Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen
Die Privathaftpflichtversicherung beruht auf
dem Versicherungsvertragsgesetz
den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung"
den Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Privathaftpflichtversicherung.
Die Erweiterung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes kann durch Zusatzbedingungen und Klauseln vorgenommen werden.
Es besteht die Möglichkeit, die Privathaftpflichtversicherung in Kombination mit anderen, speziellen Haftpflichtdeckungen abzuschließen, z. B. mit einer Jagdhaftpflichtversicherung, einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung oder einer Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Gegenstand des Versicherungsschutzes
Wie bei jeder anderen Haftpflichtversicherung ist es Aufgabe des Versicherers, die versicherten Personen von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen und ihnen insoweit Rechtsschutz zu gewähren.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Haftungsgrundlagen
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme auf Schadenersatz sind in erster Linie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dort ist z. B. die Haftung aus unerlaubten Handlungen (823 BGB) aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB), die Haftung von Minderjährigen (§ 828 BGB) und von Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB), sowie der Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 847 BGB) geregelt.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Leistungen des Versicherers
Bei Schadenersatzforderungen von dem Versicherungsnehmer durch einen Dritten, besteht die Leistungspflicht für den Versicherer aus folgenden Tätigkeiten
das Prüfen der Haftpflichtfrage,
bei ungerechtfertigten Ansprüchen eines Dritten, die Abwehr dieser Ansprüche,
bei berechtigten Ansprüch, die Befriedigung dieser Ansprüche.
Die Kosten für Gericht und außergerichtlicher Einigung werden vom Versicherer übernommen. Die Kosten für einen Rechtsbeistand vor Gericht, sofern sie für zweckmäßig erachtet werden, werden ebenfalls vom Versicherungsunternehmen übernommen.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Streitfälle in der Praxis
Grundsätzlich steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er den gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtanspruch erfüllt oder den Versuch einer Abwehr dieses Anspruchs unternimmt. Letzteres wird er insbesondere dann tun, wenn nach seiner Auffassung keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz besteht. Weist der Haftpflichtversicherer unbegründete Ansprüche zurück, erweckt dies bei Versicherungsnehmern nicht selten den Anschein, als wolle er sich seiner Leistungspflicht entziehen. Missverständnisse tauchen insofern z. B. in folgenden Bereichen auf:
1. Aufsichtspflichtverletzung
In der Privathaftpflichtversicherung spielen Schadenersatzansprüche, die an den Vorwurf der Verletzung von Aufsichtspflichtverletzungen anknüpfen, eine große Rolle. Gemäß § 832 BGB hat derjenige (z. B. ein Elternteil), der aufgrund Gesetzes oder Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, den diese einem Dritten widerrechtlich zufügt. Der Aufsichtspflichtige kann sich allerdings entlasten, wenn er nachweist, dass er alles Erforderliche zur Beaufsichtigung getan hat oder der Schaden auch bei ordentlicher Beaufsichtigung entstanden wäre.
2. Gefälligkeitsverhältnisse
Ensteht ein Schaden für den anderen bei der Verrichtung einer uneigennützigen Gefälligkeit für diesen, können bei manchen Versicherungsunternehmen Probleme bei der Schadenregulierung auftreten.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Versicherte Schäden
Folgende Schadenereignisse sind bei bestehendem Versicherungsschutz abgesichert:
Personenschäden,
Sachschäden
und der daraus resultierenden Vermögensschäden
sowie
Vermögensschäden, die ihre Ursache weder in Personen- noch in Sachschäden haben.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Versicherte Gefahren
Zu den versicherten Gefahren gehören die Gefahren aus dem normalen, täglichen Leben, die eine Privatperson im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht hervorrufen kann.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Eingeschlossene Risikobereiche
Aus der Verwendung des weit auszulegenden Begriffs der "Gefahren des täglichen Lebens" in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen folgt, dass die Privathaftpflichtversicherung alle diesem Kreis zuzurechnenden Gefahren deckt, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Versicherungsbedingungen zählen einige typische Risikobereiche lediglich beispielhaft auf und verknüpfen sie zum Teil mit Ausnahmeregelungen. Eingeschlossen sind folgende Eigenschaften bzw. Aktivitäten:
1. Familien- und Haushaltsvorstand
In diesen Risikobereich fällt insbesondere die Aufsichtspflicht über Minderjährige aus § 832 BGB.
2. Dienstherr von Hauspersonal
Die Haftung des Dienstherrn für durch in seinem Haushalt tätige Personen verursachte Schäden ist in § 831 BGB (Haftung des sog. Verrichtungsgehilfen) geregelt.
Auch Schäden, die die Bediensteten selbst erleiden, sind erfasst.
3. Wohnungsinhaber
Der Eigentümer, Mieter oder Vermieter von Wohnungen und Häusern sind verantwortlich für die aus den Immobilien hervorgehenden Risiken.
4. Bauherr
Hinsichtlich der bereits genannten Risiken ist der Versicherungsnehmer auch in seiner Eigenschaft als
- Bauherr, d. h. wenn er es in eigener Regie unternimmt, ein Bauwerk zu erstellen oder erstellen zu lassen,
oder
- Unternehmer von Bauarbeiten, d. h. wenn er selbst Hand bei den Bauarbeiten anlegt,
versichert.
Prämienfreier Versicherungsschutz besteht allerdings nur bis zu einer bestimmten in den Versicherungsbedingungen genannten Bausumme. Diese bewegt sich - von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich - zwischen 10.000 EUR und 50.000 EUR. Überschreitet man diesen Betrag, besteht Deckung nur noch im Rahmen der Vorsorgeversicherung.
5. Sportliche Aktivitäten
Beim Sport werden nicht selten durch Übereifer, Leichtsinn oder Unvorsichtigkeit Dritte geschädigt. Die Ausübung von Sport ist demnach ein wichtiger Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung. Besonders hervorgehoben ist die Eigenschaft als
- Radfahrer
und
- Reiter bei Benutzung fremder Pferde, wobei Haftpflichtansprüche der Tierhalter- oder -eigentümer nicht versichert sind.
Nicht versichert ist
- die Ausübung der Jagd
sowie
- das Teilnehmen (und die dazugehörigen Vorbereitungen) bei Kraftfahrzeug-, Rad- und Pferderennen sowie Ring- bzw. Boxkämpfe.
6. Schusswaffengebrauch
Im Versicherungsschutz ist der private und genehmigte Besitz von Schuss-, Stoß- Hiebwaffen sowie die dazugehörige Munition eingeschlossen, soweit diese nicht zu strafbaren Handlungen und zur Jagd verwendet werden.
7. Haustierhaltung
Das Tierhalter-Haftpflichtrisiko deckt die Privathaftpflichtversicherung nur in begrenztem Umfang: Versichert ist die Haftpflicht als Halter von gezähmten Haustieren, wie z.B. eine Katze, Kleintiere, wie z.B. ein Hamster und Bienen.
Ausgenommen sind Hunde, Rinder, Pferde, sonstige Reittiere, wilde Tiere sowie Tiere, die dem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zweck dienen.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Ausgegrenzte Risikobereiche
Die Privathaftpflichtversicherung deckt ihrem Wesen nach lediglich die dem Versicherten in seiner Eigenschaft als natürliche Person in seinem privaten Lebensbereich erwachsenden Haftpflichtgefahren. Hieran orientiert sich nicht zuletzt auch die Prämienkalkulation des Versicherers.
Die Abgrenzung zu den nicht gedeckten Lebensbereichen erfolgt durch die ausdrückliche Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die "Gefahren des täglichen Lebens" sowie die Benennung der ausgenommenen Gefahren:
1. Betriebliche und berufliche Gefahren
In der Haftpflichtversicherung werden grundsätzlich die im Vertrag aufgeführten Gefahren versichert. Das heißt, dass in einer Privathaftpflichtversicherung keine betrieblichen oder beruflichen Risiken abgesichert sind. Dies gilt entsprechend für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.
2. Gefahren Amt, Dienst oder Verein
Die Gefahren des Amtes, Dienstes oder der Vereinstätigkeit sind nicht versichert. Als Amt oder Dienst sind alle beruflichen Tätigkeiten anzusehen. Bei Vereinstätigkeiten werden insbesondere Vorstandsarbeiten verstanden.
3. Ausübung von gefährlichen und unüblichen Beschäftigungen
Bei gleichzeitigem Vorliegen beider Voraussetzungen, also eine gefährliche und unübliche Beschäftigung, ist ein daraus resultierender Schaden nicht versichert.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Versicherte Personen
Die Privathaftpflichtversicherung ist von ihrem Ursprung her auf den Familienbereich ausgerichtet. Demnach ist der Kreis der versicherten Personen recht weit gezogen.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Versicherungsnehmer
Grundsätzlich ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers versichert.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Ehegatte
Sofern eine standesamtliche Trauung vollzogen wurde, ist der Ehegatte des Versicherungsnehmers in vollem Umfang versichert.
Der Begriff des Ehegatten (des Versicherungsnehmers) richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Rechts. Daraus folgt u. a., dass Versicherungsschutz für den Ehegatten auch bei Getrenntleben besteht, mit dem Zeitpunkt der Ehescheidung hingegen erlischt.
1. Lebenspartner (nicht Ehepartner)
Eine Besonderheit besteht bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften. Nach den Standardbedingungen erfolgt insoweit keine Gleichstellung mit der Ehe. Die meisten Versicherer sind aber bereit, den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partner einer nicht-ehelichen Gemeinschaft einzubeziehen, wenn beide Partner unverheiratet sind. Der mitversicherte Partner wird in der Police ausdrücklich aufgeführt.
Wie bei Ehegatten werden auch hier gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen.
Die Mitversicherung des Partners endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
2. Doppelversicherung
Nicht selten haben beide Ehepartner bei ihrer Heirat bereits eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Weil dann jeweils der andere Ehegatte mitversichert gilt, entsteht mit der Heirat eine Doppelversicherung.
Gemäß einer Richtlinie über die Beseitigung von Doppelversicherungen in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung kann der jüngere Vertrag aufgehoben werden.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten
Kinder
Die Kinder des Versicherungsnehmers und des Ehegatten, unerheblich ob leibliche, Adoptiv-, Pflege oder Stiefkinder, sind mitversichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine häusliche Lebensgemeinschaft besteht.
1. Voraussetzung der Mitversicherung
Kinder sind aber nicht ausnahmslos in die Deckung einbezogen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Das Kind muss unverheiratet, minderjährig oder nach Erreichen der Volljährigkeit noch in der Schul- oder Berufsausbildung sein.
Im Haushalt des Versicherungsnehmers lebende Kinder mit geistiger Behinderung können ohne Altersbegrenzung eingeschlossen werden. Sie sind im Versicherungsschein namentlich zu benennen.
2. Volljährige in Schul- oder Berufsausbildung
Wenn die Privathaftpflichtversicherung bezüglich der volljährigen Kinder darauf abstellt, dass sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden, soll damit letztlich sichergestellt werden, dass Kinder solange mitversichert sind, wie sie im Rahmen eines durchgängigen, zusammenhängenden Ausbildungswegs noch in der notwendigen Ausbildungsphase zu einem Beruf stehen und deshalb noch nicht die Finanzierung einer eigenen Versicherung von ihnen erwartet werden soll.
Schulausbildung bezieht sich auf allgemeinbildende Schulen; Abendschulen für die Erwachsenenbildung sind z. B. nicht gemeint. Mit Beendigung der Schulausbildung durch Verlassen der Unterrichtsanstalt erlischt die Mitversicherung.
Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen, gegen Entgelt auszuübenden Beruf, die die Arbeitskraft des Auszubildenden ausschließlich oder überwiegend in Anspruch nimmt. Mit dem Abschluss einer Lehre oder eines Studiums (z. B. mit dem Referendarexamen) ist diese Phase beendet.
Einschränkung: Die Mitversicherung endet - in Anlehnung an den Wegfall der Waisenrenten nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften - mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.
3. Hausangestellte Die gesetzliche Haftpflicht für Hausangestellte gegenüber Dritten aus dieser Beschäftigung heraus ist im Haushalt des Versicherungsnehmers mitversichert.
4. Fortsetzung nach Tod des Versicherungsnehmers
Mit dem Tod des Versicherungsnehmers erlischt der Versicherungsvertrag. Um zu vermeiden, dass die mitversicherten Personen dann sogleich ihren Versicherungsschutz verlieren, sieht die Privathaftpflichtversicherung vor, dass für den mitversicherten Ehegatten und/oder die unverheirateten Kinder der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fortbesteht. Der überlebende Ehegatte hat die Möglichkeit, den Vertrag als Versicherungsnehmer zu übernehmen, indem er die nächste Prämienrechnung einlöst.
Zurück zu Zahlen, Daten und Fakten

Neutral und kostenlos vergleichen.
