Begrenzung des Versicherungsschutzes

Ausschlüsse


Eine Möglichkeit des Risikoausgleichs ist die Einschränkung des Versicherungsschutzes durch die sog. Leistungsausschlüsse. Mit ihnen wird der Versicherungsschutz für bestimmte bestehende Gesundheitsstörungen ausgeschlossen. Außerdem bestehen neben diesen individuellen Regelungen in Abhängigkeit von dem jeweils zu versichernden Risiko generelle Leistungsausschlüsse.

In der Unfall-Zusatzversicherung sind Unfälle im Zusammenhang mit Kriegsereignissen, bei inneren Unruhen, bei vorsätzlicher Ausführung oder Versuchs von Verbrechen, bei Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen und Eingriffe usw. ausgeschlossen.

Bevor Sie einen Leistungsausschluss vereinbaren, überlegen Sie, statt einer Lebensversicherung alternativ eine Rentenversicherung zu vereinbaren. Bei einer als reine Altersversorgungsmaßnahme gedachten Absicherung kann auch eine Rentenversicherung sinnvoll sein, für die keine Gesundheitsprüfung erforderlich ist, da keine Todesfallleistung mitversichert werden muss.

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Risikozuschlag


Einem erhöhten Risiko kann häufig durch die Vereinbarung eines Risikozuschlages Rechnung getragen werden. Die Höhe des Zuschlags hängt dabei von dem jeweils gewählten Tarif, der versicherten Leistung, dem Eintrittsalter, der Versicherungsdauer, dem Grad der gesundheitlichen Einschränkung und den ausgeübten Berufen ab. Seine Festsetzung beruht auf den statistischen Feststellungen mit gleichartigen Risiken.

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Wartezeit


Die Wartezeitregelung in den AVB für Versicherungen ohne ärztliche Untersuchung dient der Begrenzung des subjektiven Risikos, das sich aus der Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des VN ergibt.

Tritt innerhalb der Wartezeit der Todesfall ein, leistet der Versicherer nicht bzw. nur die eingezahlten Beiträge oder einen Teil der Versicherungssumme. Bei Unfalltod oder Tod infolge bestimmter Infektionskrankheiten entfällt zumeist eine Wartezeit oder sie wird für diese Fälle gekürzt. Auch für den vorläufigen Versicherungsschutz besteht eine Wartezeit. Er beginnt erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von zehn Tagen nach Antragstellung und erlischt mit dem Wirksamwerden des Versicherungsschutzes aus der beantragten Versicherung, spätestens zwei Monate nach Antragsdatum.

Bei Verträgen ohne Widerrufsrecht gilt, dass der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Tage der Antragstellung, spätestens aber drei Tage nach dem Antragsdatum beginnt.

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Selbstmord


Bei Selbsttötung vor dem Ablauf von drei Jahren seit Abschluss des Versicherungsvertrages oder seit Wiederherstellung der Versicherung besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn dem Versicherer nachgewiesen wird, dass die Selbsttötung in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit und unter dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen worden ist. Anderenfalls wird nicht die Todesfallsumme ausgezahlt, sondern lediglich ein vorhandenes Deckungskapital.

Bei Selbstmord in den ersten drei Versicherungsjahren fordern die Versicherer, sofern die Polizei in die Untersuchung eingeschaltet war, die behördliche Ermittlungsakte an. Der Anspruchsteller hat indessen fachärztlich nachzuweisen, dass der Selbstmord in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde. Bei Selbsttötung nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist bleibt der Versicherer in vollem Umfang zur Leistung verpflichtet.

Die Leistung aus der Unfall-Zusatzversicherung wird bei Selbsttötung grundsätzlich nicht gezahlt.

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Kriegerische Ereignisse


Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Insbesondere besteht Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.

Während die Leistungspflicht des Versicherers bei Tod im Zusammenhang mit inneren Unruhen nicht eingeschränkt wird, kann es beim Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen zu Leistungseinschränkungen, z. B. der Beschränkung der Leistung auf das für den Todestag berechnete Deckungskapital kommen.

Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen besteht die Leistungspflicht in der Auszahlung des für den Todesfall berechneten Zeitwertes der Versicherung gemäß VVG. Diese Einschränkung der Leistungspflicht besteht nicht, wenn die versicherte Person während eines beruflich bedingten Aufenthaltes im Ausland stirbt und sie an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war.

Da den Versicherern mehrere Möglichkeiten eingeräumt werden, ihre Versicherungsbedingungen auszuformulieren, sind manche Versicherer wieder zur früheren engeren Auslegung zurückgekehrt und erheben ggf. Zuschläge, falls Bundeswehrsoldaten zu friedenserhaltenden Maßnahmen in Krisengebieten eingesetzt werden sollten. Die Kriegsklausel kann daher bei den einzelnen Versicherern unterschiedlich formuliert sein, zumal die Versicherer erst in letzter Zeit erstmalig nach dem Zweiten Weltkrieg akut mit derartigen Fragen konfrontiert wurden.

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