Vertragsvoraussetzungen
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Bereits bei der Antragsaufnahme im Antragsformular werden dem Antragsteller Fragen nach seinem Gesundheitszustand, Beruf usw. gestellt. Der Antragsteller ist verpflichtet, diese Fragen genau, umfassend und gewissenhaft zu beantworten. Es sind alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die für die Beurteilung des Risikos maßgebend sind.
Konsultieren Sie Ihre Ärzte und lassen Sie sich die Unterlagen zeigen, die der Versicherer erhält. Bei Unsicherheiten sollten Sie auf dem Antrag vermerken: Zur Klärung sind die Ärzte zu befragen. Es ist vorstellbar, dass Ärzte z. T. Diagnosen in das Patientenblatt eintragen, die sich so nicht bestätigen oder nur einen Anhaltspunkt für eine Therapierichtung geben sollten.
Gemäß §§ 16-18 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Fragen schuldhaft nicht zutreffend und unvollständig beantwortet oder bestimmte Umstände verschwiegen und nicht angezeigt wurden.
Sie sollten die Fragebögen zum Gesundheitszustand nicht vom Vermittler ausfüllen lassen, sondern sie selbst durchsehen und sich Zeit für genaue und wahrheitsgemäße Antworten nehmen. Beantworten Sie die Gesundheitsfragen vollständig und korrekt, um im eigenen Interesse nicht den Versicherungsschutz zu gefährden!
Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen, falls das höhere Risiko nicht gegen einen höheren Beitrag übernommen wird und die Anzeigepflichtverletzung nicht schuldhaft erfolgte. Wenn der Antragsteller den Versicherer über anzeigepflichtige Gefahren arglistig täuscht, kann der Versicherer den Vertrag binnen Jahresfrist durch Anfechtung seiner Annahmeerklärung unwirksam machen.
Möchten Sie bestimmte Angaben gegenüber dem Außendienstmitarbeiter des Versicherers nicht abgeben, so können Sie diese in Form eines Briefes an den Vorstand des Versicherers innerhalb einer Frist von sieben Tagen nachholen. Diesen Brief sollten Sie im Antragsformular ankündigen oder zusammen mit diesem übersenden.
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Schlusserklärungen
Bei der Antragstellung zu einem Krankenversicherungsvertrag enthält der Antrag unmittelbar vor dem für die Unterschrift vorgesehenen Raum einen Hinweis auf die sog. Schlusserklärungen. Diese sind Inhalt des Antrages und vor der Unterschriftsleistung vom Antragsteller bzw. den zu versichernden Personen zu beachten.
Es handelt sich hierbei um:
Schweigepflichtklausel zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht,
eine Klausel zur Datenverarbeitung (Datenverarbeitungsklausel),
eine Klausel zur Verantwortlichkeit für den Inhalt des Antrages (Anzeigepflichtklausel),
Meldepflichtklausel zur Mitteilung über Gesundheitszustandsveränderungen im Zeitraum zwischen
Antragstellung und Antragsannahme durch den Versicherer.
Der Antragsteller erhält im Übrigen eine Antragsdurchschrift sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarife und Tarifbedingungen sowie Satzung ausgehändigt.
Der Bundes-Datenschutzbeauftragte hält die Schweigepflichtklausel für unzulässig. Mit der Klausel entbänden Patienten ihre Ärzte pauschal und zeitlich unbefristet von der Schweigepflicht gegenüber dem Krankenversicherer. Der Patient wisse nicht, welche Daten wann und von welchem Arzt weitergegeben würden.
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Attestkosten
Der Versicherer zahlt alle Honorare für direkt angeforderte ärztliche Auskünfte zur Risikoprüfung. Beantragt der zu Versichernde aufgrund einer ärztlichen Untersuchung eine Vollversicherung mit Wartezeiterlass, so hat er die Kosten selbst zu tragen. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit ärztlichen Gutachten oder Attesten für dienstliche oder private Zwecke.
Bei einem Probeantrag übernimmt der Versicherer die Kosten für ein Risikoüberprüfungsattest nur, wenn der Vertrag zustande kommt.
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