Das neue Leistungspaket
Versicherungsschutz für jeden
Für die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bringt die Gesundheitsreform eine Reihe von Verbesserungen mit sich. Neben der allgemeinen Versicherungspflicht sind dies vor allem einige zusätzliche Leistungen. Gerade die so genannten Satzungsleistungen, die die Krankenkassen aus Wettbewerbs- und Marketingzwecken bereits freiwillig angeboten hatten, wurden nun vielfach in den Pflichtkatalog übernommen und damit verbindliche Angebote der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit hat die Politik auf Ankündigungen der Kassen reagiert, unter den Bedingungen des Gesundheitsfonds viele dieser Satzungsleistungen aus Kostengründen zu streichen.
Zu den grundsätzlichen Regelungen gehört die neue allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Sie gilt sowohl für gesetzlich wie privat Versicherte. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die Versicherungspflicht ab 1. April 2007. Die Mehrzahl der Personen, die diese Regelung betrifft, war bereits vor der Gesundheitsreform durch den Arbeitgeber oder die Arbeitslosen-, Sozial- oder Rentenversicherung Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Für sie ändert sich durch die allgemeine Pflicht nichts.
Ab 1. April 2007 ist aber auch derjenige krankenversicherungspflichtig, der keine regulären Zahlungen aus Erwerbs- oder Sozialleistungen bezieht. Er hat nun Anspruch darauf, wieder bei der Krankenversicherung aufgenommen zu werden, in der er zuletzt versichert war.
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Beitrittsrecht für Privatversicherte
Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) sind zwei Termine wichtig: einer für das Beitrittsrecht, ein anderer für die Versicherungspflicht. Personen, die dem System der privaten Krankenversicherung zuzurechnen sind (z. B. Freiberufler, Selbstständige), haben ab dem 1. Juli 2007 ein Recht auf den Beitritt in den Standardtarif derjenigen Privatversicherung, bei der sie zuletzt versichert waren. Den Standardtarif müssen die Versicherungsunternehmen übrigens seit jeher anbieten. Zum 1. Januar 2009 tritt dann mit der Einführung des Basistarifs die Pflicht zur Versicherung in der privaten Krankenversicherung in Kraft.
Auch wenn ein Versicherter in Zukunft mit seinem Beitrag in Rückstand gerät, darf die Krankenkasse oder Versicherung ihm den Versicherungsschutz nicht vollständig entziehen. Damit ist für alle Einwohner in der Bundesrepublik ein Mindestschutz im Krankheitsfall gewährleistet.
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Rückkehr aus dem Ausland
Deutsche Staatsangehörige, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren und nicht sofort in ein festes Arbeitsverhältnis wechseln, können sich künftig in der privaten Krankenversicherung ohne Risikoprüfung und den entsprechenden Risikozuschlägen versichern.
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Geringverdienende Selbstständige
Nach Auskunft des Bundesverbandes der Selbstständigen kann sich für Selbstständige, die nur ein sehr geringes Einkommen erzielen, die Bewertungspauschale, nach der der Beitrag für die gesetzliche Krankenkasse festlegt wird. Dies entspräche einer Entlastung des jeweiligen Versicherten um bis zu 100,00 Euro.
Vor allem für die private Krankenversicherung und ihre Versicherten, z. B. Selbstständige, Freiberufler, Versicherte mit hohem Einkommen, hat die Pflicht zur Versicherung gravierende Konsequenzen. Die Versicherungsunternehmen sind damit gezwungen, Personen jeden Alters ohne Risikoprüfung zu versichern. Die Leistungen müssen einem Mindestversicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Aufgrund der Versicherungspflicht müssen Versicherungswechsler in Zukunft ihrer alten Krankenversicherung nachweisen, dass sie eine neue Krankenversicherung abgeschlossen haben. Für die Versicherten, egal ob privat oder gesetzlich versichert, bedeutet die Versicherungspflicht, dass ihnen Sanktionen drohen, wenn sie keine Versicherung abschließen oder die Prämienzahlung versäumen. Die normalen Leistungen ruhen künftig, wenn der Versicherte seine Versicherungsbeiträge nicht zahlt. Er kann dann also z. B. nicht zum Arzt gehen, um einen verdächtigen Hautausschlag untersuchen zu lassen. Nur die Notfallversorgung, also unaufschiebbare Leistungen, z. B. die Behandlung akuter Erkrankungen oder Schmerzen, werden auch dann durchgeführt, wenn der Versicherte säumig ist.
Kassen und Versicherungen sind verpflichtet, für rückständige Beiträge und Prämien ein Inkassoverfahren bis hin zum Vollstreckungstitel einzuleiten. Zudem dürfen sie für ausstehende Beiträge Säumniszuschläge in Höhe von fünf Prozent des ausstehenden Beitrags erheben.
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Neue Pflichtleistungen
Durch die Gesundheitsreform erweitert sich auch der Katalog der Leistungen, die eine gesetzliche Krankenkasse verpflichtend anbieten muss. Neben einigen Vorsorgemaßnahmen betreffen diese Änderungen vor allem die Versorgung schwerstkranker und älterer Menschen.
Viele dieser neuen Pflichtleistungen haben die Krankenkassen auch schon zuvor erbracht, allerdings auf freiwilliger Basis. Mit der Gesundheitsreform haben die Versicherten nun einen Rechtsanspruch auf diese Behandlungen. Damit verlieren die gesetzlichen Krankenkassen ein weiteres, eher intransparentes Instrument, mit dem sie sich bisher von ihren Wettbewerbern abgrenzen konnten.
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Gesundheitsvorsorge
Einige Vorsorgeleistungen wurden in den Pflichtkatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen.
Schutzimpfungen
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kuren
Kooperationen mit der Unfallversicherung
Prävention gewinnt nicht nur bei den Krankenkassen an Gewicht, auch der Versicherte muss sich nach der Gesundheitsreform stärker um die Vorsorge kümmern, will er nicht finanzielle Nachteile erleiden.
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Betreuung für schwerstkranke Menschen
Für schwerstkranke und sterbende Patienten wird die ambulante medizinische, also Beschwerden lindernde Versorgung, verbessert. Dieser besonderen Personengruppe soll so ein würdevolles Sterben in den eigenen vier Wänden mit möglichst geringen Schmerzen ermöglicht werden. Auch den stark belasteten, zumeist pflegenden Angehörigen soll mit dieser gesetzlichen Regelung geholfen werden. Im Einzelfall kann diese Form der Versorgung auch günstiger sein, weil eine teure intensivmedizinische Behandlung vermieden im Krankenhaus werden kann.
Mit der Gesundheitsreform entsteht für schwerstkranke und sterbende Patienten ein Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Neu aufzubauende, so genannte Palliative Care Teams, die aus ärztlichem und pflegerischem Personal bestehen, sollen dieses Recht sichern. Die genaue Ausgestaltung dieser flächendeckenden Palliativnetze obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss. Die Krankenkassen sind zur Kostenübernahme für diese ambulante palliativmedizinische Betreuung verpflichtet.
Kinderhospize sind Einrichtungen, die speziell für die Bedürfnisse schwerstkranker Kinder und ihrer Eltern eingerichtet sind. Mit der Gesundheitsreform werden ihre Rahmenbedingungen verbessert: Der Anteil der Kosten, den diese Häuser selbst tragen müssen, sinkt von zehn auf fünf Prozent. Gegenwärtig gibt es in Deutschland sieben stationäre Kinderhospize, zwei weitere befinden sich nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums im Aufbau.
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Neue Reha für Senioren
Ab dem 1. April 2007 haben ältere einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation. Die Versorgung kann wohnortnah sowohl stationär als auch durch mobile Reha-Teams erfolgen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Zeitpunkt, zu dem die Patienten pflegebedürftig werden und in Pflegeheime eingewiesen werden müssen, möglichst lange hinauszuzögern. Alle Leistungen zur Rehabilitation werden mit der Gesundheitsreform zu Pflichtleistungen.
Nach der alten gesetzlichen Regelung kam es hier immer wieder zu Versorgungslücken zwischen der Kranken- und der Pflegeversicherung. Bei der Krankenversicherung war die Bereitschaft zur geriatrischen Rehabilitation nur gering ausgeprägt, mit der Hoffnung, ältere Patienten würden ohne diese Maßnahmen eher in die Verantwortung der Pflegeversicherung fallen, die dann auch die Kosten zu übernehmen hätte. Die Gesundheitsreform stärkt an dieser Stelle die Rechte der Versicherten deutlich, allerdings werden naturgemäß vor allem die Angehörigen in, der Verantwortung stehen, diese Rechte auch einzuklagen.
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Häusliche Pflege
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine häusliche Krankenpflege je Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen,
wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden,
wenn ein Krankenhausaufenthalt dadurch verkürzt werden kann
oder wenn ein Krankenhausaufenthalt geboten ist, aber nicht ausgeführt werden kann
Nach den alten Regelungen musste ein Arzt der ambulanten Versorgung die häusliche Krankenpflege verordnen. Mit der Gesundheitsreform kann dies auch der Krankenhausarzt vornehmen, der als zuletzt Behandelnder die Situation des Patienten in der Regel am besten einschätzen kann.
In begründeten Ausnahmefällen kann die häusliche Krankenpflege auch länger dauern. Außerdem erhalten die Patientinnen und Patienten Behandlungspflege, wie z. B. Verbandswechsel, wenn dies zur Sicherung der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
Der Anspruch auf eine häusliche Krankenpflege besteht zunächst im Haushalt des Versicherten. Mit der Gesundheitsreform ist die häusliche Pflege aber auch in Wohngemeinschaften (z. B. Senioren-WGs) und in besonderen Ausnahmefällen auch in Heimen möglich. Ziel ist es, eine vorschnelle stationäre Einweisung des Patienten zu vermeiden.
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