Die gesetzliche Absicherung
Wer die Arbeitskraft verliert, dem droht die Armut
Die rund 35 Millionen Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung besitzen einen Basisschutz gegen Invalidität. Aber schon in der Vergangenheit waren die gewährten staatlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten nicht gerade üppig. Mit der Rentenreform wurde der gesetzliche Schutz sogar noch weiter reduziert.
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Wegfall der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente
Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wurde am 01. Januar 2001 für alle, die eine solche Rente neu einreichen, faktisch abgeschafft. Das bedeutet: Der erlernte Beruf spielt bei dem gesetzlichen Invaliditätsschutz keine Rolle mehr.
Der Bäcker, der wegen einer Mehlstauballergie nicht mehr in seinem erlernten und ausgeübten Beruf tätig sein kann, geht jetzt genau so leer aus wie der Pilot, der bei einem Unfall ein Auge verloren hat und deswegen nicht mehr räumlich sehen kann. Beide erhalten von der gesetzlichen Rentenversicherung keine Leistung, wenn sie noch mindestens 6 Stunden täglich einer anderen Tätigkeit nachgehen können. Dabei ist es für die gesetzliche Rentenversicherung unwichtig, ob es diesen Job gerade am Arbeitsmarkt gibt und ob er auch tatsächlich zu erhalten ist.
Entscheidend dafür, ob eine gesetzliche Rente gezahlt wird, ist allein, ob sich der Arbeitnehmer noch auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" einsetzen lässt, also irgendeiner beliebigen Tätigkeit nachgehen kann. Ausbildung und Erfahrung spielen bei dieser Betrachtung keine Rolle. Der Pilot, der nicht mehr räumlich sehen kann, somit auch kein Flugzeug mehr führen darf, wäre aber noch in der Lage, in einer anderen Tätigkeit 6 Stunden zu arbeiten, und bekäme so keinen einzigen Cent als Rente.
Die neue Erwerbsminderungsrente
Mit dem 1. Januar 2001 wurde für alle Neurentner nicht nur die Berufsunfähigkeitsrente, sondern auch die Erwerbsunfähigkeitsrente abgeschafft. Diese beiden Renten wurden durch das zweistufige System der Erwerbsminderungsrente ersetzt. Ob überhaupt und in welcher Höhe nun eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, hängt im Wesentlichen vom Restleistungsvermögen der Betroffenen ab.
Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente hat derjenige, der nicht mehr in der Lage ist, täglich drei Stunden zu arbeiten. Die halbe Erwerbsminderungsrente erhält derjenige, der noch zwischen drei and sechs Stunden täglich irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Wer mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann, erhält keine Leistungen.
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Höhe der Erwerbsminderungsrente
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt vom persönlichen Einkommen und der Anzahl der Versicherungsjahre ab. Wird ein junger Mensch zum Leistungsfall, wird das zu einem Problem. Die Zahl der Jahre, die er bereits berufstätig war, Sind sehr gering und das Einkommen meist nicht hoch. Die Erwerbsminderungsrente ist in diesem Fall sehr gering. Damit dies nicht passiert, gibt es die Zurechnungszeit. Das bedeutet, der Versicherte wird bei Eintritt des Leistungsfalls so gestellt, als hätte er durchgängig bis zum 60. Lebensjahr gearbeitet. Allerdings auf der zuletzt realisierten Gehaltshöhe. Das hat zur Folge, dass trotz der Zurechnungszeit die Erwerbsminderungsrente bei Weitern nicht ausreicht.
Dazu kommt dass bei einem vorzeitigen Rentenbeginn die Erwerbsminderungsrente nochmals um 10.8 % gekürzt wird. So erklärt sich auch der durchschnittliche Wert in Höhe von 658 EUR aus dem Jahr 2002. Damit lässt sich wohl kaum eine Familie ernähren oder der gewohnte Lebensstandard aufrechterhalten.
Wartezeit
Eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente ist, dass Sie die Wartezeit erfüllt haben. Diese beträgt fünf Jahre. Das bedeutet, dass Sie 60 Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben müssen bevor der Leistungsfall eingetreten ist.
Berufsstarter und Wiedereinsteiger
Berufsstarter haben aufgrund nicht ausreichender Wartezeit keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Auch diejenigen, die sich eine berufliche Auszeit genommen hatten, können in den ersten drei Jahren des beruflichen Neustarts nicht mit einer Erwerbsminderungsrente rechnen.
Babypause, Wehr- und Zivildienst
Nicht dazu zählen die Zeiten einer Babypause von bis zu drei Jahren. Diese Kindererziehungszeit wird ebenso wie Wehr- oder Zivildienst sowie Zeiten, in denen Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen wurde, als Pflichtbeitragszeit eingestuft.
Arbeitsunfall
Wer allerdings, auch als Berufsstarter, aufgrund eines Arbeitsunfalls erwerbsunfähig wird, hat Glück. Hier gilt die fünfjährige Wartezeit nicht. Es besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Ab wann und wie lange wird die Erwerbsminderungsrente gezahlt?
Nach Feststellung einer Erwerbsminderung wird die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht sofort gezahlt. Erst mit Beginn des 7. Kalendermonats wird die Rente erstmals bezahlt.
Gesetzlich Krankenversicherte
In der Regel erhalten Arbeitnehmer sechs Wochen lang eine Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber. Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Krankengeld. Es ist aber anzumerken, dass auch mit Zahlung des Krankengeldes finanzielle Abstriche zu machen sind und dass mit Eintritt einer Berufsunfähigkeit auch Kosten entstehen können, die vorher nicht da waren.
Privat Krankenversicherte
Bei privat Krankenversicherten stellt sich der Sachverhalt anders dar. Sie haben keinen automatischen Anspruch auf ein Krankengeld, sondern müssen das im Rahmen ihrer privaten Krankenversicherung gesondert abgesichern. Haben sie dies vergessen, bleiben sie rund viereinhalb Monate ohne Geld.
Wie lange wird die Erwerbsminderungsrente gezahlt?
Die Erwerbsminderungsrente ist eine Zeitrente. Nach der Gewährung wird sie zunächst für drei Jahre gezahlt. Anschließend erfolgt eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine weitere Gewährung der Rente noch vorliegen. Wenn Ja, wird sie wiederum für drei Jahre zugesagt. Erst nach neun Jahren wird die Rente in eine zeitlich unbefristete Dauerrente umgewandelt. In Ausnahmefällen wird von Anfang an eine zeitlich unbefristete Rente gezahlt.
Ab dem 65. Lebensjahr wird die Erwerbsminderungsrente in eine reguläre Altersrente umgewandelt. Die Höhe der Altersrente bleibt i.d.R. gleich.
Sonderfall Hausfrau bzw. Hausmann
Hier besteht in den meisten Fällen kein Anspruch mehr zur Zahlung einer Erwerbsminderungsrente, denn Hausfrauen / Hausmänner sind ja nicht rentenversicherungspflichtig. Wenn ein Anspruch aus früherer Arbeitstagen bestehen sollte, fällt die gewährte Rente meist schmal aus.
Hier ist es durchaus sinnvoll, durch eine private Absicherung finanzielle Mittel zu erhalten, die dem Betroffenen einen Spielraum in der Gestaltung der Situation zulässt. Zu beachten ist allerdings, dass jeder Anbieter den Beruf der Hausfrau oder Hausmannes anders betrachtet.
Es gibt Anbieter, die diesen Beruf als schadenträchtig sehen und deswegen in eine risikoreiche Berufsklasse einstufen, andere Anbieter sehen das Risiko nicht so hoch und bieten eine bessere Einstufung an. Deswegen ist eine Prüfung verschiedener Anbieter unerlässlich, um hier eine möglichst gute Einstufung zu finden. Auch ist es bei fast allen Anbietern so, dass sich die möglichen Höchstabsicherungen im Rahmen zwischen 750,- EUR bis 1.000,- EUR bewegen.
Wer allerdings bereits vor seinem Dasein als Hausfrau/Hausmann eine private Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit abgeschlossen hat, sollte diesen Vertrag auf alle Fälle bestehen lassen.
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Beamte
Beamte werden vom Dienstherren besser versorgt als Arbeiter und Angestellte vom Staat. Der Bedarf an privater Vorsorge ist dennoch gegeben und richtet sich auch danach, in welchem Status der Beamte sich gerade befindet.
Grundsätzlich werden Beamte von der Definition nicht berufsunfähig, sondern dienstunfähig. Ist ein Beamter dienstunfähig, wird er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Die Dienstunfähig wird dem Gesetzt wie folgt definiert: Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
Seit dem 01.01.1999 gibt es die begrenzte Dienstunfähigkeit. Laut § 42a BBG soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Die Arbeitszeit ist in diesem Fall entsprechend der Dienstfähigkeit zu vermindern. Das gilt nicht, wenn dem Beamten ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit in Vollzeit übertragen werden kann.
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Versorgung bei Dienstunfähigkeit bei Beamten auf Lebenszeit
Beamte werden vom Dienstherren besser versorgt als Arbeiter und Angestellte vom Staat. Der Bedarf an privater Vorsorge ist dennoch gegeben und richtet sich auch danach, in welchem Status der Beamte sich gerade befindet.
Nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit und nach Vollendung des 27. Lebensjahres erfolgt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit dieser Berufung ist die Vorsorge bei Dienstunfähigkeit aber noch nicht gesichert. Es muss eine 5-jährige Wartezeit erfüllt sein. Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, werden Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt. Maßgeblich für die Höhe der Bezüge ist im Wesentlichen die Länge der anzurechnenden Dienstzeit.
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Versorgung bei Dienstunfähigkeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf
Bei Beamten auf Widerruf sind die Versorgungsansprüche im Falle einer Dienstunfähigkeit meist gering. Es wird lediglich eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen. Das hat zur Folge, dass sich die Versorgung ausschließlich nach dem Sozialversicherungsrecht richtet. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann dann nur gewährt werden, wenn eine Erwerbsminderung im Sinne der Definition des SGB vorliegt. Zusätzlich muss auch die Wartezeit erfüllt sein. Das Vorliegen der Dienstunfähigkeit ist also noch kein leistungsauslösender Faktor innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ein Versorgungsanspruch im Beamtenverhältnis kann entstehen (es ist eine Kann-Leistung), wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht. Die Unfallfürsorge sieht in diesen Fällen vor, dass neben der Nachversicherung für die Dauer der Erwerbsbeschränkung ein Unterhaltsbeitrag gewährt wird.
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Versorgung bei Dienstunfähigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe
Für den Fall der Dienstunfähigkeit muss unterschieden werden, ob diese während der Ausübung des Dienstes oder außerhalb entstanden ist. Bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen ist, wird das Beamtenverhältnis grundsätzlich beendet. Es besteht die Möglichkeit, dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag als Kann-Leistung zu bewilligen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Kann-Leistung besteht allerdings nicht.
Sollte die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen sein, erfolgt die Versetzung in den Ruhestand mit dem dazugehörigen Ruhegehalt.
Fazit
Beamte sollten sich gegen Berufsunfähigkeit mit folgenden Varianten absichern:
Erhöhte Absicherung in den ersten Berufsjahren
Fallende Absicherung mit steigenden Dienstjahren
Beschränkung auf die ersten Dienstjahre
Leistungsdauer bis zum 60. Lebensjahr
Einbeziehung einer Dienstunfähigkeitsklausel
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Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Diese erhalten eine an die Beamtenversorgung angeglichene Versorgung. Zwar sind Angestellte im öffentlichen Dienst in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, aber normalerweise existieren zusätzliche Versorgungsanstalten des Bundes oder der Länder (VBL) für die zusätzliche Beitrage abgeführt werden. Im Leistungsfall werden von diesen zusätzliche Leistungen erbracht, die neben der Erwerbsminderungsrente gezahlt werden.
Aber: Eine VBL-Zusatzrente im Fall einer Erwerbsminderung wird nur dann gezahlt, wenn auch von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird. Vor Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist es also sinnvoll, den bereits erreichten Anspruch der VBL-Rente in Erfahrung zu bringen. Die abzuschließende BU-Rente kann dann entsprechend geringer ausfallen.
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Freie Berufe und Selbstständige
Die meisten Selbstständigen genießen keinen Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier ist eine Absicherung nicht nur sinnvoll, sondern zwingend erforderlich.
Allerdings gibt es auch hier wieder einige Sonderregelungen:
Bei den so genannten Kammerberufen (z. B. Architekten, Rechtsanwalte, Apotheker, Arzte etc.) besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Kammer. Aber diese Versorgungswerke zahlen häufig erst, wenn eine 100 %-ige Berufsunfähigkeit besteht und kein Restleistungsvermögen vorhanden ist. Bei Ärzten oder Rechtsanwälten bedeutet dies, dass die Zulassung zurückgegeben werden, damit die Tätigkeit vollständig aufgegeben werden muss. Aus diesem Grund sind die Leistungsvoraussetzungen des jeweiligen Versorgungswerkes genau zu prüfen und eine private Versorgung ist eine absolute Notwendigkeit.
Die Künstlersozialkasse versichert hauptberuflich tätige Künstlern, Journalisten, Schriftstellern. Meist jedoch sind die dort gemeldeten Einkommen auf niedrigem Niveau die entsprechende Rentenleistung auch sehr gering. Als Ergänzung ist in diesem Fall ein zusätzlicher privater Schutz empfehlenswert.
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Durchsetzung eines Rentenanspruchs
Der Rentenversicherungsträger gibt laut Statistik nur ca. 50 % der gestellten Anträge auf Erwerbsminderungsrente statt. Es ist somit schwierig und oft auch sehr langwierig einen Anspruch durchzusetzen.
Gegen die Ablehnung eines Rentenbescheides kann innerhalb eines Monats in schriftlicher Form Widerspruch eingelegt werden. Auch kann bei der Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers der Widerspruch zu Protokoll genommen werden.
Es erfolgt dann eine erneute Prüfung des gesamten Sachverhaltes, bei dem neue Tatsachen vorgebracht werden oder ein neues Gutachten in Auftrag gegeben wird. Durch dieses Widerspruchsverfahren gelingt es ca. 60 % der Widerspruchsberechtigten ihren Leistungsanspruch durchzusetzen.
Wird die Rente weiterhin abgelehnt, kann der Versicherte vor dem Sozialgericht klagen. Das Verfahren ist kostenlos und es besteht auch kein Anwaltszwang, d. h. der Versicherte kann sich selbst vor Gericht vertreten. Laut Auskunft des Rentenversicherungsträgers erhalten dann rund 50 % alter Fälle entweder durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis doch eine Rente.
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