Deckungsausschlüsse

Deckungsausschlüsse


Nicht für alle Risiken aus den Gefahren des täglichen Lebens tritt die Privathaftpflichtversicherung ein. Auch mitversicherte Personen müssen sich Ausschlussregelungen entgegenhalten lassen, wenn und soweit diese in ihrer Person verwirklicht sind.

Der Versicherer muss nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Kriterien das Eingreifen einer Ausschlussbestimmung darlegen und beweisen.

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Vorsatz


Bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden ist der Haftpflichtversicherer leistungsfrei.

Voraussetzung für die Annahme von Vorsatz ist, dass der Täter das Bewusstsein hatte, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg herbeiführen und ferner den Willen, sein Tun oder Unterlassen trotzdem nicht einzustellen.

Dem direkten Vorsatz gleichgestellt ist der bedingte Vorsatz: Der Täter muss den als möglich vorgestellten Erfolg in seinen Willen aufgenommen und für den Fall seines Eintritts gebilligt haben.

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Miete


Haftpflichtansprüche an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet hat, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Miete setzt voraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde, der auf die Überlassung des Gebrauchs an einer fremden Sache gegen Entgelt gerichtet ist. Werden Sachen beschädigt, auf deren Benutzung sich Vereinbarungen im Mietvertrag über einen Wohnraum beziehen, ohne dass sie zugleich Mietobjekte sind (z. B. Waschküche oder Treppenhaus), greift der Ausschluss nicht ein.

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Leihe


Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer geliehen hat sind ausgeschlossen.

Leihe ist - im Unterschied zur Miete - ein Vertrag, der auf die unentgeltliche Überlassung einer fremden Sache zum Gebrauch gerichtet ist. Die bloße Gestattung der Benutzung einer Sache (z. B. zur Ansicht) reicht insoweit aber nicht aus.

Ferner ist der Leihvertrag nach den Umständen des Einzelfalles von einer Besitzüberlassung im Rahmen eines keine Rechtsbindung erzeugenden Gefälligkeitsverhältnisses abzugrenzen.

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Verwahrungsvertrag


Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, sind ebenfalls ausgeschlossen. Es muss sich um einen "besonderen" Verwahrungsvertrag handeln. Dies ist der Fall, wenn aufgrund vertraglicher Vereinbarung einem anderen üblicherweise gegen Entgelt Sachen zur Aufbewahrung übergeben werden. Folglich genügt es nicht, wenn der Versicherungsnehmer die fremde Sache lediglich aufgrund einer Nebenpflicht im Rahmen eines Vertrages anderer Art aufzubewahren hat.

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Eigenmacht


Des Weiteren bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer durch verbotene Eigenmacht ohne Willen des Besitzers erlangt hat. Hiermit wird bewirkt, dass derjenige, der eine Sache widerrechtlich in Besitz genommen hat, nicht besser gestellt wird als derjenige, der ein ordentliches Leihverhältnis begründet hat.

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Angehörige


Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers,

  • Gemeinschaft die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
  • Versicherungsvertrag die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören,

sind ausgeschlossen.

Angehörige sind Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder. Leben in häuslicher Gemeinschaft ist mehr als gemeinschaftliches Wohnen. Es setzt voraus, dass der Versicherte den Mittelpunkt seines Lebens bei seinem Angehörigen begründet.

Mit dieser Bestimmung soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass beim Bestehen enger familiärer Bindungen oder der erwähnten anderen Beziehungen Versicherungsfälle zu Lasten des Versicherers und damit der Versichertengemeinschaft fingiert werden. In vielen Fällen wird es sich im Übrigen um einen wirtschaftlichen Eigenschaden handeln.

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Kraftfahrzeuge


Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Neben Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträdern, Motorrollern oder Mopeds zählen hierzu z. B. auch Gabelstapler.

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Wasserfahrzeuge


Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

Abweichend hiervon ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch bestimmter Fahrzeuge verursacht werden, mitversichert, nämlich

  • Flugmodellen von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
  • Treibsätze die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden,
  • Fluggewicht deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
  • Versicherungspflicht für die keine Versicherungspflicht besteht,

sowie

  • Wassersportfahrzeugen von Wassersportfahrzeugen,
  • Segelboote soweit es sich nicht um eigene Segelboote.

Mitversichert sind somit z. B. eigene und fremde Ruder- und Paddelboote, Kanus und Wasserski etc. sowie fremde Segelboote oder fremde Windsurfbretter.

Für eigene Segelboote und eigene Windsurfbretter sowie eigene oder fremde motorgetriebene Boote ist hingegen eine spezielle Sportboothaftpflichtversicherung erforderlich.

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