Beitragsaspekte

Beitragszahlung


Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten; er kann jedoch auch in gleichen monatlichen Beitragsraten entrichtet werden. Die Zahlung in Monatsraten ist in der privaten Krankenversicherung der Regelfall. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig.

Die erste Beitragsrate bzw. der erste Beitrag ist unverzüglich nach Aushändigung des Versicherungsscheins zu zahlen. Beiträge sind bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

Solange der Erstbeitrag noch nicht bezahlt ist, besteht bei Eintritt des Versicherungsfalls kein Versicherungsschutz gemäß § 38 Abs. 2 VVG. Wird der Erstbeitrag nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe bezahlt, so ist der Versicherer gemäß § 38 Abs. 1 VVG befugt, vom Vertrag zurückzutreten, solange die Zahlung noch nicht erfolgt ist.

Macht der Versicherer seinen Anspruch auf den Einlösungsbetrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeitstag gerichtlich geltend, so gilt dies ebenfalls als Rücktritt. Der Versicherer ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls der Erstbeitrag noch nicht bezahlt ist.

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Beitragsanpassung


Durch die Beitragsanpassungsklausel kann der Versicherer die aufgrund erhöhter Leistungsausgaben notwendig gewordenen Beitragserhöhungen vornehmen. Die vertraglichen Regelungen zur Beitragsanpassung ergeben sich aus den Musterbedingungen in Verbindung mit den jeweiligen Tarifbedingungen sowie § 178g VVG und § 12b VAG.

Grundsätzlich gilt, dass in der substitutiven Krankenversicherung nur die Prämie verlangt werden kann, die auf bestimmten Rechnungsgrundlagen beruht und für deren Kalkulation die Bildung von Alterungsrückstellungen verlangt wird. Individuelle Prämienvereinbarungen sind dabei nicht zulässig.

Ist die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge nicht mehr gewährleistet, so kann gemäß § 178g Abs. 2 VVG auch für bereits bestehende Verträge der zu zahlende Beitrag neu festgelegt werden, wenn

  • Treuhänder der unabhängige Treuhänder geprüft und zugestimmt hat,
  • Schadenbedarf der tatsächliche Schadenbedarf nicht nur vorübergehend höher ist als die technische
       Berechnungsgrundlage,
  • Kündigungsrecht das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist und
  • Beitragsanpassungsklausel eine Beitragsanpassungsklausel Vertragsbestandteil ist.

Auch betragsmäßig festgelegte Selbstbehalte und besonders vereinbarte Beitragszuschläge (z. B. aufgrund erhöhten Gesundheitsrisikos) können entsprechend angepasst werden.

Außerdem ist eine Anpassung möglich, wenn sich die Verhältnisse im Gesundheitswesen verändert haben. Auch hierfür ist gem. § 178g Abs. 3 VVG die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich, damit Versicherungs- und Tarifbestimmungen verändert werden können.

Oftmals werden Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung verwendet, um Beitragserhöhungen in einem noch tragbaren Rahmen zu halten. Diese Maßnahmen reichen allerdings nicht immer aus, so dass Leistungsreduzierungen und Selbstbehaltserhöhungen vorgenommen werden.

Erhebliche Bedeutung besitzen in diesem Zusammenhang die so genannten Alterungsrückstellungen. Es handelt sich um verzinsliche Kapitalansammlungen, und zwar aus den im Krankenversicherungsbeitrag enthaltenen Sparanteilen.

Zu solchen Sparanteilen kommt es dadurch, dass in die Beitragskalkulation auch Beiträge für das mit dem Alter des Versicherten zunehmende Krankheitsrisiko eingerechnet werden müssen. Die in jungen Jahren noch nicht benötigten Beitragsteile werden in der Alterungsrückstellung angesammelt und dann im Alter entnommen. Für den Versicherungsnehmer hat dieses Verfahren den Vorteil, dass der Beitrag von der mit dem Alter zunehmenden Krankheitsanfälligkeit unabhängig und somit gleichbleibend ist. Jedoch sind dadurch Beitragserhöhungen, die sich aufgrund eines verbesserten Leistungsniveaus oder aus den gestiegenen Kosten im Gesundheitswesen allgemein ergeben, nicht ausgeschlossen.

Auch die Alterungsrückstellung muss an die Kostenentwicklung angepasst werden. Dafür sind zwei Verfahren üblich:

  • Eintrittsalter Das bisherige Eintrittsalter wird beibehalten; die Differenz zwischen vorhandener und notwendiger
       Alterungsrückstellung müsste dann vom Versicherten eigentlich in einer Summe aufgebracht werden.
       Da dies unzumutbar ist, wird der Fehlbetrag auf die noch durchschnittlich verbleibende
       Versicherungsdauer umgerechnet und somit in Form eines monatlichen Beitragszuschlages erhoben.
  • Beitragsänderung Das zum Zeitpunkt der Beitragsänderung erreichte Alter wird zugrunde gelegt; die bisher
       angesammelte Alterungsrückstellung wird in Form eines monatlichen Nachlasses angerechnet.

Es existieren weitere Varianten der Beitragsanpassung. Allen Verfahren ist gemeinsam, dass die bisherige Vertragsdauer berücksichtigt wird. Die vorhandene Altersrückstellung wird stets voll angerechnet. Welches Verfahren das einzelne Unternehmen anwendet, hängt von den technischen Gegebenheiten ab. Im Übrigen bedürfen jede Beitragserhöhung und das dabei vorgesehene Verfahren der Genehmigung durch einen unabhängigen Treuhänder. Insofern ist der Versicherungsnehmer vor willkürlichen Erhöhungen geschützt.

Derzeit liegt den aktuellen Tarifen die PKV-Sterbetafel 2004 zugrunde. Anpassungen der Sterbetafel sind in der PKV vorprogrammiert, da sie nicht die in der privaten Rentenversicherung üblichen Generationentafeln verwendet, sondern jeweils nur für einige Kalenderjahre gültige Periodentafeln. In der PKV werden Beiträge und Alterungsrückstellungen mit einer Sterblichkeit berechnet, die nur in den nächsten Jahren für den zurzeit 70-Jährigen zu erwarten ist. Daher ist nach diesem im Vergleich zur Rentenversicherung viel kürzeren Prognosezeitraum wieder eine Aktualisierung vorzunehmen.

Eine Beitragsanpassung ist nur in dem Tarif und für das Geschlecht zulässig, in dem auch die Erhöhung des Schadenbedarfs um den gesetzlich bzw. tariflich vorgesehenen Prozentsatz tatsächlich eingetreten ist. Die parallele und gleichzeitige Anpassung in anderen Tarifen oder einem nicht betroffenen Geschlecht ist demnach unzulässig. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist zu prüfen, ob die Neuberechnung versicherungsmathematisch korrekt ist. Dazu werden nur die Unterlagen herangezogen, die der Versicherer auch dem Treuhänder zur Zustimmung vorgelegt hat. Sind diese fehlerhaft oder unvollständig, so dass der gerichtliche Sachverständige daraus die Voraussetzungen und den Umfang der Anpassungen nicht nachvollziehen und als belegt beurteilen kann, so ist die Beitragsanpassung unwirksam.

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Maßnahmen zur Beitragssicherung


Wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung stellt in der Privaten Krankenversicherung die Beitragsentwicklung das Hauptproblem dar. Schon seit Jahren wird versucht, mit verschiedenen Problemlösungsansätzen eine grundlegende Verbesserung der Situation der älteren Versicherten zu erzielen. Folgende Maßnahmen sollen zu einer Beitragsentlastung für ältere Versicherte führen:

Beitragsentlastungstarife - Garantierter Beitragsnachlass ab dem 65. Lebensjahr

Der Alterungsrückstellung eines jeden Versicherten wird jährlich mindestens ein Prozent zusätzlich zugeführt, und zwar aus dem Ertrag aus Kapitalanlagen, also vor der Dotierung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Diese zusätzliche Alterungsrückstellung wird den Einzelverträgen zugeordnet und beitragsmindernd ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt. Dadurch soll ein Beitragsnachlass garantiert werden können. Als mittel- und langfristiger Effekt ist eine Beitragsentlastung im Alter zu erwarten.

Kostenzuschläge

Die Zuschläge für Verwaltungskosten werden als fester Zuschlag pro Tarif und Geschlecht verwendet. Dadurch soll eine Entlastung der älteren Versicherten erreicht werden. Im Ausgleich hierzu wird die Belastung für die jüngeren Versicherten ansteigen. Dieser Entlastungs- bzw. Belastungs- und Umverteilungseffekt ist je nach Tarif und Bestandszusammensetzung sehr unterschiedlich zu beurteilen. In hohen Altersgruppen wird wahrscheinlich eine Entlastung in größeren Prozentsätzen erzielt werden können, beispielsweise um 10 Prozent, wohingegen Belastungen der jungen Altersgruppen in Höhe von ca. 20 Prozent entstehen dürften.

Brancheneinheitlicher Standardtarif

Der Tarif soll Versicherten ab dem 55. Lebensjahr, die mindestens zehn Jahre Vorversicherungszeit aufweisen und deren Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, als Alternative zu dem bisherigen Tarif angeboten werden. Dieser Standardtarif ist auch für alle unter 55 Jahre anzubieten, die die Voraussetzungen für einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen. Ein solcher Tarif ist auch Beihilfeberechtigten und ihren Familienangehörigen anzubieten.

Hintergrund dieser Regelung seit 01.07.2000 ist, dass Personen, die das 55. Lebensjahr erreicht haben und seit mindestens fünf Jahren privat versichert sind, auch dann nicht mehr in die GKV zurückkehren können, wenn sie unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze verdienen. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte oder Arbeitslose.

Mit der Beitragsbegrenzung für ältere versicherte Ehegatten im Standardtarif und bei einem Gesamteinkommen der Ehegatten unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf maximal 150 Prozent des durchschnittlichen Höchstbeitrages wurde ein Element der Familienversicherung integriert.

Die Ärzte als Leistungsanbieter wurden durch eine Änderung der GOÄ/GOZ an der Finanzierung des Standardtarifs durch die Begrenzung des Abrechnungsfaktors beteiligt. Für die ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen wird der 1,7-fache Satz zugrunde gelegt.

Bei anderen Vollkostentarifen beträgt der regelmäßig berechnete Steigerungssatz 2,3. Viele Zahnärzte lehnen die Behandlung von Standardtarif-Versicherten ab, weil die Vergütung unterhalb der Kassensätze liege.

Der Standardtarif sieht eine Begrenzung der Krankenhausleistungen auf das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Bei der ambulanten Versorgung soll es Einsparungen durch eine durchgängige Selbstbeteiligung bei allen Leistungen geben, die aber auf einen Höchstbetrag, höchstens 300 EUR pro Jahr, ansonsten 20 Prozent des jeweiligen Rechnungsbetrages, begrenzt wird.

Überarbeitung des § 12a VAG

Der §12a VAG wurde neu gefasst und insofern modifiziert, als die direkt den Versicherten gutzuschreibenden Überzinsen von 80 auf 90 Prozent erhöht und die Begrenzung auf einen Gesamtbetrag von 2,5 Prozent der Alterungsrückstellungen entfallen sind. Der Überzins ist dabei der Teil der Zinserträge, der den nach § 12 Abs. 1 VAG vorgeschriebenen Rechnungszins von 3,5 Prozent überschreitet. Der Rechnungszins ist dabei der Zins, der der Berechnung der Beiträge in der PKV entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zugrunde liegt. Die zunächst vorgesehene Aufteilung der gutzuschreibenden Überzinsen auf alle und auch auf die über 65-Jährigen wird in jährlichen Schritten von 2 Prozent aufgehoben. Dies erfolgt solange, bis jedem Versicherten 100 Prozent gutgeschrieben werden. Damit wird nach einem Übergang von 25 Jahren das Ziel erreicht, dass jeder Versicherte an dem Aufbau seiner erhöhten Alterungsrückstellungen mitwirkt.

Gesetzlicher Beitragszuschlag von 10 Prozent

Alle vor dem 01.01.2000 abgeschlossenen Verträge werden über jährliche 2-Prozent-Schritte an den 10-Prozent-Zuschlag herangeführt. Dem gesetzlichen Zuschlag konnten die Altversicherten widersprechen. Der Zuschlag ist zunächst bis 2011 befristet.

Für Neuverträge wird seit dem 01.01.2000 ein 10-Prozent-Zuschlag erhoben gem. § 12 Abs. 4a Versicherungsaufsichtsgesetz. Der Zuschlag wird auf die Beiträge zum stationären, ambulanten und Zahnbereich erhoben. Der verbleibende Teil des Überzinses ist für die über 65-Jährigen als erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden. Ab 2010 dürfen 25 Prozent der Mittel auch für die Versicherten verwendet werden, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Tarifwechselrecht

Nach § 178f Versicherungsvertragsgesetz kann jeder Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer den Wechsel in einen anderen Tarif desselben Versicherers und mit gleichartigem Versicherungsschutz ermöglicht. Lediglich bei einem Wechsel in einen höheren Versicherungsschutz darf der Versicherer für die Mehrleistung einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangen. Damit ist der Wechselanspruch auf kostengünstigere Tarife mit höherem Selbstbehalt oder mit vergleichbaren Tarifen verbrieft. Daneben kann auch auf unnötige Leistungen wie Krankenhaustagegelder oder Einbettzimmerbelegung verzichtet sowie die Notwendigkeit der Krankentagegeldabsicherung geprüft und die Höhe des Selbstbehalts im Zahntarif angepasst werden.

Grundsätzlich steht jedem Kunden das Recht zu, in einen Tarif mit ähnlichem oder geringerem Schutz zu wechseln. Sind Versicherte 60 Jahre und älter, muss der Versicherer von sich aus bei jeder Beitragserhöhung konkrete Tarifwechselangebote offerieren, die u.a. auch den Standardtarif beinhalten sollen.

Vorsicht: Einige Versicherer versuchen das Umsteigen dadurch zu verhindern, dass die Tarifalternativen vermeintlich bessere Leistungen beinhalten.

Jüngere Versicherte müssen auf Nachfrage über gleichartige Tarife informiert werden.

Unter Tarifumstufungen versteht man Vertragsveränderungen, bei denen ein bisheriger Tarif durch einen gleichartigen Tarif mit höheren, gleichwertigen oder niedrigeren Leistungen ersetzt wird. Als Tarifumstufung gilt aber auch die Veränderung innerhalb eines Tarifs durch Umstufung auf eine andere Leistungsstufe. Ändert sich dadurch der Beitrag, so wird diesem das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter zugrundegelegt.

Erhöht oder erweitert sich bei einer Vertragsänderung der Versicherungsschutz, so ist hinsichtlich der Wartezeiten Folgendes zu beachten:

Erweiterung der Versicherung um den Ersatz von Aufwendungen, die bislang nicht Gegenstand des Vertrages waren:

Normalerweise wird die bisherige Versicherungsdauer nicht auf die Wartezeiten angerechnet; die in den Tarif- und Versicherungsbedingungen genannten Wartezeiten sind somit zu erfüllen. Wird der Vertrag hingegen nur umgestellt - beispielsweise vom Krankenhaustagegeld auf die stationäre Heilbehandlung und umgekehrt -, kann die bisherige Versicherungsdauer auf die Wartezeiten angerechnet werden, und zwar bis zur Höhe des bisherigen Leistungsumfangs.

Erhöhung des Versicherungsschutzes:

Eine Anrechnung der bisherigen Versicherungsdauer auf die Wartezeiten kann erfolgen.

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Beitragsrückerstattung


In der privaten Krankenversicherung werden unterschiedlich hohe und z. T. auf bestimmte Tarife beschränkte Beitragsrückerstattungen vorgenommen. Unter Beitragsrückerstattung oder Beitragsrückgewähr versteht man die Rückzahlung von Beiträgen oder Beitragsteilen bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen. Man unterscheidet zwischen erfolgsabhängiger und erfolgsunabhängiger Beitragsrückerstattung.

Die erfolgsabhängige Rückerstattung wird nur dann gewährt, wenn der betreffende Tarif oder die zu einem Gewinnverband zusammengeschlossenen Tarife im abgelaufenen Versicherungsjahr einen Überschuss erzielt haben. Es handelt sich hierbei um eine Gewinnbeteiligung im weiteren Sinne.

Die erfolgsunabhängige (garantierte) Beitragsrückerstattung ist eine Versicherungsleistung, die nicht vom Überschuss abhängt. Beträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung werden außerdem dazu verwandt, notwendige Beitragserhöhungen zu mildern, extreme Erhöhungen zu vermeiden oder die Beiträge älterer Versicherter herabzusetzen.

Praxis-Tipp

Es kann sich durchaus lohnen, kleinere Rechnungsbeträge nicht sofort zur Erstattung beim Versicherer vorzulegen, sondern zunächst zu sammeln. Nach Ablauf des Jahres stellt der Versicherer fest, ob es günstiger ist, die Rechnungserstattung oder die Beitragsrückerstattung vornehmen zu lassen. Aber: Der Versicherer entscheidet von Jahr zu Jahr neu darüber, ob und in welcher Höhe in welchen Tarifen Beitragsrückerstattung gewährt wird.

Die Verwendung der Beitragsrückerstattung kann in ganz unterschiedlicher Form erfolgen. Dabei gibt es entweder eine Direktauszahlung oder die Zahlung von Einmalbeträgen für Beitragssenkungen oder zur Minderung von notwendigen Beitragserhöhungen.

Für eine Direktauszahlung gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Direktauszahlung Die Direktauszahlung bleibt Jahr für Jahr konstant hoch.
  • Summentarifs Innerhalb des ambulanten, stationären und Summentarifs gibt es unterschiedlich hohe Zahlungen.
  • Beitragsrückerstattung Die Beitragsrückerstattung wird bei mehrjährigem schadenfreien Verlauf progressiv gesteigert.
  • Beitragsreduzierung Zur dauerhaften Beitragsreduzierung wird ein Bonus gewährt (Tarifbonus).


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Selbstbeteiligung


Durch die Wahl eines hohen Selbstbehalts bei Vertragsabschluss kann der Versicherte die monatliche Beitragsbelastung senken. Als Alternative zu den teureren Vollschutztarifen wurden beitragssparende Selbstbeteiligungstarife ausschließlich im ambulanten Bereich, aber auch im stationären und Zahnkostenbereich sowie sog. Kompakttarife mit SB entwickelt.

Am Markt werden verschiedene Selbstbeteiligungssysteme angeboten:

  • Selbstbeteiligung Selbstbeteiligung in Euro pro Person und Jahr
  • Selbstbeteiligung Selbstbeteiligung mit einem festen Prozentsatz
  • Mischselbstbeteiligung Mischselbstbeteiligung mit absolutem und prozentualem Selbstbehalt.

Zumeist wird der absolute Selbstbehalt vereinbart. Neben der Beitragsermäßigung bewirkt die Selbstbeteiligung auch die Einsparung von Verwaltungskosten, da Bagatellentschädigungen nicht mehr bearbeitet werden müssen.

Insbesondere für Selbstständige besitzt die Höhe der Selbstbeteiligung eine größere Bedeutung als für Arbeitnehmer. Denn während Arbeitnehmer einen Arbeitgeberzuschuss erhalten, muss der Selbstständige für die Beitragszahlung voll aufkommen. Deshalb macht sich die Höhe der Selbstbeteiligung hier im Zusammenspiel mit der Beitragsrückerstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen besonders bemerkbar.

Der Selbstbehalt gilt i. d. R. pro versicherte Person und für ein Kalenderjahr, wobei die private Krankenversicherungs-Unternehmen mehrere Formen anbieten:

  • Kleinschadentarife Kleinschadentarife mit 0 EUR, 150 EUR, 300 EUR, 600 EUR SB
  • Großschadentarife Großschadentarife mit 1.000 EUR, 2.000 EUR, 2.500 EUR bis zu 5.000 EUR SB.

Dabei beschränkt sich die SB ausschließlich auf den ambulanten Bereich.

  • Prozentualer Prozentualer SB z. B. 20 Prozent, oftmals maximiert auf 1.000 EUR
  • Kompakttarife SB über alle Tarife im ambulanten, stationären und Zahnbereich, so genannte Kompakttarife.

Wenn ein Vertrag im Laufe eines Jahres beginnt, können tarifbezogene Ermäßigungen der SB zum Tragen kommen. Da die SB auch vom Arbeitgeber bis zu 500 EUR steuerfrei übernommen werden kann, ist diese SB-Stufe auch für Arbeitnehmer interessant.

Der Wechsel zu einem anderen Anbieter, also Krankenversicherer, sollte wohlüberlegt werden. Denn derzeit entfallen noch die gebildeten Alterungsrückstellungen beim Versichererwechsel, da sie nicht mitgegeben werden können. Bei verschlechtertem Gesundheitszustand muss man außerdem mit Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen bis hin zur Nichtversicherbarkeit rechnen.

Kündigen Sie den bisherigen Versicherungsschutz erst, wenn Sie eine schriftliche Annahmeerklärung des neuen Versicherers vorliegen haben.

Wichtig ist auch, die günstiger erscheinenden Vergleichsangebote genau auf den konkreten Leistungsumfang hin zu analysieren. Es sollte auch geklärt werden, ob der neue Versicherer für bisher übernommene Arzneimittel und Behandlungsmethoden aufkommt, damit nicht nach dem Versichererwechsel Auseinandersetzungen entstehen.

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Ruhensvereinbarung


Eine Ruhensvereinbarung konnte bisher für bis zu zwei Jahre vereinbart werden, wenn die versicherte Person arbeitslos ist. Aufgrund einer geschäftsplanmäßigen Erklärung kann ein Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Antrag ermöglichen, eine Ruhensvereinbarung für einen Zeitraum bis zu drei Jahren zu vereinbaren. Der Versicherungsvertrag bleibt dann bestehen, die Pflichten der Vertragspartner sind jedoch eingeschränkt. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Ruhensvereinbarungen werden vielfach auch individuell bei Zahlungsverzug vereinbart. Sie können bestimmte Stundungsvereinbarungen ebenso enthalten wie detaillierte Absprachen über Beginn und Ende der Leistungspflicht bei laufenden Versicherungsfällen.

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Geburtskostenrisiko


Bislang wurde das Geburtskostenrisiko in der Praxis der Tarifierung von Frauenprämien ausschließlich den Frauen zugeordnet. Hiervon sind wegen der in den letzten Jahrzehnten stark veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse immer häufiger Frauen betroffen, bei denen Geburtskosten überhaupt nicht anfallen bzw. nicht anfallen können. Die Berücksichtigung der Geburtskosten ausschließlich bei den Frauenprämien wird in der Öffentlichkeit als eine nicht mehr ausgewogene Verteilung des Risikos angesehen und stößt zunehmend auf Kritik.

Im Hinblick auf die Besonderheit des Geburtskostenrisikos können neue Tarife kalkuliert werden, bei denen die Geburtskosten bei der Berechnung der Prämien auch bei beiden Geschlechtern berücksichtigt werden. So genannte Unisex-Tarife werden sich in den nächsten Jahren unter Druck der EU-Gesetzgebung aller Voraussicht nach am Markt durchsetzen, was zu steigenden Beiträgen für Männer führen dürfte.

Hinweis

Obwohl in der privaten Krankenversicherung generell keine Beitragsfreiheit während der Mutterschaftsfristen und des Bezuges von Erziehungsgeld gilt, gewähren einige wenige Krankenversicherer während des Bezuges von Erziehungsgeld eine Beitragsfreistellung. Anstelle des von der PKV nicht gezahlten Mutterschaftsgeldes wird teilweise eine einmalige Mutterschaftsunterstützung von 200 EUR angeboten.

In der privaten Krankenversicherung kann eine Haushaltshilfe nur über den zusätzlichen Abschluss einer Krankenhaustagegeldversicherung finanziert werden. Der Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung ist in der privaten Krankenversicherung nicht gegeben.

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Arbeitgeberzuschuss zur PKV


Wie zu den Beiträgen der gesetzlichen Krankenkassen hat der Arbeitgeber auch den privatversicherten Arbeitnehmern einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag zu gewähren. Diese Beitragsaufwendungen sind dann zuschussfähig, wenn daraus Versicherungsleistungen beansprucht werden können, die das Sozialgesetzbuch SGB V vorsieht. Es genügt, wenn die Versicherungsleistungen im Kern einer Leistung nach dem SGB V entsprechen.

Für privat Krankenversicherte ist der Arbeitgeberzuschuss zweifach begrenzt:

  • Arbeitgeber Gemäß § 257 SGB zahlt bei der PKV der Arbeitgeber steuerfrei bis zu 50 Prozent der Beiträge,
       maximal bis zur Hälfte des durchschnittlichen Höchstsatzes der GKV. Dabei beteiligt sich der
       Arbeitgeber auch an erhöhten Leistungen wie Unterkunft, privatärztliche Behandlung,
       Krankenhaustagegeld, Kurkosten, Pflegeversicherung.
  • Arbeitsunfähigkeit Bei Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Gehaltsfortzahlung hinaus entfällt die Zahlung des
       Arbeitgeberzuschusses. Dies gilt auch für privat versicherte weibliche Angestellte während des
       Bezuges von Mutterschaftsgeld. Trotzdem haben diese Arbeitnehmer den vollen Beitrag zu ihrer
       privaten Krankenversicherung zu entrichten.

Der Krankenversicherer stellt Bescheinigungen zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses zum Beitrag für den privaten Versicherungsschutz aus.

Die Beiträge für Zusatzversicherungen zur GKV muss der Versicherte allerdings selbst tragen.

Erziehungsgeldberechtigten, die während des Erziehungsurlaubs teilzeitbeschäftigt sind und von der Versicherungspflicht befreit wurden, wird der Beitragszuschuss des Arbeitgebers weitergezahlt.

§ 257 Abs. 2 SGB V sieht folgende Voraussetzungen für den Erhalt des Zuschusses vor:

  • Lebensversicherung Die private Krankenversicherung wird nach Art der Lebensversicherung betrieben.
  • Vorversicherungszeit Bei versicherten Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und über eine
       Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren mit einem zuschussberechtigten
       Versicherungsschutz verfügen, wird ein brancheneinheitlicher Standardtarif angeboten.
  • Überschüsse Der überwiegende Teil der Überschüsse wird zugunsten der Versicherten verwendet.
  • Kündigungsrecht Vertraglich wird auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet.

Der Zuschuss wird zum 01.07. eines jeden Jahres neu festgelegt und an die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung angepasst.

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