Die Zulagenförderung im Überblick

Grundzulage und Kinderzulage


Zulagen auf Altersvorsorgebeiträge werden in folgender Höhe gewährt. Die Werte sind pro Jahr und in EURO angegeben.

Grundzulage und Kinderzulage

Die Kinderzulage wird für jene Kinder gewährt, für die der Zulageberechtigte Kindergeld bezieht.

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Mindesteigenbetrag


Die Zulagen werden aber nur dann in vollem Unfang gewährt, wenn der Mindesteigenbeitrag gezahlt wird. Dieser wird auf Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens berechnet, aber bei einem Maximalbetrag abzüglich der jeweiligen Zulagen gedeckelt.

Die Prozentsätze des Vorjahreseinkommens und die Festbeträge (in EUR) sind wie folgt gestaffelt:

Mindesteigenbetrag

Ein Kürzung der Zulage erfolgt dann, wenn der Mindesteigenbeitrag nicht in voller Höhe geleistet wird. Hierbei wird dann die Zulage prozentual um den im Verhältnis des Eigenbeitrags zum Mindesteigenbeitrag stehende Betrag gekürzt.

Sockelbetrag


Da die steuerlichen Vorschriften eine Zulagenförderung ohne jeden Mindesteigenbeitrag nicht zulassen, wurde der sogenannte Sockelbetrag eingeführt. Dieser muss gezahlt werden, wenn die Zulagen dem Mindesteigenbeitrag entsprechen oder ihn sogar übersteigen.

Sockelbetrag

(KiZ = Kinderzulage)

Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes wurde der Sockelbetrag zur Vereinfachung ab 2005 auf jährlich 60 EUR unabhängig von der Anzahl der Kinder festgelegt (bitte beachten Sie, dass sich die Mindestbeiträge bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften teilweise unterscheiden). Diese können aus versicherungsmathematischen Gründen höher ausfallen.

Liegt der jeweilige Mindesteigenbeitrag unter dem betreffenden Sockelbetrag, so ist der relevante Sockelbetrag anzusetzen. Folgendes Beispiel verdeutlicht diese gesetzliche Regelung.

Beispiel:
Sockelbetrag bei kinderreichem Ehepaar mit einem Pflichtversicherten

Ehepaar Mustermann hat drei Kinder. Sie ist Hausfrau und er verdiente 2007 ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen in Höhe von 20.000 EUR. Das Ehepaar erhält im Jahr 2008 eine volle Zulage in Höhe von 863 EUR (doppelte Grundzulage von je 154 EUR plus dreifache Kinderzulage von je 185 EUR). Der Mindesteigenbeitrag beläuft sich für 2008 zunächst auf 0 EUR (4 Prozent des einzigen Einkommens von 20.000 EUR abzgl. der 863 EUR Gesamtzulage). Auf Grund der Sockelbetragsregelung muss die Familie (allerdings) einen Sockelbetrag von 60 EUR als Eigenbeitrag leisten/zahlen Es ergibt sich somit für 2008 ein gesamt Betrag von 923 EUR, der sich aus der Zulage von 863 EUR und dem Eigenbetrag von 60 EUR zusammensetzt.

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Anzahl der abschließbaren Verträge


Die für den Erhalt der Zulage erforderlichen Sparbeiträge (Mindesteigenbeitrag bzw. Sockelbetrag zzgl. Zulage) können pro Zulageberechtigtem auf maximal zwei förderungswürdige Verträge aufgeteilt werden. Für einen dritten Vertrag wird somit keine Zulage gewährt.

Will ein Zusammenveranlagtes Ehepaar, welches die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllt, die Verdoppelung der Grundzulage beantragen (Bp. 2007: je Ehepartner 114 EUR und somit insgesamt auf 228 EUR) ist hierzu pro Person mindestens ein förderungswürdiger Vertrag erforderlich. Dies gilt auch für den Fall, dass nur einer der beiden Ehepartner förderungswürdig ist. Dies bedeutet, dass durch die Zusammenveranlagung die zuvor nicht förderungswürdige Person jetzt einen förderungswürdigen Vertrag abschließen kann und eine Zulage von 114 EUR erhält.

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