Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)

Ausschlüsse zu den versicherten Gefahren


Von der Leistung ausgeschlossene Schadenursachen sind

  • Kriegsereignisse innere Unruhen, Erdbeben und Krieg;
  • Kernenergie Kernkraft und Kernenergie.

Die oben genannten Schadenursachen sind für Versicherungsunternehmen kaum tariflich kalkulierbar. Erdbebenschäden können aber bei der Elementarschädenversicherung integriert werden.

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Ausschlüsse zu Brand, Blitzschlag, Explosion


Sengschäden erfüllen die Vertragsvoraussetzungen des Begriffs Brand nicht. Deshalb werden Sengschäden von dem Versicherungsschutz prinzipiell ausgeschlossen.

Überspannungs- und Kurzschlussschäden an dem gesamten elektrischen Einrichtungsgegenstand, die durch den durchfließenden Strom entstanden sind, sind ebenfalls ausgeschlossen.

Eine Ausnahme bildet der Schaden durch Kurzschluss oder Überspannung infolge einer Explosion oder eines Brandes. Hier kommt der Versicherungsschutz zum tragen.

Die Erstattung von Überspannungsschäden durch Blitz liegt bei 5 Prozent der Versicherungssumme, wenn keine andere Regelung getroffen wurde.

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Ausschlüsse zu Einbruchdiebstahl, Raub


Schäden durch Hauspersonal oder Personen, die in der Wohnung des Versicherten wohnen, sind von der Einbruchdiebstahl- bzw. Raubversicherung ausgeschlossen, wenn die Handlungen vorsätzlich vorgenommen wurden.

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Ausschlüsse zu Leitungswasser


Schäden, die durch Reinigungs- und Plaschwasser (Gebrauchswasser) entstanden sind, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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Ausschlüsse zu Sturm und Hagel


Ein Ausschluss vom Versicherungsschutz liegt vor bei

a) Sturmflut;

b) Schneedruck und Lawinen;

Die oben genannten Punkte erfüllen die Definition von Sturm und Hagel nicht. Da aber die Gefahren in Verbindung mit einem Sturm zu Schäden führen können, ist dieser Ausschluss als konstitutiv anzusehen.

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