Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

Preise für Medikamente


Kostenreduktion ist im Bereich der Arznei-, Heil- und Hilfsmittel eine immerwährende Aufgabe, denn der medizinische Fortschritt bringt es mit sich, dass immer zielgenauer einsetzbare Mittel mit immer höherem Forschungsaufwand entwickelt werden.

Diese an sich begrüßenswerte Entwicklung ist nur in vernünftigen Bahnen zu halten, wenn die Finanzierung unnötiger Innovationen durch entsprechende Rahmenbedingungen verhindert wird. Nicht alles, was neu ist, ist auch nützlich. Zudem gilt es, den Nutzen für den einzelnen Versicherten mit den Belastungen für die Solidargemeinschaft in Beziehung zu setzen.

Im Bereich der Arzneimittelversorgung verschärft die Reform die Zulassungs- und Erstattungskriterien vor allem für patentgeschützte Arzneimittel. Zugleich können Krankenkassen nun leichter individuelle Rabatte mit Pharmaherstellern aushandeln. Davon kann auch der Patient profitieren.

Auch schon vor der Gesundheitsreform war die Erstattung von Arzneimitteln durch eine Vielzahl von Hürden und Regelungen organisiert:

Festbetragsgruppen

Die wichtigste Regelung ist die Bildung von Festbetragsgruppen, für die dann ein Höchstbetrag der Erstattung gilt. Der Gemeinsame Bundesausschuss definiert hierbei Arzneimittelgruppen, in denen Medikamente mit gleichen oder vergleichbaren Wirkstoffen oder mit vergleichbarer Wirkung zusammengefasst sind. Für diese Gruppen legen dann die Kassen - nach Anhörung der Pharmahersteller - einen Erstattungshöchstbetrag fest, bis zu dessen Obergrenze die Arzneimittel von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Bei teureren Arzneimitteln muss der Versicherte die entsprechende Preisdifferenz selbst bezahlen. Festbetragsgruppen können nur gebildet werden, wenn mindestens drei Arzneimittel einer entsprechenden Gruppe angehören würden.

Keine Zuzahlungen

Für Arzneimittel, deren Preis um mindestens 30 Prozent unter diesem Festbetrag liegen, müssen die Versicherten keine Zuzahlung leisten.

Patentgeschützte Arzneimittel

Bei patentgeschützten Arzneimitteln, für die sich keine Festbetragsgruppe bilden lassen, sind die Pharmahersteller derzeit noch in ihrer Preisfestsetzung frei. Entsprechend angesetzte Preise müssen - bislang noch - von den Krankenkassen erstattet werden.

Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel

Diese Arzneimittel sind seit der letzten Gesundheitsreform mit Stichtag zum 1. Januar 2004 für Versicherte jenseits des 12. Lebensjahrs von der Erstattung ausgenommen. Hier hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Ausnahmeliste erarbeitet, die in Einzelfällen (z. B. bei Allergikern und bei einer Reihe von Hautkrankheiten) eine Erstattung dieser Arzneimittel verlangt. Für sie wird es künftig einen eigenen Wahltarif geben.

Mit Rabattvereinbarungen soll nun versucht werden, diese Marktregulierungen einem noch weitergehenden Preiswettbewerb auszusetzen:

Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Herstellern

Schon vor der Gesundheitsreform konnten Krankenkassen mit Arzneimittelherstellern Nachlässe für einzelne oder mehrere Medikamente vereinbaren. Neu ist allerdings, dass die Kassen ihre Versicherten an diesen Rabattverträgen beteiligen können, indem sie die jeweilige Arzneimittelzuzahlung in der Apotheke für die entsprechenden Medikamente halbieren oder ganz erlassen.

Rabattverträge zwischen Apotheken und Herstellern

Auch Apotheken können nun Rabattverträge schließen. Dies wird zwar nicht die einzelne Apotheke "um die Ecke" betreffen. Aber die Landesapothekenverbände oder auch Apothekenkooperationen könnten die neuen Möglichkeiten nutzen. Diese Vereinbarungen sind an die Kasse zu melden und die erzielten Rabatte zu 85 Prozent an sie weiterzuleiten. Zurück zur Übersicht Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten

Scheininnovationen


Arzneimittel, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig sind, können nach der Gesundheitsreform daraufhin überprüft werden, ob ihr Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht. Hintergrund sind die vergleichsweise kleinen Fortschritte in der Arzneimittelentwicklung, die jedoch zu relativ hohen Kostensteigerungen geführt haben, weil sich durch sie der Patentschutz des Arzneimittels verlängert hat und preiswertere Generika nicht auf den Markt kamen. Politik und Kassen sprechen in diesem Fall von "Scheininnovationen". Ihnen soll künftig der Zugang zur Erstattung erschwert werden. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) führt die Prüfung durch, indem es weltweit die entsprechenden Studien sichtet und auswertet. Es vergleicht nicht nur alte mit neuen Arzneimitteln, sondern berücksichtigt auch die Kostenrelation im Verhältnis zu anderen Behandlungsmöglichkeiten. Eine Untersuchung kann sich also auch auf eine Kosten-Nutzen-Bewertung z. B. von Antidementiva in Relation zu einer intensiveren pflegerischen Betreuung bei einer Alzheimer-Therapie beziehen.

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Zweitmeinung bei teueren Medikamenten


In bestimmten Fällen muss der behandelnde Arzt künftig eine Zweitmeinung durch einen speziell dafür qualifizierten Arzt einholen. Das gilt bei besonders teuren oder sehr speziellen Arzneimitteln, z. B. solchen, die gentechnisch entwickelt oder biotechnologisch hergestellt wurden. Welchen Qualitätsanforderungen der Zweitarzt unterworfen ist, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest, ebenso wie die Liste, welche Arzneimittel unter diese Regelung fallen.

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Arzneimittelverschwendung im Fokus


Trotz der hohen Kosten für Arzneimittel wurden Medikamente in der Vergangenheit häufig verschwendet. Mit der Wiederverwertung und der so genannten Auseinzelung soll hier gegengesteuert werden.

Patienten erhalten auch einzelne Tabletten

Bislang durften Arzneimittel nur in ganzen Packungen abgegeben werden. War der Patient wieder genesen und hatte er die Arzneimittel nicht vollständig verbraucht, so musste er den Rest in die Apotheke zur fachgerechten Entsorgung zurückbringen. Ab 1. April 2007 dürfen Ärzte nun durch die so genannte Auseinzelung auch einzelne Tabletten verschreiben, um bei einem leichteren Krankheitsverlauf oder zum Ende einer Erkrankung den Verkauf ganzer Packungen und damit die Vernichtung teurer Medikamente zu vermeiden.

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Hilfsmittel


Neben den Kostendämpfungsmaßnahmen bei den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sieht die Gesundheitsreform auch bei den nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten und den Hilfsmitteln Änderungen vor.

Krankenkassen schreiben Hilfsmittel zentral aus

Bei Hilfsmitteln, wie z. B. Gehhilfen, Stoma- und Inkontinenzartikeln sowie Rollstühlen, hatten die Versicherten bisher die freie Wahl, sofern die Produkte der entsprechenden Hersteller als erstattungsfähig gelistet waren. Künftig sollen die gesetzlichen Krankenkassen die Versorgung mit Hilfsmitteln durch Ausschreibungen organisieren, um auch in diesem Bereich die Ausgaben zu senken. Daraus können sich für den Versicherten im Einzelfall Nachteile ergeben, da die Wahl seiner bisherigen Bezugsquellen dadurch eingeschränkt wird. Branchenverbände befürchten außerdem Nachteile für kleinere, regionale Anbieter. Sie gehen davon aus, dass die Krankenkassen bevorzugt mit wenigen Anbietern flächendeckende Verträge abschließen werden.

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Alternativmedizin


Seit dem GKV-Modernisierungsgesetz, der letzten Reform vom 1. Januar 2004, erstatten die gesetzlichen Krankenkassen in der Regel keine nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel (so genannte OTCs = \over the counter") mehr. Davon sind vor allem pflanzliche Präparate sowie Arzneimittel der Homöopathie und der Anthroposophie betroffen, die durchgängig verschreibungsfrei sind.

Nach der Gesundheitsreform steht es einer Krankenkasse frei, ihren Versicherten im Rahmen der Wahltarife einen Versicherungstarif anzubieten, in dem die Erstattung dieser nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel wieder enthalten ist.

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