Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen der Lebensversicherung


Das Versicherungsvertragsgesetz widmet der Lebensversicherung einen besonderen Abschnitt im Versicherungsvertragsgesetz. Die konkreten vertraglichen Grundlagen werden durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die Besonderen Bedingungen sowie die Satzung der VVaG geschaffen.

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Personen des Lebensversicherungsvertrages


Die Beteiligten an einem Lebensversicherungsvertrag sind der Versicherer, also das Unternehmen, das den Versicherungsschutz bereitstellt, und der Versicherungsnehmer (VN), die versicherte Person, der Beitragszahler, die Bezugsberechtigten und eventuell Abtretungs- sowie Pfändungsgläubiger.

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Versicherungsnehmer (VN)


Vertragspartner des Versicherers ist der Versicherungsnehmer. Er ist derjenige, der den Antrag auf den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages stellt. Vielfach ist der VN identisch mit der versicherten Person (VP) und dem Beitragszahler. Als Vertragspartner besitzt der VN alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Eine Einschränkung dieser Rechte kann durch Abtretung, Verpfändung sowie durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht erfolgen.

Aus erbschaftsteuerlichen Gründen sollten nach Möglichkeit VP und VN zwei verschiedene Personen sein, typischerweise Ehemann und Ehefrau, damit die Todesfallleistung steuerfrei wird. Der spätere Erblasser sollte als VP versichert, der spätere Erbe VN sein.

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Versicherte Person (VP)


Als versicherte Person bezeichnet man die Person, bei deren Tod der Schadenfall eintritt und die festgelegte Versicherungssumme ausgezahlt wird.

Sofern ein konkreter Risikoversicherungsschutz nicht erforderlich ist, sind Beitragseinsparungen durch die Versicherung einer jüngeren Person möglich. Empfehlenswert ist dann u. U. auch die Alternative eines aufgeschobenen Rententarifs.

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Bezugsberechtigte


Das Bezugsrecht muss vertraglich geregelt sein. Dazu sind Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum im Antrag anzugeben. Die Bezugsberechtigung ist für den Todes- und Erlebensfall anzusprechen. Zu unterscheiden sind das widerrufliche und das unwiderrufliche Bezugsrecht.

Mit dem Bezugsrecht bestimmt der VN, dass ein Dritter oder mehrere Dritte die Versicherungssumme im Versicherungsfall erhalten. Dies gilt insbesondere für den Todesfall. Als Konsequenz aus der Bezugsberechtigung fällt die Versicherungsleistung nicht in die Erbmasse. Der Begünstigte erhält dann die Leistung neben seinem Erbteil, ohne dass hierdurch die Regelung der Erbschaft verändert wird. Auch für den Erlebensfall kann der VN einen Begünstigten einsetzen. Dabei ist es durchaus möglich, für den Todesfall und den Erlebensfall verschiedene Personen als Bezugsberechtigte zu vereinbaren.

1. Widerrufliches Bezugsrecht

Durch das widerrufliche Bezugsrecht erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht lediglich eine Anwartschaft auf die Leistung.

Das widerrufliche Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer jederzeit durch eine schriftliche Anzeige gegenüber dem Versicherer geändert werden. Verstirbt der Begünstigte vor dem Versicherungsfall, so entfällt das widerrufliche Bezugsrecht. Die Anwartschaft geht aber nicht auf die Erben des Bezugsberechtigten über. Eine widerrufliche Bezugsberechtigung ist der Normalfall. Für den Erlebensfall behält sich im Allgemeinen der VN das Bezugsrecht vor.

2. Unwiderrufliches Bezugsrecht

Der Begünstigte erwirbt sofort einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung, wobei allerdings die Gestaltungsrechte am Vertrag dem VN vorbehalten bleiben. Der VN kann jedoch ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten das Bezugsrecht selbst nicht mehr verändern. Nur der Begünstigte kann eine andere Person als Bezugsberechtigten einsetzen.

Im Unterschied zum widerruflichen Bezugsrecht kann der unwiderruflich Bezugsberechtigte sein Recht abtreten und verpfänden; es kann aber auch gepfändet werden.

Verstirbt der Begünstigte vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, so geht der Anspruch auf seine Erben über, falls keine andere Regelung vorgesehen wurde.

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Abtretungsgläubiger


Durch die Abtretung einer Versicherungsleistung erwirbt der sog. Abtretungsgläubiger alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag einschließlich der Gestaltungsrechte. Abtretungsgläubiger sind sehr oft Banken, die zur Absicherung eines Darlehens einen Lebensversicherungsvertrag vom VN in Form einer Abtretung erhalten.

Das Versicherungsverhältnis selbst wird durch eine Abtretung nicht berührt. Der VN bleibt weiterhin Prämienschuldner gegenüber dem Versicherer; Mahnungen und Kündigung sind dem VN zuzustellen, wobei jedoch die Versicherer in der Praxis auch den Abtretungsgläubiger z. B. über Zahlungsrückstände des VN unterrichten.

Einen Anspruch kann derjenige abtreten, dem der Anspruch zusteht, also im Regelfall der VN als Anspruchsinhaber. Aber auch der unwiderrufliche Bezugsberechtigte kann seinen Anspruch aus dem Bezugsrecht abtreten, da er ein sofort wirksames Recht auf die Leistung besitzt.

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Pfändungsgläubiger


Ein Pfändungsgläubiger ist derjenige, dem der VN die Ansprüche aus seiner Versicherung verpfändet hat. Die Verpfändung ist wirksam, wenn sie dem Versicherer angezeigt worden ist.

Sämtliche Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag sind pfändbar. Dies schließt das Recht auf die Versicherungsleistung ebenso ein, wie die Kündigung des Vertrages, die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungssumme, die Bezugsrechtsbezeichnung usw. Der Pfändungsgläubiger muss vor Eintritt des Versicherungsfalls eine bestehende Bezugsberechtigung widerrufen haben, da anderenfalls der Bezugsberechtigte trotz der Pfändung den Anspruch auf die Versicherung unbeschränkt erlangen und frei darüber verfügen könnte.

In diesem Zusammenhang sind Rückdeckungsversicherungen in Verbindung mit der Versorgungszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer von Unternehmen relevant; denn die vereinbarte Rückdeckungsversicherung wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Sicherung seiner Versorgungsansprüche verpfändet.

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Beitragszahler


Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel durch den VN. Übernimmt eine andere Person die Zahlung der Beiträge, so erwirbt diese damit allerdings keine Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag.

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Besonderheiten beim Vertragsabschluss


Grundsätzlich kommt der Lebensversicherungsvertrag durch Stellung eines Antrages und dessen Annahme durch den Versicherer zustande. Der schriftlich zu stellende Antrag kann vom Versicherer angenommen werden, er kann allerdings auch abgelehnt oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mit entsprechenden Änderungen angenommen werden. Der Antragsannahme und der Ausstellung des Versicherungsscheins als Urkunde des Versicherungsvertrages geht die Antrags- und Risikoprüfung voraus.

In einer sog. Schlusserklärung wird beim Antragsformular darauf hingewiesen, dass hier die richtige und vollständige Beantwortung aller Antragsfragen unterstellt und der Antragsteller auch für den gestellten Antrag verantwortlich ist.

Datenschutzgesichtspunkte sind durch die Datenschutzermächtigungsklausel sowie Risikoprüfungsgesichtspunkte durch die Schweigepflichtentbindungsklausel, insbesondere in Bezug auf Ärzte, vorgesehen. Außerdem enthält die Schlusserklärung Hinweise zu Annahmefrist, Widerruf, Rücktritt und Widerspruch, zu den Vertragsgrundlagen, zur Höhe der Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen sowie zu den garantierten Werten insgesamt.

Die verwendeten Antragsformulare müssen gewisse Mindestnormen erfüllen; sie sind jedoch nicht genehmigungspflichtig und insofern sehr unterschiedlich gestaltet.

Hinzuweisen ist auf die in § 8 Abs. 5 VVG vorgesehene Regelung in der Lebensversicherung, dass der Versicherungsnehmer von dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss zurücktreten kann. Diese Regelung gilt nur für den Fall, dass § 5 a VVG, das Widerspruchsrecht, nicht anwendbar ist. Ein Widerspruch ist grundsätzlich für den Fall möglich, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und/oder Verbraucherinformationen gemäß §§ 10, 10 a VVG nicht vor Antragstellung ausgehändigt worden sind. Der Widerspruch ist dann nachträglich ab Erhalt aller Unterlagen und der Police möglich. Das Rücktrittsrecht in § 8 Abs. 5 VVG ist anwendbar, wenn vor der Antragstellung der Informationspflicht der §§ 10, 10 a VVG nachgekommen worden ist.

Wie bei allen anderen Versicherungszweigen auch, obliegt dem Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung die vorvertragliche Anzeigepflicht. Sie verpflichtet ihn zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Angabe aller Umstände, die für die Übernahme des Risikos durch den Lebensversicherer von Bedeutung und damit gefahrerheblich sind.

Es sollte berücksichtigt werden, dass sich die Anzeigepflicht grundsätzlich auch auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Annahme des Antrages erstreckt, d. h. sie endet erst mit dem Zugang des Versicherungsscheins bzw. mit dem Zugang der Annahmeerklärung.

Beantworten Sie alle Antragsfragen, insbesondere die Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß, damit sich der Versicherer im Leistungsfall nicht von seiner Leistungsverpflichtung befreien kann.

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Rücktritt und vorvertragliche Anzeigepflicht


Als Folge einer Anzeigepflichtverletzung steht Rücktritt des Versicherers vom Vertrag innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre - abweichend hiervon in der Pflege-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung innerhalb der ersten zehn Versicherungsjahre, mit entsprechenden Abweichungen verschiedener Versicherer - im Raume. Bei Eintritt des Versicherungsfalls während der ersten drei Jahre der Vertragsdauer kann der Rücktritt auch nach Ablauf der Frist ausgesprochen werden.

Das Recht zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung bleibt von der Rücktrittsmöglichkeit unberührt. Demzufolge kann der Versicherer innerhalb der ersten 30 Jahre der Vertragsdauer grundsätzlich anfechten.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht besteht auch nach Abschluss des Vertrages bis zur Ausfertigung der Police. Sollte sich in dieser Zeit der Gesundheitszustand oder die sonstigen Gefahrumstände verändert haben, so muss dies dem Versicherer angezeigt werden. Die Frist des Rücktrittsrechts kann von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich ausfallen. Prüfen Sie anhand der Versicherungsbedingungen, welche Dauer vertraglich geregelt ist.

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Antrags- und Risikoprüfung


Bevor der Versicherer den Antrag auf eine Lebensversicherung annimmt, erfolgt eine umfassende Antragsprüfung sowohl in formeller als auch gesundheitlicher Hinsicht in Bezug auf die sonstigen Risikoverhältnisse wie z. B. gefahrvolle Berufe.

Die Möglichkeit einer objektiven Gesundheitsprüfung und damit zur Risikoeinschätzung muss dem Versicherer gegeben werden, da er bei Erhöhung einer Gefahr nach Abschluss eines Vertrages z. B. durch Berufswechsel oder Erkrankung keinen Einfluss mehr auf seine Tarifgestaltung bzw. die verlangten Beiträge hat. Er ist dann in vollem Umfang zu seiner Leistungszusage verpflichtet, wenn er nicht entsprechende Vorbehalte bereits vertraglich fixiert hat.

Die Gesundheitsprüfung in der Lebensversicherung erfolgt aufgrund eines umfangreichen Fragenkataloges im Antragsformular sowie anhand zusätzlicher Fragebögen, medizinischer Auskünfte durch behandelnde Ärzte sowie durch Informationen von Krankenkassen und andere ärztliche Untersuchungen.

Der Prüfungsumfang richtet sich danach, in welcher Höhe eine Versicherungssumme bzw. Rente versichert werden soll. Die Annahmerichtlinien der einzelnen Versicherer sehen unterschiedlich hohe Anforderungen sowie unterschiedliche Summenbegrenzungen für die ärztliche Untersuchung vor. Eine allgemein gültige Aussage kann deshalb nicht getroffen werden. Die Kosten für notwendige ärztliche Untersuchungen und Auskünfte werden vom Versicherer übernommen.

Neben dem Gesundheitszustand sind auch weitere Einflussfaktoren bei der Risikoprüfung zu berücksichtigen, so besonders gefahrvolle Berufe, längere Auslandsaufenthalte, das Atom- und Strahlenrisiko, das Flugrisiko sowie - speziell für das Berufsunfähigkeitsrisiko - spezifische Berufsklauseln, z. B. für Ärzte und Beamte.

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Antragsannahme und Abweichungen


Mit der Annahme des Antrags durch den Versicherer kommt der Versicherungsvertrag zustande. Sie erfolgt schriftlich in Form einer sog. Annahmeerklärung oder durch Übersendung des Versicherungsscheins an den Antragsteller.

Inhaltliche Abweichungen vom Antrag können aufgrund der Risikoprüfung erforderlich sein, wenn der Versicherer zu dem Ergebnis kommt, dass der Versicherungsschutz nur mit Risikobeitragszuschlägen oder Leistungsausschlüssen vereinbart werden kann. Besteht die Möglichkeit, den Antrag mit Abweichungen, z. B. aufgrund eines Risikozuschlags anzunehmen, so handelt es sich um einen Antrag des Versicherers, den der VN ablehnen oder aber durch Zahlung des Erstbeitrages annehmen kann.

Kommt kein Vertrag zustande, weil die Versicherung die Annahme ablehnt oder weil Sie ablehnen, einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss zu vereinbaren, so wird dies dem zuständigen Verband gemeldet und in einer Datensammlung erfasst. Wer dies vermeiden möchte, kann seinen Antrag als rechtsunverbindlichen Probeantrag charakterisieren. Diese Probeanträge dürfen nicht datenmäßig erfasst werden.

Eine Antragsablehnung kann immer dann erfolgen, wenn die Gefahrübernahme und das damit verbundene Risiko für den Versicherer zu erheblich sind, sodass er dieses nicht übernehmen will.

Bei einer aufgeschobenen Leibrentenversicherung wird auf eine umfassende Gesundheitsprüfung verzichtet. Eine ärztliche Untersuchung ist ebenso wenig erforderlich wie die Beantwortung von Gesundheitsfragen im Antrag. Deshalb ist diese Vertragsform für alle diejenigen geeignet, die gesundheitliche Probleme besitzen.

Auch in der Lebensversicherung existiert der vorläufige Versicherungsschutz, sodass das Todesfallrisiko in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Beginn des Versicherungsschutzes abgesichert wird. Dabei ist die Höhe der Summe im Todesfall in der Regel begrenzt.

Bei einer vorläufigen Deckung entfällt das Widerspruchsrecht; es kann nur dann ausgeübt werden, wenn die Deckungszusage und der Deckungsumfang im endgültigen Vertrag nicht identisch sind.

Eine vorläufige Deckungszusage ist immer dann wichtig, wenn der Antragsteller aus persönlichen Gründen den Abschluss des Vertrages nicht abwarten kann, so z. B. wegen eines unmittelbar bevorstehenden Auslandsaufenthaltes oder aus sonstigen terminlichen Gründen. Die Deckungszusage kann notfalls auch formlos mündlich, telefonisch oder per Telefax erfolgen.

Der zustande gekommene Versicherungsvertrag wird mit dem vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsschein (Police) beurkundet. Wird zu einem späteren Zeitpunkt die Versicherungsleistung verlangt, so muss grundsätzlich der Versicherungsschein vorgelegt werden.

Für einen nicht mehr auffindbaren oder abhanden gekommenen Versicherungsschein kann der VN vom Versicherer die Ausfertigung einer Ersatzurkunde verlangen.

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