Vorsorgedeckung

Vorsorgedeckung


Der Versicherungsschutz erstreckt sich - allerdings zu eingeschränkten Deckungssummen - auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (z. B. Kauf eines Hundes oder eines Reitpferdes).

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt des neuen Risikos, ohne dass es einer
       besonderen Anzeige bedarf.
  • Versicherer Nach Aufforderung durch den Versicherer (z. B. durch Aufdruck auf der Prämienrechnung) ist
       diesem das neue Risiko anzuzeigen.
  • Aufforderung Die Mitteilung muss schriftlich innerhalb eines Monats nach der Aufforderung erfolgen.
  • Prämienangebot Ein vom Versicherer daraufhin unterbreitetes Prämienangebot kann der Versicherungsnehmer
       nach Erhalt annehmen; anderenfalls fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend
       fort.

Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist die Frage, ob die Vorsorgeversicherung auch bei kurzfristigen bzw. unterjährigen Risiken zur Anwendung kommt. Gemeint sind solche Wagnisse, die nicht in die nächste Versicherungsperiode, die nach § 9 VVG regelmäßig ein Jahr beträgt, hineinreichen.

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Deckungssummen


Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung gehen von der Höhe nach begrenzten Deckungssummen aus. Die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen bilden die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis.

Nur wenige Versicherer bieten abweichend hiervon eine bei jedem Schadenereignis der Höhe nach unbegrenzte Deckungssumme an, soweit es Sachschäden betrifft;

In aller Regel wählen die Versicherungsnehmer eine der folgenden üblicherweise angebotenen Varianten:

  • Sachschäden 500.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Sachschäden 1 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Personenschäden 1 Mio. EUR für Personenschäden und 250.000 EUR für Sachschäden
  • Personenschäden 1,5 Mio. EUR für Personenschäden und 500.000 EUR für Sachschäden
  • Sachschäden 2,5 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Personenschäden 2,5 Mio. EUR für Personenschäden und 1 Mio. EUR für Sachschäden
  • Sachschäden 5 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden.

Für (reine) Vermögensschäden beträgt die Deckungssumme regelmäßig bei allen Varianten 50.000 EUR. Die Deckungssummen stehen im Versicherungsjahr zweifach zur Verfügung.

Überwiegend werden Deckungssummen zwischen 1 Mio. EUR und 2,5 Mio. EUR vereinbart. Die Wahl einer niedrigeren Deckungssumme ist nicht zu empfehlen. Der Höhe nach eingeschränkte Deckungssummen werden für mitversicherte Nebenrisiken zugrunde gelegt:

  • Mietsachschäden Mietsachschäden: 25.000 EUR oder 50.000 EUR
  • Allmählichkeitsschäden Allmählichkeitsschäden: 25.000 EUR oder 50.000 EUR
  • Schlüsselschäden Schlüsselschäden:1.500 EUR


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Selbstbehalt


Eine generelle Selbstbeteiligung ist in der Privathaftpflichtversicherung nicht marktüblich. Einige Versicherer bieten allerdings Policen mit einer Selbstbeteiligung von z. B. 50 EUR je Sachschaden zu einer reduzierten Prämie an.

Üblich ist hingegen eine Selbstbeteiligung von 20 %, mindestens 50 EUR für (in der Schadenspraxis kaum relevante) Vermögensschäden sowie 100 EUR für Schlüsselschäden.

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Prämie


Beim Einkauf des Produkts "Privathaftpflichtversicherung" kann der Interessent unter zahlreichen Anbietern auswählen. Diese Versicherung wird nahezu von allen zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsgesellschaften angeboten.

Bei einem Prämienvergleich werden zunehmend zu registrierende, auf die Freigabe der Bedingungen zurückzuführende Deckungserweiterungen zu berücksichtigen sein.

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Obliegenheiten im Schadenfall


Die Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zu beachten hat, sind in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen aufgeführt. Im Wesentlichen ist folgendes zu beachten:

  • Schadenereignis Melden Sie dem Versicherer jedes Schadenereignis unverzüglich, nachdem Sie von ihm Kenntnis
       erlangt haben, spätestens innerhalb einer Woche!
  • Umstände Informieren Sie den Versicherer über alle Umstände, die mit dem Schadenereignis in
       Zusammenhang stehen und übermitteln Sie ihm alle Schriftstücke, die für die Beurteilung des Falles
       wichtig sein könnten!
  • Minderung Um Ihrer Verpflichtung, nach Möglichkeit bei der Abwendung und Minderung eines Schadens
       mitzuwirken, nachzukommen, müssen Sie gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von
       Verwaltungsbehörden fristgerecht Widerspruch erheben oder andere erforderliche Rechtsbehelfe
       ergreifen!
  • Prozessführung Kommt es zum Prozess über einen Haftpflichtanspruch, müssen Sie dem Versicherer die
       Prozessführung überlassen, dem von ihm bestellten oder benannten Rechtsanwalt Vollmacht erteilen
       und zur Aufklärung des Schadenfalles beitragen!
  • Haftpflichtanspruch Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers dürfen Sie einen Haftpflichtanspruch weder ganz noch
       zum Teil anerkennen oder befriedigen oder mit dem Anspruchsteller einen Vergleich schließen!

Wenn Sie die Obliegenheiten vorsätzlich nicht beachten, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers in vollem Umfang. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer nur insoweit leistungspflichtig, als die Verletzung der Obliegenheit weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat.

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Zusatzdeckung: Forderungsausfallversicherung


Mehrere Versicherer bieten eine Ergänzung der Privathaftpflichtversicherung um eine sog. Forderungsausfallversicherung an. Dies bedeutet, dass der Versicherer zusätzlich Deckung für den Fall gewährt, dass ein Dritter einer versicherten Person einen Personen- oder Sachschaden zufügt und die Schadenersatzforderung nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger keine Privathaftpflichtversicherung besitzt und auch nicht über ein ausreichendes Privatvermögen verfügt.

Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche gedeckt, denen ein vorsätzlicher Handeln des Schädigers zugrunde liegt, sowie Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter resultieren.

Allerdings ist Voraussetzung für eine Entschädigung, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger oder ein rechtskräftiges Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar erwirkt hat und dass eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel erfolglos geblieben ist.

Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit eine für die versicherten Personen bestehende Schadenversicherung (z. B. Unfallversicherung) zu zahlen hat oder wenn ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe eintrittspflichtig ist.

Unter den genannten Voraussetzungen leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen der in der Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme. Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 2.500 EUR abgezogen.

Die Zuschlagsprämie für diese Zusatzdeckung liegt in der Regel bei ca. 20 bis 25 % der Prämie zur Privathaftpflichtversicherung.

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