Kündigung des Lebensversicherungsvertrages
Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Wenn das Ende der Versicherungsperiode erreicht ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag jederzeit ohne weitere Fristen kündigen. Falls der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt wurde, kann nur am Ende eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Eine Lebensversicherung mit jährlicher Versicherungsperiode kann auch innerhalb dieser Periode mit der Frist von einem Monat auf den je nach Zahlweise in Betracht kommenden Zeitpunkt gekündigt werden. Zu Beachten ist aber, dass der Vertrag aber mindestens ein Jahr gelaufen sein muss. Meistens wird von den Anbietern aber schon eine fristlose Kündigung angeboten.
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Kündigung durch den Versicherer
Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn die Beiträge vom Versicherungsnehmer nicht bezahlt werden. Falls der Versicherungsnehmer auch nach schriftlicher Mahnung die Beiträge nicht entrichtet, kann der Versicherungsschutz komplett entfallen oder vermindert werden. Darauf muss aber vom Versicherungsunternehmen in einem qualifizierten Mahnverfahren explizit hingewiesen werden. Des Weiteren muss dem Versicherungsnehmer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt werden, um Beitragsrückstände auszugleichen.
Bei Zahlung innerhalb der Mahnfrist bleibt der Versicherungsschutz vollständig erhalten.
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