Zusätzliche Deckungserweiterungen
Deckungserweiterungen
Neben den standardmäßigen Deckungserweiterungen wurden auf dem Markt Zusatzklauseln entwickelt, die geeignet sind, den Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung bedarfsgerecht auszubauen.
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Schlüsselschäden
Haftpflichtansprüche sind wegen des Abhandenkommens von Sachen nur bei besonderer Vereinbarung gedeckt.
Entsprechendes gilt für Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Mit diesen Ausschlüssen kann sich der Haftpflichtversicherte z. B. konfrontiert sehen, wenn er wegen des Verlustes eines ihm anvertrauten Schlüssels schadenersatzpflichtig gemacht wird. Einige Versicherer stellen für diesen speziellen Fall in begrenztem Umfang Deckung durch eine Zusatzklausel zur Verfügung. Hiernach sind Schadenersatzansprüche eingeschlossen, die die Erstattung der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern (auch von General-Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage) sowie Objektschutz bis zu 14 Tagen betreffen. Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. wegen Einbruchs). Des Weiteren bleibt regelmäßig die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen ausgeschlossen.
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Allmählichkeitsschäden
Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub oder dgl.) entstanden sind, sind nur bei besonderer Vereinbarung mitversichert. Die Versicherer begründen diesen Ausschluss regelmäßig damit, dass es hier um Gefahrenlagen gehe, deren Eintritt und Ablauf unberechenbar und deren Folgen häufig unübersehbar seien.
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Kleingebinde
Die Klausel zum sog. Gewässerschaden-Restrisiko schließt die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe ausdrücklich aus. Abweichend hiervon schließen einige Versicherer dieses - regelmäßig nur durch eine separate Gewässerschadenhaftpflichtversicherung erfasste - Anlagenrisiko in begrenztem Umfang pauschal in die Privathaftpflichtversicherung ein.
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Personenkreis
Marktbeobachtungen zeigen, dass einige Versicherer den Kreis der mitversicherten Personen erweitern. Sie ermöglichen es auch, alleinstehende Angehörigen 1. und 2. Grades des Versicherungsnehmers oder dessen Ehegatten einzuschließen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
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