Begrenzung des Versicherungsschutzes

Wartezeiten


Wartezeiten sind leistungsausschließende Karenzzeiten, die verhindern, dass sofort nach Vertragsabschluss für schon vor Vertragsabschluss vorhandene Krankheiten geleistet werden muss.

  • Wartezeiten Die Wartezeit beginnt bei Beginn des Vertrages zu laufen.
  • Wartezeit Der Zeitraum der allgemeinen Wartezeit beträgt drei Monate.
  • Wartezeit Bei einem Unfall ist die Wartezeit hinfällig.
  • Wartezeitanrechnung Bei Übertritt aus der Gesetzlichen Krankenversicherung entfallen alle Wartezeiten. Dies setzt
       allerdings voraus, dass spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung in der
       Gesetzlichen Krankenversicherung oder einem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Heilfürsorge eine
       entsprechende Krankheitskostenvollversicherung beantragt wird. Die Wartezeitanrechnung ist in
       § 178c Abs. 2 VVG geregelt. Außerdem muss der Versicherungsschutz in unmittelbarem Anschluss
       beginnen.
  • Wartezeiten Wenn vertraglich vereinbart und ein ärztliches Attest beim Versicherer vorgelegt wird, kann die Wartezeit
       erlassen werden.
  • Kieferorthopädie Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz
       und Kieferorthopädie acht Monate. Der Wartezeiterlass wird durch die jeweiligen Tarifbedingungen
       näher geregelt.


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Risikozuschlag und Leistungsausschluss


Das normale und durchschnittliche Risiko wird in der privaten Krankenversicherung zum normalen Tarifbeitrag versichert. Allerdings kann die Risikoprüfung anhand der Antworten auf die Gesundheitsfragen, eventueller Vorerkrankungen oder ärztlicher Auskünfte ein erhöhtes Risiko ergeben. Dieses wird wenn möglich gegen einen entsprechenden Risikozuschlag und besondere Vereinbarung in den Versicherungsschutz eingeschlossen.

Ist aufgrund eines erschwerten Risikos eine Versicherung gegen Risikozuschlag nicht möglich, so ist zu prüfen, ob ein spezifizierter Leistungsausschluss in Frage kommt. In einem solchen Fall besteht dann befristet oder unbefristet die schriftliche Vereinbarung, dass für einen spezifischen Risikoteil kein Versicherungsschutz besteht.

Grundsätzlich dürfte jedoch ein Risikozuschlag einem Leistungsausschluss vorzuziehen sein.

Bei besonders erschwertem Risiko kann es auch dazu kommen, dass der Versicherer nach erfolgter Risikoprüfung ganz den angestrebten Versicherungsschutz verweigert.

In der Praxis ist es sinnvoll, bei mehreren Versicherern so genannte (unverbindliche) Probeanträge zu stellen. Risikozuschläge sind verhandelbar und können durch medizinische Testate oftmals abgeschwächt werden. Auch sind sie im Zeitablauf revidierbar, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung beseitigen lässt und längere Zeit ohne Befund bleibt. Es empfiehlt sich, mit dem Versicherer bereits bei Vertragsabschluss über die Voraussetzungen für Nachprüfung und Korrektur des Zuschlags zu sprechen.

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