Standardmäßige Deckungserweiterungen

Deckungserweiterungen


Der Privathaftpflichtversicherung liegen - wie jeder Haftpflichtversicherung - die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" zugrunde. Somit sind auch die dort Ausschlusstatbestände anwendbar. Um typischen Haftungsrisiken von Privatpersonen hinreichend Rechnung zu tragen, haben die Versicherer einige dieser Deckungseinschränkungen ausdrücklich aufgehoben.

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Abwasserschäden


Es sind u. a. Sachschäden, die durch Abwasser entstehen, nicht mitversichert. Unter Abwasser versteht man ehemals reines Wasser, das durch Zusatz fremder Bestandteile in irgendeiner Weise verunreinigt ist.

Dieser Ausschluss wird in der Privathaftpflichtversicherung hinsichtlich Sachschäden durch häusliche Abwässer abgedungen.

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Auslandsschäden


Es werden im Ausland eintretende Schadenfälle ausgegrenzt. Die Privathaftpflichtversicherung trifft eine hiervon abweichende Regelung. Sie bietet weltweiten Versicherungsschutz z. B. für Studienaufenthalte, für Urlaubsreisen oder auch für die Anmietung von Ferienhäusern oder -wohnungen im Ausland.

Die Auslandsdeckung ist allerdings zeitlich begrenzt, nämlich auf einen vorübergehenden Aufenthalt von in der Regel einem Jahr. Für den Fall eines längeren Aufenthalts ist eine besondere Vereinbarung zu treffen.

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Mietsachschäden


1. Beschränkung auf unbewegliche Sachen

Der Privathaftpflichtversicherer deckt die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen (wozu auch Einfamilienhäuser und Ferienhäuser zu zählen sind) und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (z. B. Keller, Waschküche, Trockenboden etc.).

Der Grenzbereich zwischen gedeckten Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen und nicht gedeckten Schäden an beweglichen Sachen lässt sich beispielhaft aufzeigen:

- Gedeckt ist die Beschädigung von Wänden, Waschbecken, Fliesen oder fest mit dem Untergrund verbundenen Teppichböden.
- Nicht gedeckt ist die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, z. B. lose verlegten Teppichen.


2. Ausgeschlossene Schäden

Nicht versichert sind Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen, soweit es sich um Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung handelt.

Unter übermäßiger Beanspruchung sind Beeinträchtigungen der Mietsache zu verstehen, die durch einen zwar grundsätzlich vertragsgemäßen, jedoch in der Intensität gesteigerten Gebrauch entstehen. Im Unterschied hierzu sind Schäden, die auf eine falsche Handhabung der Mietsache zurückzuführen sind, grundsätzlich nicht von diesem Ausschluss erfasst.

3. Mietsachschäden durch Tiere

Schäden an gemieteten Sachen, die von Haustieren verursacht werden, sind gedeckt, sofern die Haltung dieser Tiere in der Privathaftpflichtversicherung berücksichtigt ist. Hunde fallen z. B. nicht darunter. Da Mietsachschäden zwar in der Privathaftpflichtversicherung im dargestellten Umfang gedeckt sind, jedoch regelmäßig nicht in der Hundehalter-Haftpflichtversicherung, kann insoweit eine Deckungslücke entstehen.

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Gewässerschäden


In begrenztem Umfang erstreckt sich die Privathaftpflichtversicherung auch auf die Deckung von Gewässerschäden: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Man spricht hier auch von der Mitversicherung des Gewässerschaden-Restrisikos.

Ausgenommen ist allerdings die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser Stoffe. Dieses insbesondere auf die Gefährdungshaftung aus dem Wasserhaushaltsgesetz ausgerichtete Haftungsrisiko, das z. B. die Inhaber von Öltanks oder Benzintanks trifft, kann im Rahmen einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung versichert werden.

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