Wer wird gefördert?

Begünstigte Personen


Begünstigte Personen sind alle zu den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gehörenden Personen:

  • Arbeiter und Angestellte Arbeiter und Angestellte
  • Bundesbesoldungsgesetz Empfänger von Bezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz
  • Arbeitslosen- und Krankengeld Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld
  • Kindererziehungszeit Eltern in der Kindererziehungszeit
  • Wehr- und Zivildienstleistende Wehr- und Zivildienstleistende
  • Selbstständige Selbstständige
  • Kindererziehende Kindererziehende mit vergleichbarem Alterssicherungssystem
  • Beschäftigte von Körperschaften Beschäftigte von Körperschaften

Bei geringfügig Beschäftigten muss bei der Förderfähigkeit überprüft werden, ob Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und den Pauschalbeitrag zur GRV auf den vollen Beitragssatz aufgestockt haben. Nur in diesem Fall wäre ein geringfügig Beschäftigter förderberechtigt.

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Nicht begünstigte Personen


  • Arbeiter Selbstständige (sofern keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung)
  • Arbeiter Angestellte und Selbstständige (in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung)
  • Arbeiter Beschäftigte (in einer Zusatzversorgung pflichtversichert mit beamtenähnlicher Versorgung)
  • Arbeiter freiwillig Versicherte (in der gesetzlichen Rentenversicherung)
  • Arbeiter versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte
  • Arbeiter Rentner
  • Arbeiter ordentliche Studenten im Praktikum und weniger als 400 EUR Einnahmen
  • Arbeiter Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrentner
  • Arbeiter Bezieher von Arbeitslosengeld II

Bei Ehepartnern müssen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung überprüft werden. Wenn diese vorliegen, erhalten beide Personen die volle Zulage, auch wenn nur einer förderberechtigt ist.

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