Der Versicherungsfall

Todesfall


Der Versicherungsfall des Todes ist mit dem Ableben der versicherten Person eingetreten. Der Tod des Versicherten ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

Zur Auszahlung der Versicherungsleistung sind dem Versicherer folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Sterbeurkunde eine amtliche Sterbeurkunde
  • Todesursache ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache
  • Versicherungsschein der Versicherungsschein
  • Beitragszahlung der Nachweis der letzten Beitragszahlung

Sollten bei der Beschaffung dieser Unterlagen Kosten entstehen, so sind diese von demjenigen zu tragen, der die Versicherungsleistung beansprucht. Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag wird vom Versicherer an den Bezugsberechtigten erbracht bzw., wenn dieser nicht angegeben wurde, an die Erben des Toten.

Die Versicherungsleistung ist mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung notwendigen Feststellung fällig. Erfordern diese Feststellungen einen längeren Zeitraum und sind sie nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet, so kann eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrages verlangt werden, der nach Sachlage mindestens zu zahlen ist.

Um lästige Rückfragen und die damit entstehenden zeitlichen Verzögerungen und Belästigungen zu vermeiden, sollten die vorzulegenden Unterlagen so umfangreich wie möglich dem Versicherer übermittelt werden. Auf Vollständigkeit ist dabei zu achten.

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Erlebensfall


Ist der Versicherungsfall nicht vorzeitig eingetreten, wird die vertragliche Leistung zum Ablauftermin der Versicherung fällig. Bei Rentenversicherungen wird entsprechend eine Leibrente gezahlt. Bei der Dread-Disease-Versicherung wird eine vorgezogene Leistung oder eine Zusatzleistung in Form einer Kapitalzahlung vorgenommen, wenn eine versicherte lebensbedrohliche Erkrankung eingetreten ist. Bei fondsgebundenen LV und RV erfolgt die Auszahlung des Geldwertes des Anteils.

Für die Zahlung der Versicherungsleistung ist dem Versicherer der Versicherungsschein und bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung der Nachweis über die letzte Beitragszahlung vorzulegen. Ist die Police während der Vertragslaufzeit verloren gegangen oder zum Erlebensfalltermin nicht auffindbar, so begnügen sich die Versicherungsgesellschaften zumeist mit der Abgabe einer Verlusterklärung.

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Leistungsablehnung


Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen erklärt der Versicherer, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Besteht ein Leistungsanspruch, so hat der Versicherer diese Leistung unverzüglich zu erbringen. Ist kein Leistungsanspruch gegeben, so hat er dem Anspruchsberechtigten einen ablehnenden Bescheid zu geben, der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss. Es beginnt dann die sechsmonatige Klagefrist innerhalb der der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden muss.

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