Umfang des Entschädigungsanspruchs

Totalschaden


Im Falle der Zerstörung oder des Abhandenkommens einer Sache spricht man von einem Totalschaden.

Die Entschädigungshöhe richtet sich grundsätzlich nach dem Wiederbeschaffungspreis einschließlich Nebenkosten. Maßgebend sind die Preise und Kosten, die für eine alsbaldige Wiederbeschaffung der Sache nach Eintritt des Versicherungsfalles zu zahlen sind. Sind verwertbare Reste verblieben, ist hierfür ein Abzug in Höhe des Betrages vorzunehmen, der bei Verkauf durch den Versicherungsnehmer erzielt werden kann. Unerheblich ist, ob die Sache vor dem Schaden reparaturbedürftig, aber noch verwendbar war; es ist also kein Abzug für Reparaturkosten vorzunehmen, die irgendwann aufzuwenden gewesen wären.

Ein Totalschaden kann auch gegeben sein, obwohl die Sache noch wiederherstellbar ist. So wird Totalschaden unterstellt, wenn die Wiederherstellung unter Einbeziehen der noch verwendbaren Reste ebensoviel oder mehr kosten würde, als der Versicherungswert abzüglich eines Betrages für die durch den Versicherungsnehmer veräußerbaren Reste ausmacht.

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Teilschaden


Ein Teilschaden setzt die wirtschaftliche Wiederherstellbarkeit der beschädigten Sache voraus. Maßstab für den Entschädigungsanspruch sind die dazu notwendigen Reparaturkosten. Lässt sich durch eine Reparatur der vorherige Erhaltungszustand der Sache nicht wieder erreichen, hat der Versicherungsnehmer für die bleibende Wertminderung Anspruch auf einen angemessenen Wertminderungsausgleich. Der Wertminderungsersatz muss allerdings für den Versicherungsnehmer zumutbar sein. Nicht zumutbar ist z. B.

  • Kleidungsstück Kunststopfen eines für gut getragenen Kleidungsstücks oder
  • Schönheitsschäden verbleibende Schönheitsschäden an vorher einwandfreien Möbeln.

Ist eine verbleibende Wertminderung für den Versicherungsnehmer nicht zumutbar, liegt ein (wirtschaftlicher) Totalschaden der Sache vor, der zu entschädigen ist.

Eine durch die Reparatur entstehende Wertsteigerung der Sache hat im Gegensatz zur Wertminderung keine Auswirkungen auf den Schadenersatz; ein Entschädigungsabzug erfolgt also nicht.

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Schäden an zusammengehörenden Sachen


Besondere Probleme der Entschädigungsleistung können entstehen, wenn mehrere einzelne Sachen eine wirtschaftliche Einheit bilden wie beispielsweise

  • Herrenanzug Herrenanzug bestehend aus Jacke, Weste und Hose,
  • Kaffeeservice Kaffeeservice,
  • Enzyklopädie aus mehreren Bänden bestehende Enzyklopädie,
  • Bilder Gruppe zusammengehörender Bilder,
  • Überdekoration einheitliche Überdekoration mehrerer Fenster eines Wohnraumes,
  • Polstermöbel aufeinander abgestimmte Polstermöbel,
  • Schlafzimmermöbel komplette Schlafzimmermöbel.

Erleidet eine der wirtschaftlichen Einheit zugehörige Sache einen Schaden und beeinträchtigt deren Ausfall die wirtschaftliche Einheit der übrigen Sachen, ist hinsichtlich des Leistungsanspruchs auf die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Einheit insgesamt abzustellen. Kann dies trotz Wiederherstellung der vom Schaden betroffenen Sache nicht erreicht werden, sind diejenigen Aufwendungen Anspruchsgrundlage, die zur Wiederherstellung der vorherigen wirtschaftlichen Einheit notwendig sind. Wenn das auch durch Umgestaltung der nicht beschädigten Sachen nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Ersatz für die zugehörigen Sachen insgesamt unter Anrechnung des Wertes der noch anderweitig verwendbaren Sachen. Ist die wirtschaftliche Einheit zwar wieder erreichbar, aber nicht in der vorherigen Qualität, kann als Entschädigungsleistung auch der Aufwand für die Wiederherstellung der beschädigten Sache und ein zusätzlicher Wertminderungsausgleich für die nicht wieder vollwertig wiederhergestellte wirtschaftliche Einheit in Betracht kommen.

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