Beitragsentwicklung in der Zukunft
Definition Gesundheitsfonds
Die Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 ist einer der zentralen Punkte des "Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung", wie die Gesundheitsreform offiziell heißt.
Im Gesundheitsfonds werden die Beiträge der Versicherten, die Zahlungen der Arbeitgeber und die staatlichen Zuschüsse zentral gesammelt. Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten pro Versicherten einen festen Betrag aus diesem Topf.
Die Höhe der Versicherungsbeiträge, die in den Gesundheitsfonds eingezahlt werden, legt der Staat einmal jährlich im Herbst einheitlich für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fest. Als Orientierung für die erste Festsetzung des Fondsbeitrags im Herbst 2008 dient der dann durchschnittliche Beitragssatz aus allen Kassen. Dieser wird bis dahin vermutlich noch steigen, denn die Krankenkassen müssen ihre Leistungen ausweiten und die Entschuldung voranbringen, um für den Start des Fonds gewappnet zu sein.
Durch den einheitlichen Beitragssatz tritt der Wettbewerb über Leistungen und Wahltarife in den Vordergrund. Die Versicherten werden also neben der Beitragshöhe die Entscheidung über die Wahl des Versicherers über andere Faktoren treffen. Die Festsetzung des Fondsbeitrags auf einen Durchschnittssatz wird zu Beitragssatz-Veränderungen für jeden einzelnen Versicherten führen.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Zusatzprämie oder Bonuszahlung
Die Krankenkassen treten künftig u. a. über Zusatzprämien oder Boni in Wettbewerb. Jede Kasse erhält aus dem Gesundheitsfonds für jeden Versicherten einen bestimmten Beitrag. Nun kommt es zum einen darauf an, wie gut sie damit wirtschaftet und wie der Ausgleichsfonds für die unterschiedliche Versichertenstruktur der einzelnen Kassen aussieht.
Eine Zusatzprämie fordert die Krankenkasse dann bei ihren Mitgliedern ein, wenn eine Unterdeckung entsteht, die Mittel aus dem Gesundheitsfonds also nicht ausreichen, um die Kosten zu decken. Der Versicherte muss somit zusätzlich zu seinen Versicherungsbeiträgen Zahlungen leisten. Einen Bonus kann eine Krankenkasse dann an ihre Versicherten zurückzahlen, wenn sie Überschüsse erzielt hat.
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Zusatzbeiträge immer nur pro Mitglied nachfordern oder auszahlen. Mitversicherte Ehepartner und Kinder erhalten keinen Bonus und müssen keine Zusatzprämien zahlen.
Den Zusatzbeitrag darf eine Krankenkasse nicht in unbegrenzter Höhe erheben. Das Limit liegt bei maximal einem Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten. Diese Klausel soll ihn vor finanzieller Überforderung durch die Zusatzprämie schützen.
Setzt die Krankenkasse die Zusatzprämie allerdings mit weniger als 8,00 Euro pro Monat an, so muss sie die Einkommenssituation ihrer Versicherten nicht überprüfen. Das bedeutet, dass Versicherte mit einem geringen Einkommen unter Umständen auch mehr als ein Prozent bezahlen müssen.
Die einzelnen Kassen werden sich vermutlich für eine der vier folgenden Möglichkeiten bei der Zusatzprämie entscheiden:
Ausbezahlen eines Bonus an die Versicherten
keine Zusatzprämie, aber auch kein Bonus
Einziehen einer Zusatzprämie in Höhe von 8,00 Euro monatlich
Einziehen der höchstmöglichen Zusatzprämie mit Einkommensprüfung
Für die Versicherungen ergibt sich bei einer Einheitspauschale in Höhe von 8,00 Euro die optimale Mischung aus minimalem bürokratischen Aufwand und maximalem Ertrag. So wie bisher schon die Beiträge werden künftig Zusatzprämien und Boni vom Bundesversicherungsamt auf ihre Stimmigkeit hin überprüft. Die Kassen haben also keinen unbegrenzten Spielraum.
Um ihre tatsächlichen Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung zu errechnen, müssen die Versicherten natürlich noch die Beiträge zum Gesundheitsfonds mit der Zusatzprämie oder dem Bonus ihrer Kasse verrechnen. Am Einzug der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich mit der Gesundheitsreform nichts.
Versicherte, die Sozialhilfe oder eine Grundsicherung erhalten, müssen einen eventuellen Zusatzbeitrag ebenso wenig selbst bezahlen wie Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe beziehen. In diesen Fällen zahlen das Grundsicherungs- oder das Sozialamt die zusätzlichen Prämien.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Kündigungsrecht
Der Versicherte hat in einigen Fällen ein Sonderkündigungsrecht:
wenn seine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt
einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag erhöht
oder eine bereits bestehende Prämienrückzahlung senkt.
Die Krankenkassen dürfen den Zusatzbeitrag jederzeit einfordern oder erhöhen. Sie müssen allerdings bei Beitragserhöhungen ihre Versicherten einen Monat vor Fälligkeit der Änderung auf ihr Kündigungsrecht hinweisen. Wenn der Versicherte fristgerecht kündigt, darf die Krankenkasse den Zusatzbeitrag von ihm nicht einziehen.
Kassenfusionen waren auch vor der Gesundheitsreform bereits möglich, allerdings waren so genannte kassenübergreifende Fusionen ausgeschlossen. Eine Ersatzkasse durfte also nicht mit einer Betriebskrankenkasse zusammengehen. Mit der Gesundheitsreform entfällt diese Regelung. Für den Versicherten ist relevant, ob sich im Zuge der Fusionen seine finanzielle Belastung verändert. Wenn zwei Kassen fusionieren, hat der Versicherte das Recht zur sofortigen Kündigung, sofern sich dabei seine Zusatzprämie erhöht oder ein entsprechender Bonus abgesenkt wird.
Die Knappschaft mit Sitz in Bochum, wird zum 1. April 2007 zur offenen Kasse, in der sich jeder gesetzlich versichern kann. Die Knappschaft besitzt in Deutschland eine einmalige Doppelposition als Versicherer und Leistungsanbieter, da sie auch über Knappschaftskrankenhäuser und Knappschaftsärzte verfügt.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Steuerliche Behandlung
Durch die Gesundheitsreform entsteht eine dritte finanzielle Säule des Gesundheitssystems. Neben den Beiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber fließen künftig auch Steuermittel zur "Finanzierung von gesamtgesellschaftlichen Aufgaben" in den Gesundheitsfonds. Sie sollen vor allem die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern finanzieren.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Risikostrukturausgleich
Die Versorgung kranker Menschen soll sich lohnen. Neu ist auch der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen. Er ersetzt den bisherigen Risikostrukturausgleich, der die unterschiedlichen Versicherungsrisiken nur sehr grob nach Alter, Geschlecht und Familienstand ausglich. Das hatte zur Folge, dass verbesserte Versorgungsangebote für Kranke und die Bewerbung gerade dieser Bevölkerungsgruppe für die betreffende Krankenkasse zu Wettbewerbsnachteilen führten.
Morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich
Die Bundesregierung will mit der verfeinerten Regelung des morbiditätsorientieren Risikostrukturausgleichs erreichen, dass sich die Krankenkassen verstärkt um eine bessere Versorgung von Kranken bemühen und diese Gruppe bewerben. Dazu sollen künftig vor allem Kombinationen von neuen Versorgungsmodellen und Wahltarifen dienen.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten

Neutral und kostenlos vergleichen.
