesem Vertrag werden zwei versicherte Personen eingesetzt. Die vereinbarte Versicherungssumme wird im Fall des Todes einer der beiden versicherten Personen an die verbleibende Person ausbezahlt. Falls der reguläre Vertragsablauf ohne Todesfall eintritt, wird hier ebenso die Versicherungssumme fällig. Falls beide versicherte Personen gleichzeitig versterben sollten, wird die Versicherungssumme trotzdem nur einmal ausbezahlt.
Dieser Versicherungsvertrag eignet sich vor allem für Ehepartner und für Personen die wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Auch hier kann der Vertrag zur Tilgung oder Absicherung eines Kredites herangezogen werden.
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Termfixversicherung
Bei diesem Vertrag ist ein zeitlicher Auszahlungspunkt fixiert. Das heisst, dass die vereinbarte Versicherungsleistung nur nach Ablauf dieses Zeitpunktes ausgezahlt wird. Verstirbt der Versicherte vor dem Ablauf des Vertrages, wird der Vertrag bis Erreichen des Ablaufdatums beitragsfrei weitergeführt. Die Höhe des Versicherungsschutzes bleibt dabei unberührt. Diese Versicherung wird in Form einer Studiengeldversicherung, Patenschaftsversicherung, aber auch als Heiratsversicherung angeboten.
Da der Vertrag in jedem Fall bis zum regulären Ablauf läuft, kann das Versicherungsunternehmen mit einem verminderten Risiko und der Versicherungsnehmer mit einer erhöhten Rendite rechnen. Dieser Vertrag ist für den konservativen Versicherungsnehmer ohne Bedarf an Hinterbliebenenversorgung geeignet.
Die Vorteile liegen in der hinterbliebenenfreundlichen Todesfallregelung und den meist günstigeren Rückkaufsregelungen bei vorzeitiger Kündigung.
Die Ausbildungsversicherung als besondere Form der Termfixversicherung dient dazu, das notwendige Kapital für die Ausbildung der eigenen Kinder oder eines Patenkindes anzusparen. Sie ist grundsätzlich unabhängig davon, ob der Versorger, auf dessen Leben die Versicherung abgeschlossen wurde, verstirbt oder nicht. Der Kapitalbetrag kommt in jedem Fall zum Ende der Laufzeit zur Auszahlung.
Diese auch als Heiratsversicherung bezeichnete Vertragsform dient zur Bereitstellung eines Kapitalbetrages bei der Heirat des zu versorgenden Kindes, spätestens zum Ablauftermin des Vertrages bei einem Endalter von zumeist 25 Jahren. Auch hier setzt die Beitragsbefreiung ein, wenn der versicherte Versorger vorzeitig verstirbt. Beim Tod des zu versorgenden Kindes werden die gezahlten Beiträge erstattet.
Die Besonderheit dieser Vertragsform liegt darin, dass zwei Personen versichert sind, der Versorger und das zu versorgende Kind.
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Versicherung mit mehreren Teilauszahlungen
Nach dieser Vertragsform werden zu fest vorgegebenen und vereinbarten Zeitpunkten (z. B. nach Ablauf von 10, 15, 20 und 25 Versicherungsjahren) Teilauszahlungen der Erlebensfallsumme vorgenommen.
Stirbt die versicherte Person während der Versicherungsdauer, so werden die noch ausstehenden Teilauszahlungen sofort in einer Summe fällig.
So kann in einem Vertrag die gewünschte Hinterbliebenenversorgung während der Versicherungsdauer mit den Teilauszahlungen für geplante Anschaffungen und den Konsum um die erforderliche Altersversorgung bei entsprechender Laufzeit ergänzt werden. Zielgruppe sind junge Leute. Auch zur Darlehenszwischentilgung ist diese Versicherung geeignet.
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Teilhaberversicherung
Die Teilhaberversicherung ist eine Vertragsform für Unternehmen. Sie wird von einem Unternehmen auf das Leben eines oder mehrerer Gesellschafter abgeschlossen. Ein Vertragsabschluss ist nur bei Personengesellschaften und Sozietäten von Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Ärzten möglich. Voraussetzung ist, dass die Gesellschafter im steuerlichen Sinne Mitunternehmer sind.
VN, Beitragszahler und Begünstigter ist das Unternehmen. Der Versicherte, der selbst keine Ansprüche aus dem Vertragsabschluss herleiten kann, muss aber sein Einverständnis für den Vertragsabschluss geben und sich einer Gesundheitsprüfung unterziehen.
Diese Vertragsform wird z. B. für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters wegen Erreichens der Altersgrenze oder des vorzeitigen Todes gewählt, um den eventuellen Kapitalbedarf, beispielsweise bei Auseinandersetzungen mit dem Teilhaber oder dessen Erben, für Abfindungszahlungen leisten zu können. Vermögenssubstanz oder die Kreditreserven des Unternehmens müssen dann nicht angegriffen werden. Scheidet ein Gesellschafter auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen aus, steht der Rückkaufswert zur Auszahlung zur Verfügung.
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Fondsgebundene Versicherungen
Ausführliche Informationen über fondsgebundene Versicherungen sind dem Beitrag Fondsgebundene Lebensversicherung zu entnehmen. Deshalb werden an dieser Stelle nur einige grundlegende Charakteristika beschrieben.
Das Kapitalanlagerisiko wird vom VN getragen, Wertverluste und Wertsteigerungen werden direkt an den VN weitergegeben. Daraus ergeben sich Risiken und Chancen für den VN.
Der Sparanteil, der für die Anlage verwandt wird, unterliegt im Gegensatz zur normalen Lebensversicherung nicht den strengen Anlagevorschriften. Der größere Spielraum in der Anlage kann daher auch zu höheren Renditen führen. Die tatsächliche Höhe der Kapitalauszahlung zum Vertragsende steht jedoch nicht fest.
Die Anlage in einem Aktien-, Renten- oder Immobilienfonds bleibt größtenteils dem Versicherer überlassen.
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Zusatzversicherungen
Die Versicherer bieten als Ergänzung der Grunddeckung eines Lebensversicherungsvertrages eine ganze Reihe von Zusatzrisikodeckungen an. Im Vordergrund stehen insbesondere die Risiken der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, der Dienstunfähigkeit sowie des Unfalls. Manifestiert sich ein solches Risikoereignis, so kann dies die wirtschaftliche Grundlage der versicherten Person und seiner Familie massiv beeinträchtigen und die Fortsetzung der Beitragsentrichtung für den Hauptvertrag in Frage stellen.
Zu welchen Lebensversicherungsformen die einzelnen Zusatzversicherungen abgeschlossen werden können und inwieweit dies zweckmäßig ist, wird nachstehend jeweils aufgezeigt.
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Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ)
Die BUZ ist anwendbar als Zusatzversicherung zu einer Risikolebensversicherung, einer Kapitallebensversicherung, der aufgeschobenen Rentenversicherung und der fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung.
Die Zusatzversicherung kann sowohl zusätzlich zur Kapital- und Risikolebensversicherung vereinbart werden wie auch zur Rentenversicherung. Die Ausführungen zur selbstständigen BUV gelten grundsätzlich auch für die BUZ, sodass auf den Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung verwiesen werden kann
Zweckmäßig ist der Abschluss einer BUZ für Arbeitnehmer, Selbstständige und Auszubildende, Studenten und Hausfrauen und ebenso als Dienstunfähigkeits-Zusatzversicherung für junge Beamte. Erfahrungsgemäß wird die Absicherung dieser Risiken zumeist vernachlässigt.
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Unfallzusatzversicherung
Die UVZ ist bei Bestehen einer preiswerten Unfallversicherung i. d. R. verzichtbar und überflüssig, sie kann aber in die meisten Lebensversicherungsformen integriert werden.
Die Leistung aus dieser Zusatzversicherung wird nur dann fällig, wenn die versicherte Person aufgrund eines Unfalls innerhalb eines Jahres nach Eintritt dieses verstirbt. Wenn vereinbart, wird in der Regel die doppelte Versicherungssumme bei Unfalltod ausgezahlt.
Voraussetzung für die Leistungserbringung ist ein Unfall im Sinne der folgenden, normierten Definition: ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Die UVZ endet, wenn die Beitragszahlung für die Hauptversicherung erlischt. Wenn jedoch zugleich eine BUZ eingeschlossen ist und der VN wegen einer anerkannten Berufsunfähigkeit von der Beitragszahlung befreit ist, bleibt die UZV beitragsfrei bestehen.
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Risiko-Zusatzversicherung
Eine Risiko-Zusatzversicherung als Bestandteil einer Lebensversicherung ist günstiger als eine eigenständige Risikolebensversicherung. Der günstigere Beitrag resultiert aus der verminderten Verwaltung für nur einen Vertrag. Dennoch bietet sich eine Risiko-Zusatzversicherung nur dann an, wenn ein wirklicher Bedarf an einem eröhten Todesfallschutz für die Hinterbliebenenversorgung vorhanden ist.
Die Versicherungssumme kann je nach Vereinbarung während der Laufzeit gleich hoch bleiben oder monatlich fallen.
In den ersten zehn Jahren können Sie bei den meisten Versicherern den Vertrag in einem Kapitallebensversicherung wandeln. Dabei kann die Versicherungssumme je nach Vereinbarung gleich bleiben oder fallen.
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Pflegerenten-Zusatzversicherung
Die enormen finanziellen Belastungen durch einen Pflegefall kann die Pflegerentenzusatzversicherung abfangen. In der Regel kann dieser Zusatzbaustein in jede Kapitallebensversicherung integriert werden.
Bis zum Ablauf des Hauptversicherungsvertrages müssen die Beiträge für dieses Zusatzversicherungen entrichtet werden. Der Versicherungsschutz besteht dazu im Gegensatz ein Leben lang.
Die jährliche Pflegerente kann maximal 30 Prozent der Versicherungssumme betragen.
Für den Anspruch auf Zahlung der Pflegerente müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Sie orientieren sich an der Fähigkeit, Verrichtungen des täglichen Lebens selbst durchzuführen. Ein Sechs-Punkte-Katalog regelt die Einstufung in drei Pflegestufen. Je ein Punkt wird vergeben, wenn Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr ausgeführt werden können. Zur Definition der Pflegebedürftigkeit siehe Beitrag Pflegeversicherung.
Jeder Pflegefall wird nach folgender Punktetabelle eingestuft:
Pflegestufe I: Versicherte mit 4 Punkten
Pflegestufe II: Versicherte mit 5 Punkten
Pflegestufe III: Versicherte mit 6 Punkten
Bei 4 Punkten wird eine Leistung von 40 Prozent der versicherten Pflegerente gewährt, bei 5 Punkten 70 Prozent und bei 6 Punkten 100 Prozent.
Die Höhe der Leistungen ist, anders als in der sozialen Pflegeversicherung, nicht davon abhängig, ob die Pflege in einem Heim oder zu Hause durchgeführt wird.
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Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung (AZV)
Zusätzlich zur Restschuldlebensversicherung kann eine Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung (AZV) abgeschlossen werden. Der Begriff Arbeitsunfähigkeit steht dabei zwischen den Definitionen aus der Krankenversicherung für das Krankentagegeld und der Berufsunfähigkeit aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt somit dann vor, wenn die versicherte Person aufgrund Gesundheitsstörungen den bisher ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. Im Gegensatz zu engeren Definitionen, wie z.B. bei der Berufsunfähigkeit, muss keine Dauerhaftigkeit oder besondere Krankheit bzw. Körperverletzung vorliegen.
Im Schadenfall wird eine monatliche Rente nach Beendigung der Karenzzeit ausgezahlt. Die Zahlung wird eingestellt, sobald die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, der Todesfall der versicherten Person eintritt oder das Leistungsende erreicht ist.
Die Restschuldversicherung in Verbindung mit der Arbeitsunfähigkeitsversicherung kann nur als gesamter Vertrag gekündigt werden.
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Renten-Zusatzversicherung (RZV)
In eine Term-Fix-Versicherung kann diese Vertragsart integriert werden. Hier ist dann im Todesfall eine Beitragsbefreiung vorgesehen. Für die bezugsberechtigten Hinterbliebenen erfolgt aber keine weitere unmittelbare Leistung.
Die RZV sieht laufende Rentenzahlungen vom Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bis zum vereinbarten Ablauftermin der zugrunde liegenden Hauptversicherung vor. Sie wird also nur durch den Tod der versicherten Person ausgelöst. Erlebt die versicherte Person den Ablauftermin, so gibt es keine Leistung aus der RZV, außer einer evtl. geschäftsplanmäßig vorgesehenen Überschussbeteiligung.
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Dread-Disease-Zusatzversicherung (DDZ)
Die Dread-Disease-Zusatzversicherung soll eine finanzielle Soforthilfe bei Eintritt einer versicherten schweren Erkrankung bieten. Eine DDZ ist dementsprechend kein Ersatz für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, da es hier nicht um den laufenden Einkommensverlust im Falle des Eintritts einer Berufsunfähigkeit geht (vgl. auch Ziffer 1.5 dieses Beitrages).
Nahezu 50 Prozent aller Fälle einer Berufsunfähigkeit sind auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Rückenleiden, Psychosen und Neurosen zurückzuführen, also auf Krankheitsgeschehnisse, die üblicherweise nicht durch die DD-Produkte abgesichert werden können. Weiterhin ist festzuhalten, dass auch schwere Erkrankungen wie Herzinfarkt oder Schlaganfälle in den meisten Fällen nicht zu einer dauernden Berufsunfähigkeit führen.
Bei der DDZ handelt es sich um eine Zusatzversicherung zu Risiko- und Kapitalleben als auch zu Renten- und Fondspolicen, bei der die Versicherungssumme bereits bei Diagnose einer bestimmten schweren Erkrankung oder bei einer bestimmten Behandlungsmethode gezahlt wird.
Neben der Art der Hauptversicherung und dem Umfang der versicherten Krankheiten hat insbesondere die gewählte Leistungsform einen entscheidenden Einfluss auf das Preis-/Leistungsverhältnis der jeweiligen Produkte.
Der Versicherungsschutz der Hauptversicherung bleibt auch dann in voller Höhe erhalten, wenn im Krankheitsfall eine Leistungszahlung erforderlich ist. Nur die Dread-Disease-Zusatzversicherung erlischt in diesem Fall.
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Arbeitslosigkeits-Zusatzversicherung (ALV)
Diese Zusatzversicherung findet man oft als Bestandteil bei Restkreditversicherungen. Die abgedeckten Risiken erstrecken sich von Tod, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Pflegebedürftigkeit bis zum Schutz vor Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit. In der Regel muss die ALV mit einer Arbeitsunfähigkeitsversicherung in Verbindung mit einer Restkreditversicherung abgeschlossen werden.
In der Regel folgt die ALV den Grenzbestimmungen für die Restkreditversicherung, z. B. in Bezug auf die maximale monatliche Leistung und die Höchstversicherungssumme. Das Annahmeverfahren ist überwiegend so vorgesehen, dass ein sofortiger Versicherungsschutz geboten werden kann. Dies bedeutet, dass der vereinbarte Versicherungsvertrag bereits mit der Unterschrift des Kunden und der vermittelnden Bank als vereinbart und vorbehaltlich einer eventuellen Gesundheitsprüfung als vom Versicherer angenommen gilt. Eine Antragsprüfung findet bei einigen wenigen Anbietern nicht mehr statt und Fragen zur Gesundheit werden nicht gestellt.
Die ALV setzen eine Mindestarbeitszeit pro Woche von 15 Stunden voraus, sodass auch Teilzeitbeschäftigte versichert werden können. Bei einigen Anbietern steht die Arbeitslosigkeitsversicherung auch Selbstständigen offen.
Wartezeiten werden in der Regel aus kalkulatorischen Gründen vorgeschaltet, um den Beginn des Versicherungsschutzes aufzuschieben. Es sind kurze Wartezeiten von drei Monaten üblich. Der Versicherungsschutz beginnt dann drei Monate nach Abschluss des Versicherungsvertrages.
Die Wartezeit beginnt allerdings erst, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. Bestand einer Restkreditversicherung, abhängiges Beschäftigungsverhältnis, zwischen 18 und 53 Jahre alt, unbefristetes, ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis oder aber Selbstständigkeit seit mindestens achtzehn Monaten etc.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Arbeitslosigkeit innerhalb der Wartezeit beginnt, auch wenn sie über die Wartezeit hinaus andauert.
Die Leistungsdauer der ALV wird auf 18 bis 24 Monate je Arbeitslosigkeit beschränkt. Bei wiederholter Arbeitslosigkeit kann die ALV innerhalb der Vertragslaufzeit auch wiederholt in Anspruch genommen werden.
Es werden in der Regel Einmalbeiträge erhoben, die durch den aufgenommenen Kredit mitfinanziert werden. Etwaige Beitragsanpassungsklauseln sind zu berücksichtigen; einzelne Anbieter verzichten allerdings hierauf.
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Vermögensbildungsversicherung
Vermögensbildende Lebensversicherungsverträge werden seit 1989 nicht mehr mit Sparzulagen gefördert.
Vermögensbildungsversicherungen wurden zumeist als Versicherungen auf den Todes- und Erlebensfall vereinbart. Sie können auf den Schluss der laufenden Beitragszahlungsdauer gekündigt werden. Der VN erhält dann den Rückkaufswert, mindestens die Hälfte der eingezahlten Beiträge. Auf derselben Grundlage ist auch die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungssumme möglich.
Wird aus einem Vertrag während der ersten zwölf Jahre, der sog. Sperrfrist, der Rückkaufswert in Anspruch genommen, so müssen hiervon die bereits erhaltenen Arbeitnehmer-Sparzulagen abgezogen und von dem Versicherer an das Finanzamt zurückgezahlt werden. In diesem Fall sind außerdem die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen der Beiträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.
Der Abschluss einer Vermögensbildungsversicherung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zumindest in diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung, z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelung, gegenüber seinem Arbeitgeber besitzt und dass dieser den Beitrag an den Versicherer überweist. Im weiteren Vertragsverlauf ist es zulässig, den Vertrag mit sog. Eigenleistungen zu bedienen. Dies führte früher häufig zu einer Umstellung der Versicherung auf einen entsprechenden, aber teureren Normaltarif oder zu einer Verringerung der Überschussbeteiligung. Seit 1987 gilt für die VLV und die Normaltarife die gleiche Beitragskalkulation, sodass sich bei Eigenleistungen heute keine Veränderungen mehr ergeben.
Die Blütezeit der Vermögensbildungsversicherung waren die 70er Jahre. Sie verlor dann mit schwächer werdender staatlicher Förderung in den 80er Jahren an Bedeutung und wird seit 1989 nur noch gelegentlich angeboten. Es existieren bei den Versicherern allerdings noch größere Restbestände dieser Vertragsform.
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Erbschaftsteuerversicherung
Die Erbschaftsteuerversicherung dient dem gemeinsamen Interesse des Erblassers und des Erben, im Todesfall den gesamten Nachlass - insbesondere bei Betriebs- und Grundvermögen - möglichst ungeschmälert zu lassen.
Bis zum 03.10.1973 bestand die Möglichkeit, die sog. echte Erbschaftsteuerversicherung abzuschließen, bei der der Erblasser grundsätzlich Versicherungsnehmer und Versicherter war. Aufgrund einer Gesetzesänderung ist die bis dahin bestehende Erbschaftsteuerbefreiung für Leistungen der Erbschaftsteuerversicherung entfallen.
Die unechte Erbschaftsteuerversicherung unterscheidet sich von der echten darin, dass der künftige Erbe VN ist und der Erblasser versicherte Person. Die Versicherungssumme fällt daher nicht in den Nachlass und eine Erbschaftsteuerbelastung scheidet von vornherein aus.
Die Versicherungsbeiträge werden vom künftigen Erben bereitgestellt; dieser kann die Versicherungssumme zur Bezahlung der entstehenden Erbschaftsteuer verwenden.
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Hypothekentilgungsversicherung
Die Besonderheit eines Darlehens in Verbindung mit einer Lebensversicherung besteht darin, dass das Hypothekendarlehen über die Lebensversicherung abgesichert und getilgt wird. Dies funktioniert wie folgt:
Der Kreditnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Vertragsdauer ab, die der Laufzeit der Hypothek entspricht. Auch bereits bestehende Lebensversicherungen können eingesetzt werden. Er zahlt an den Kreditgeber die laufend fälligen Zinsen und an den Versicherer die Beiträge für die Lebensversicherung. Anstelle einer ratenweisen Tilgung wird am Ende der Vertragslaufzeit mittels der fälligen Ablaufleistung eine einmalige Gesamttilgung vorgenommen.
Die Lebensversicherer vergeben Hypothekendarlehen nur bei einer Absicherung im Grundbuch im erstrangigen, also besonders gesicherten Bereich. Dabei sind Beleihungsgrenzen zu berücksichtigen. Aber auch gegenüber Geschäfts- und Hypothekenbanken können Lebensversicherungen als Sicherheiten verwendet und abgetreten werden.
Konkret gibt es für die Tilgung von Darlehen verschiedene Versicherungsmodelle:
Die Lebensversicherungssumme ist geringer als die Darlehenssumme und die Ablaufleistung entspricht
in etwa der Kreditsumme. Durch die im Verhältnis zur Kreditsumme niedrigere Versicherungssumme
wird eine Beitragsersparnis erzielt. Allerdings wird in Kauf genommen, dass bei einem vorzeitigen Tod
der Kredit nicht in seiner vollen Höhe abgesichert ist. Zum Ablauftermin soll die vereinbarte
Versicherungssumme zusammen mit den Überschussanteilen zur Ablösung gerade ausreichen. Der
Nachteil der fehlenden Absicherung im Todesfall kann durch eine Zusatzvereinbarung ausgeglichen
werden, indem die Leistung im Todesfall so aufgestockt wird, dass die garantierte Versicherungssumme
der Kreditsumme entspricht. Dadurch erhöht sich aber der Versicherungsbeitrag.
Die Versicherungssumme entspricht der Kreditsumme. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
wird der Kredit aus der Versicherungssumme getilgt. Die Überschussanteile können zur
Altersversorgung genutzt werden. Der Todesfallschutz ist in voller Höhe gegeben. Es kann aber auch
vereinbart werden, dass mit der Tilgung nicht bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages gewartet,
sondern der Kredit abgelöst wird, wenn Versicherungssumme und Überschüsse zusammengerechnet
ausreichen, um die Tilgung vorzunehmen. Die Todesfallabsicherung ist gegeben und es sind niedrigere
Beiträge zu entrichten. Überschüsse für die Altersversorgung verbleiben nicht. Zudem ist der konkrete
Zeitpunkt unbestimmt und von externen Einflüssen abhängig.
Im Rahmen einer weiteren Vertragsform, bei der die Laufzeiten des Versicherungs- und
Kreditvertrages übereinstimmen, werden die Überschussanteile ausgeschüttet und nicht angesammelt.
Dies führt zu einer Verringerung der Beitragsbelastung und zur vollen Todesfallabsicherung.
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