Vertragsumgestaltungsmöglichkeiten

Vertragsumgestaltungsmöglichkeiten


In der Praxis tritt des öfteren die Situation auf, dass der VN die zu zahlenden Beiträge für seinen Lebensversicherungsschutz nicht mehr in der ursprünglich vereinbarten Höhe aufbringen will oder kann. Dann bieten sich verschiedene Möglichkeiten für eine Reduzierung der Beitragsleistung bis hin zu der zuvor angesprochenen Vertragsbeendigung an. Neben den bereits dargestellten Stundungsmöglichkeiten, der Ruhensvereinbarung, Beitragsfreistellung und dem Rückkauf sind folgende Alternativen möglich:

  • Herabsetzung der Versicherungssumme Herabsetzung der Versicherungssumme
  • Vertragsverlängerung Vertragsverlängerung
  • Vertragsverkürzung Vertragsverkürzung
  • Änderung der Zahlungsweise Änderung der Zahlungsweise
  • Wegfall der Zusatzversicherungen Wegfall der Zusatzversicherungen
  • Verrechnung von Gewinnanteilen Verrechnung von Gewinnanteilen
  • Policendarlehen Policendarlehen
  • Umtauschoption Umtauschoption
  • Ablaufoption Ablaufoption

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Novationstheorie des BFM


Vertragliche Umgestaltungsmöglichkeiten müssen sich zwangsläufig an der Akzeptanz der Finanzverwaltung und der steuerlichen Unwirksamkeit orientieren. Gefährliche steuerschädliche Vertragsveränderungen sollten deshalb vermieden werden.

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Novationen

Bei Lebensversicherungen gilt gemäß eines Beschlusses des BFM vom 8. 3. 1999, dass bei nachträglichen Vertragsänderungen (wie beispielsweise eine Erhöhung des Beitrages oder der Versicherungssumme, einer Laufzeitveränderung und eine Veränderung der Dauer der Prämienzahlung) steuerrechtlich grundsätzlich vom Fortbestand des ursprünglichen Vertrages und nur hinsichtlich der vorgenommenen Änderung von einem neuen Vertrag auszugehen ist.

Dieser neue Vertrag ist steuerlich begünstigt, wenn er seinerseits alle entsprechenden Kriterien erfüllt. Es sind dies:

  • Beitragszahlung für meistens fünf Jahre Beitragszahlung für meistens fünf Jahre
  • die Todesfallsumme entspricht mindestens der Erlebensfallsumme die Todesfallsumme entspricht mindestens der Erlebensfallsumme
  • Todesfallsumme die Todesfallleistung beträgt bei einem geringeren Todesfallschutz mindestens 60 % Beitragssumme
  • die Restlaufzeit beträgt mindestens zwölf Jahre die Restlaufzeit beträgt mindestens zwölf Jahre

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Herabsetzung bzw. Erhöhung der Versicherungssumme


Die Herabsetzung der Versicherungssumme erfolgt formal durch die sog. Teilkündigung des Vertrages. Bei Verträgen, die eine längere Zeit bestehen, wird ein Teilrückkaufswert gebildet, wobei sich dieser auf den Teil der Versicherungssumme bezieht, der künftig entfällt. Die Beitragsreserve, die sich aus den in den gezahlten Beiträgen enthaltenen Sparanteilen gebildet hat, kann mit der weiteren Beitragszahlung verrechnet oder als sog. zusätzliche beitragsfreie Versicherungssumme zur Erhöhung des Versicherungsschutzes verwendet werden. Im Ergebnis werden somit die Beitragsbelastung und gleichzeitig der Versicherungsschutz erheblich reduziert.

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Vertragsverlängerung und Vertragsverkürzung


Die Vorverlegung des Versicherungsbeginns und das Hinausschieben des Ablaufdatums sind die gebräuchlichsten Vorgehensweisen für eine Beitragsentlastung. Dadurch wird die Fälligkeit des Vertrages auf ein höheres Endalter verlagert und die Vertragsdauer verlängert. Wegen der damit verbundenen Risikoerhöhung ist in der Regel eine Gesundheitsprüfung erforderlich. Durch die Verlängerung der Laufzeit wird der Versicherungsschutz in voller Höhe aufrechterhalten. Gleichzeitig ermäßigt sich der zu zahlende Beitrag. Außerdem kann die Anrechnung der laufenden Überschussanteile auf die fälligen Beiträge noch für eine zusätzliche Entlastung sorgen.

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Änderung der Zahlungsweise


Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten kann auch die Änderung der Zahlungsweise kurzfristig weiterhelfen, indem z. B. von jährlicher auf halbjährliche oder monatliche Zahlungsweise umgestellt wird.

Durch eine solche Änderung der Zahlungsweise erhöht sich allerdings der Gesamtbeitragsaufwand aufgrund der Ratenzahlungszuschläge. Bei monatlicher Zahlungsweise erfolgt ein Zuschlag für erhöhte Verwaltungskosten und Zinsausfälle, der in der Regel 5 Prozent auf den Jahresbeitrag ausmacht. Es ist darauf zu achten, dass eine geänderte Zahlungsweise nicht zum Unterschreiten der Mindestbeitragsrate führt.

Um das Beitrags-Leistungsverhältnis eines Lebensversicherungsvertrages zu optimieren, empfiehlt sich die jährliche Zahlungsweise. Damit können Ratenzahlungszuschläge, die in der Regel von den Versicherern erhoben werden, vermieden werden. Als Resultat ergeben sich höhere Versicherungssummen und ein niedrigerer Gesamtbeitragsaufwand über die gesamte Vertragsdauer.

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Beendigung der Zusatzversicherungen


Zusatzversicherungen wie die Unfall-Zusatzversicherung, die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung etc. können auch aus dem Vertrag herausgenommen und gekündigt werden. Dies ist allerdings für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sicherlich nicht zu empfehlen, da die Absicherung dieses Risikos von erheblicher Bedeutung ist und weitestgehend noch vernachlässigt wird.

In der Praxis empfiehlt sich die Beendigung der Unfall-Zusatzversicherung. Der Unfalltodesfall kann in der Regel bei einem preisgünstigen Einzelunfallversicherer und insbesondere durch betriebliche Gruppen-Unfallversicherungsverträge zu erheblich niedrigeren Beiträgen versichert werden.

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Verrechnung der Gewinnanteile


Überschussanteile dienen üblicherweise zur Erhöhung der Versicherungssumme zum Vertragsablauftermin. Die Gewinnanteile, die aus den Überschüssen auf bereits angesammelte Sparanteile der Beiträge entfallen, können aber auch mit den fälligen Beiträgen verrechnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag ein ausreichendes Überschussguthaben aufweist und es sich um einen versicherten Tarif handelt, bei dem nicht schon die Abkürzung der Vertragsdauer durch Verrechnung der Überschussanteile vorgesehen ist.

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Policendarlehen


Das Policendarlehen oder Versicherungsdarlehen ist die Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung. Damit können größere Beitragsrückstände beglichen oder auch zur Verrechnung fälliger Beiträge herangezogen werden. Die Gewährung eines Versicherungsdarlehens setzt voraus, dass der Vertrag bereits längere Zeit besteht und ein entsprechender Rückkaufswert vorhanden ist. Das Darlehen kann bis zur Höhe des Rückkaufwertes gewährt werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Der Zinssatz des Darlehens ist in der Regel variabel und richtet sich nach dem allgemeinen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt.

Die Vorauszahlung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Sie kann aber auch bei laufender Beitrags- und Zinszahlung bis zur Fälligkeit der Versicherungssumme bestehen bleiben und dann mit den Versicherungsleistungen insgesamt verrechnet werden.

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Umtauschoption


Risikolebensversicherungen mit gleich bleibender Versicherungssumme können während ihrer Laufzeit spätestens bis zum Ende des zehnten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Kapitallebensversicherung über dieselbe oder auch eine niedrigere Todesfallsumme umgetauscht werden. Dieser Umtausch ist einmal zulässig. Soll eine eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ebenfalls umgetauscht werden, so ist dies in der Regel von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig.

Bei einer Versicherungsdauer bis zu zehn Jahren muss der Umtausch spätestens drei Monate vor Ablauf der Risikolebensversicherung beantragt werden.

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Ablaufoption


Die Versicherer bieten inzwischen auch Verträge mit flexibler Laufzeit, d. h. mit einer Ablauf- oder Abrufoption an. Der Versicherungsnehmer legt dabei - wie bisher - eine bestimmte Zeitdauer fest, bis zu der die vereinbarte Versicherungssumme im Erlebensfall verfügbar sein soll. Im Gegensatz zu den herkömmlichen Verträgen mit festem Ablauftermin kann der Versicherungsnehmer bei Verträgen mit flexibler Laufzeit innerhalb der Optionszeit von in der Regel fünf Jahren entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er über das Geld verfügen will. Der Ablauf der Versicherung lässt sich damit variabel dem jeweiligen Bedarfszeitpunkt anpassen, insbesondere dem Rentenbeginn.

Bei den herkömmlichen Verträgen steht einer Verlängerung entgegen, dass in diesen Fällen der Fiskus von einem Neuabschluss einer sog. steuerlichen Novation ausgeht. Dies hat zur Konsequenz, dass die Steuerfreiheit der Kapitalerträge nur dann gewährleistet wäre, wenn nochmals über mindestens zwölf Jahre abgeschlossen wird.

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