Die steuerliche Förderung im Überblick
Sonderausgabenabzug
Jeder förderfähige Steuerpflichtige kann ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich 2.100 EUR als zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag geltend machen.
Dieser Betrag ist als Höchstgrenze und nicht als zusätzlichen Freibetrag anzusehen. Das heisst im Einzelnen, dass die Jahresbeiträge für begünstigte Altersvorsorgeverträge nur bis zu diesem Betrag steuerlich berücksichtigt werden können.
Die Aufwendungen bestehen dabei aus den bezahlten Sparbeiträgen in den Altersvorsorgevertrag und den daraus resultierenden Zulagen. Der jeweilige Anspruch auf Zulagen wird ohne weiteres Zutun vom Finanzamt vorgenommen.
Jeder der Ehepartner kann separat den Sonderausgabenabzug voll ausschöpfen, wenn er zu dem förderberechtigten Personenkreis gehört. Zu beachten ist: Falls der Sonderausgabenabzug von einem Ehepartnerteil nicht in voller Höhe genutzt wird, so kann er auch nicht von dem anderen ausgeglichen werden.
Falls nur ein Ehepartnerteil im geförderten Personenkreis ist, kann der Sonderausgabenabzug auch nur einmal geltend gemacht werden. In manchen Fällen kann es dazu kommen, dass beide Ehepartner zwar die Zulage erhalten (wenn die Zusammenveranlagung erfüllt, aber nur ein Ehepartner förderberechtigt ist), aber nur einer den Sonderausgabenabzug geltend machen kann.
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Günstigerprüfung
Der Steuerpflichtige bekommt keine steuerliche Erstattung, wenn der Zulagenanspruch höher ausfällt, als der steuerliche Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug. Falls sich bei der Durchführung der Günstigerprüfung ergeben sollte, dass dem Steuerpflichtige auf Grundlage des Sonderausgabenabzugs eine höhere Steuerförderung zustehen würde, wird eine dirkte Auszahlung über die den Zulagenanspruch übersteigende Steuerermäßigung erfolgen.
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