Renten und Steuer
Altersrenten und Erwerbminderungsrenten
Viele Rentner konnten sich bis heute nicht vorstellen, auf ihr Rente Steuern zu bezahlen. Das hat sich nun grundlegend verändert. Alle Renten der 1. Schicht (gesetzliche Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Renten berufsständischer Versorgungswerke und der landwirtschaftlichen Alterskasse, sowie Renten aus der Basis-Rente oder Rürup-Rente) unterliegen bei Rentenbeginn ab 01.01.2005 mit 50 % ihres Wertes der Besteuerung.
Der Besteuerungsanteil steigt von Jahr zu Jahr kontinuierlich an. Im Jahr 2040 sind alle Neurenten zu 100 % steuerpflichtig. Steuerfrei bleiben Renten nur, wenn sie geringer sind als die in der Steuertabelle ausgewiesenen Werte.
Besteuerung von BU-Renten
Für den Umfang der Besteuerung ist maßgeblich, welcher Schicht die BU-Rente zugeordnet ist. So ist die Versteuerung einer BU-Rente, die aus einer Basis-Rente resultiert, steuerlich anders zu betrachten als z. B. die BU-Rente, die aus einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung geleistet wird.
Schicht 1: Basis-Rente/Rürup-Rente plus BUZ
Schicht 2: Riester-Rente plus BUZ, Direktversicherung plus BUZ
Schicht 3: Private Lebens-, Renten- oder Risikoversicherung plus BUZ; Selbstständige BU
Besteuerung von Renten der Schicht 1
Nach dem Alterseinkünftegesetz kann seit 2005 von den gezahlten Altersvorsorgeprämien von Jahr zu Jahr ein gewisser Prozentsatz steuerlich geltend gemacht werden. Höchstbeiträge: Ledige 20.000 EUR, Verheiratete 40.000 EUR pro Jahr.
Bei Arbeitnehmern werden in den Höchstbeträgen die bereits enthaltenen steuerfreien Arbeitgeberleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt und sind dementsprechend von den o. a. Höchstbeträgen abzuziehen. Wird nun aus der Kombination Basis-Rente plus BUZ eine BU-Rente fällig, unterliegt auch die hieraus resultierende BU-Rente der nachgelagerten Besteuerung. Diese Besonderheit sollte bei Abschluss einer BUZ in eine Basis-Rente Rechnung beachtet werden.
Besteuerung von Renten der Schicht 2
Auch schon vor Inkrafttreten de Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 sind die Rentenzahlungen aus Riestervertragen und aus der betrieblichen Altersversorgung voll nachgelagert besteuert worden. Ganz klare Vorteile hat allerdings eine alte Direktversicherung nach § 40 b EStG (Vertragsschluss muss vor 2005 gewesen sein). Hier wurde schon bei der Einzahlung eine 20 %-ige Pauschalsteuer abgeführt.
Bei Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge, die nach 2005 abgeschlossen wurden, sind die Einzahlungen gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, dafür werden aber die Rentenleistungen aus solchen Vertragen voll nachgelagert besteuert.
Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung können als Beitrag steuerfrei bei einer Entgeltumwandlung investiert werden.
Bei den Riester-Vertragen können in den Jahren 2006 und 2007 jeweils 1.575 EUR p. a. steuerfrei eingezahlt werden. Im Jahr 2008 sind es 2.100 EUR, damit ist dann auch das Ende der sog. Riestertreppe erreicht.
Besteuerung von Renten der Schicht 3
Hier sind die BU-Renten und die Altersrenten aus privater Vorsorge angesiedelt. Die BU-Rente wird als abgekürzte Leibrente betrachtet und unterliegt somit der Ertragsanteilbesteuerung nach § 55 Abs. 2 EStG. Der Ertragsanteil fällt umso höher aus, je länger die Rente vermutlich laufen wird.
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