Die Besteuerung
Die Besteuerung
Die Besteuerung von Schiffen, ebenso wie geschlossenen Fonds insgesamt, war stets ein bedeutender Entscheidungsfaktor für ein finanzielles Engagement in Form einer Schiffsbeteiligung. Die deutlichen Veränderungen der Steuergesetze haben in den letzten Jahren viele der Änderungen in diesem Kapitalmarktsegment bewirkt oder zumindest mitgesteuert. Insbesondere hat hier die Regelung des § 5a EStG zur Tonnagebesteuerung, als Sonderform der Einkünfteermittlung nach einem pauschalierten Verfahren, seit Inkrafttreten im Jahre 1999 einen Wandel in Gang gesetzt. Die Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG ist eine Option, die beantragt werden muss und nach wirksam werden für zehn Jahre bindend ist.
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Die Vorraussetzungen für die Tonnagesteuer
Nach § 5a EStG ergeben sich folgende Vorraussetzungen für die Anwendung der Tonnagebesteuerung:
- ein Handelsschiff im internationalen Verkehr
- Geschäftleitung im Inland
Zusätzliche Vorraussetzung nach § 5a Absatz 3 Satz 1 EStG ist ein Antrag auf Anwendung der Tonnagesteuer, der im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgen muss.
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Die Tonnagesteuer
Die Tonnagesteuer bezieht sich auf die Schiffsgröße, in Form der als Nettoraumzahl angegeben in Nettotonnen; im folgenden Nettoraumzahl (NRZ). Ausgehend von der Größe des Schiffes gibt es dazu vier Sätze pro volle 100 NRZ und Betriebstag. Ein Betriebstag ist grundsätzlich jeder Kalendertag, mit Ausnahme von Tagen des Umbaus oder einer Großreparatur. Die Staffelung der NRZ-Sätze ist degressiv gestaltet, was größere Schiffe begünstigt.
Die Begünstigung großer Schiffe durch die pauschale Gewinnermittlung und Besteuerung bewirkt die, von einer Vielzahl von Beteiligungsanbietern in den Prospekten dargestellten, 'nahezu steuerfreien Auszahlungen' während der Laufzeit.
Gegenüber früheren verlustzuweisungsorientierten Modellen bewirkt die Tonnagesteuer auch, das nun operativ gewinnerzielende Schiffsbeteiligungen begünstigt werden. Die alte Form von Schiffsbeteiligungen war vor diesem Gesetz meist lediglich als Steuersparmodell, über Sonderabschreibungen und hohe Verlustzuweisungen, konzipiert.
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Steuerliche Behandlung der Kosten
Die Wahl der Option der Tonnagesteuer bedeutet außerdem das für den Anleger als Gesellschafter seine persönlichen „Sonderbetriebsausgaben wie Zinsen für Anteilsfinanzierungen, Notarkosten sowie Reisespesen steuerlich nicht mehr abzugsfähig sind.
Auswirkung dessen ist wiederum, dass die persönlichen Kosten der Beteiligung stärker ins Gewicht fallen und fremdfinanzierte Anteile bei Wahl der Tonnagebesteuerung nicht länger steuerlich gefördert sind.
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Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen
Als letzter, und wichtigster, Aspekt der Tonnagesteuer muss noch beachtet werden wie sich das zu versteuernde Einkommen und die Steuerlast entwickeln. Entgegen früherer Reduktion steht heute der Umfang der Erhöhung dabei im Fokus der Betrachtung, die in einer Vielzahl von Prospekten gepriesene fast steuerfreie Rendite.
Nach einem Beispiel ergibt sich für einen Kommanditanteil in Höhe von 50.000 Euro an einem Containerschiff mit 1.500 Containerplätzen (1.500 TEU) lediglich eine Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um 97 Euro. Das bedeutet beim Spitzensteuersatz eine Steuerbelastung von 46 Euro, unabhängig von der tatsächlich erfolgten Ausschüttung.
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Steuerliche Zukunftsaussichten
Die Bundesregierung hat weiterhin ein Interesse daran, dass eine Handelsflotte unter deutscher Flagge auf den Weltmeeren fährt. In § 5a Abs. 2 EStG findet sich eine Umsetzung dieser Intension durch die Anwendungsvoraussetzung überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen; das so genannte ausflaggen soll somit begrenzt werden. Bisher fuhren die Schiffe deutscher Gesellschaften bevorzugt unter den Flaggen der bekannten Flaggenstaaten wie den Bahamas, Liberia und Panama.
Ein weiterer Grund für die Tonnagesteuer war die Einschränkung der alten Steuersparmodelle. Ab 2006 müssen laut den Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums sämtliche Voraussetzungen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung erfüllt sein um die Tonnagesteuer anwenden zu können. Für den Fall, dass dies nicht gegeben war, oder der Antrag nicht gestellt wurde, kann erst nach zehn Jahren in diese pauschale Gewinnermittlung gewechselt werden.
Auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, beispielhaft seien Dänemark, Großbritannien und die Niederlande genannt, haben bereits eine solche Form der Besteuerung von Handelsschiffen eingeführt. Weitere Staaten, darunter Italien und Spanien, befinden sich in der Phase der Einführung.
Die vorgenannten Faktoren lassen die Schlussfolgerung zu, dass nicht mit einer Abschaffung der Tonnagesteuer in der nahen Zukunft gerechnet werden muss. Auch ein Regierungswechsel erscheint nicht als Bedrohung für den Bestand der Tonnagesteuer, da dieses Modell innerhalb Europas auch von konservativen Regierungen vorangetrieben wurde.
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