Grundlagen
Versicherte Sachen
Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören gemäß alle Sachen, die einem Haushalt
zur Einrichtung oder
zum Gebrauch oder
zum Verbrauch
dienen und außerdem
Bargeld
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Auslegung der Begriffe "Einrichtung", "zum Gebrauch", "zum Verbrauch"
Mit der "Einrichtung" eines Haushaltes ist die Gesamtheit der Gegenstände des privaten Lebensbereichs gemeint. Einrichtungsgegenstände sind zugleich auch Sachen, die dem Haushalt "zum Gebrauch" dienen. Das trifft allerdings nicht auf alle Einrichtungsgegenstände zu; zu denken ist z. B. an Sachen, die der Ausschmückung der Wohnung dienen oder an Sammlerstücke, die im eigentlichen Wortsinn nicht zum Gebrauch dienen. Viele Gegenstände werden im allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Einrichtung bezeichnet.Des Weiteren wird man viele Sachen im peripheren Bereich des Haushaltes nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht als Einrichtung bezeichnen. Als Beispiel seien Geräte für gärtnerische, sportliche oder sonstige Betätigungen im Freien erwähnt; sie zählen ebenfalls zum versicherten Hausrat. Der Begriff "zum Gebrauch dienen" ist im Übrigen weit auszulegen, um den versicherten Hausrat insgesamt erfassen zu können. So ist es unerheblich, ob ein für Haushalte vorgesehener Gegenstand vom Versicherungsnehmer oder Versicherten tatsächlich gebraucht wird. Deshalb sind beispielsweise auch solche Sachen versichert, die der Versicherungsnehmer nicht mehr in Gebrauch nehmen will, aber noch aufbewahrt. Auch Sachen des privaten Lebensbereichs, die im eigentlichen Sinne weder zur Einrichtung noch zum Gebrauch oder Verbrauch dienen, gehören zum versicherten Hausrat, zum Beispiel Haustiere wie Hunde, Katzen und Vögel oder so genanntes Kleinvieh wie Geflügel, Kaninchen, Schafe und Ziegen. Sachen, die einem Haushalt "zum Verbrauch dienen", sind solche des täglichen Bedarfs, die sich bei der Nutzung verbrauchen und nicht wie Sachen zum Gebrauch länger nutzbar sind. Hierunter fallen Lebensmittelvorräte, Medikamente, Reinigungs- und Putzmittel, Heizvorräte, Tierfuttervorräte und dergleichen.
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Versicherte Sachen im Einzelnen
Der Hausrat ist als Gesamteinheit zu sehen und in dieser Eigenschaft so versichert. Eine genauere Auflistung der Wertgegenstände ist nicht vorgesehen. Dennoch sollte vom Versicherungsnehmer eine Aufstellung in Erwägung gezogen werden, um den Gesamtwert des Hausrates eindeutiger feststellen zu können. Die nachfolgende Aufstellung ist als Hilfsmittel für Sie gedacht:
Möbel
Antiquitäten
Kunstgegenstände
Sammlungen
Schmucksachen und sonstige Wertsachen
Teppiche
Beleuchtungskörper
Dekorationen
Porzellan, Gläser, Vasen, Bestecke
Bücher
Unterhaltungs- und Kommunikationstechnik
Ton- und Bildträger
Musikinstrumente
Hauswirtschaftliche Maschinen und Geräte
Küchengeschirr
Bekleidung
Wäsche
Betteinlagen
Spielsachen
Film- und Fotoausrüstung
Handwerkszeug
Spiel- und Sportgeräte
Campingausrüstung
Fahrräder
Balkon- und Gartenmöbel
Gartengeräte
Brennstoffvorräte
Haushaltsvorräte an Lebensmitteln und Reinigungs- und Putzmitteln
Getränkevorräte
Körperpflegemittel
Medizinische Hilfsmittel
Zimmer- und Kübelpflanzen
Haustiere, Kleinvieh
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Bargeld und Urkunden
Ebenfalls geschützt sind amtliche Urkunden und Bargeld innerhalb des Haushaltes. Dies gelten als mitversichert, wenn im Versicherungsvertrag, insbesondere in den Bedingungen, steht, dass für Wertsachen (einschließlich Bargeld) Enschädigungsgrenzen gelten.
Höherwertige Wertsachen sind u.a.:
a) Bargeld;
b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
c) Briefmarken, Münzen und Medaillen.
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Zusätzlich als versichert genannte Sachen
Folgende Sachgruppen gelten als mitversichert:
a) Fernseh- und Rundfunkantennen, aber auch Markisen (nicht bei gemeinschaftlicher oder gewerblicher Nutzung);
b) in das Gebäude integrierte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt;
c) motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge;
d) Kanus, Schlauch- und Faltboote sowie Ruderboote;
e) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf des Versicherungsnehmers oder einer Person aus seiner häuslichen Gemeinschaft dienen.
Unabhängig davon sind in Abschnitt a und b genannte Sachen versichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie als Gebäudebestandteile gelten oder nicht. Deshalb kann es sein, dass bei bestehender Wohngebäudeversicherung eine Doppelversicherung vorhanden ist.
Zu beachten ist aber, dass ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzte Räume inklusive der Arbeitsgeräte und anderer Einrichtungen weder als Versicherungsort gelten, noch mitversichert sind. Dazu gehören auch Materialien und Ware des Gewerbetreibenden ebenfalls nicht zu den versicherten Sachen.
Alle in das Gebäude eingefügte Sachen (Einbauschränke, diverse Bodenbeläge), die als Gebäudebestandteil angesehen werden können, können auf Wunsch mitversichert werden. Sie sind dann im Vertrag gesondert aufzuführen.
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Ausschluss von Sachen
In den Versicherungsbedingungen sind als nicht versichert aufgeführt:
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind ausdrücklich genannt;
b) Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger, es sei denn, sie ausdrücklich genannt;
c) Wasserfahrzeuge (Ausnahme: Sind sind expliziert aufgeführt);
d) Bei Untervermietern der Hausrat, der nicht vom Eigentümer übergeben worden ist;
e) Sachen, wie Schmuck und Pelze, die aufgrund eines Versicherungsvertrages im Privatbesitz versichert sind.
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Ausschluss von Sachen nach individueller Vereinbarung
Falls Kunstgegenstände, Antiquitäten oder andere Sachen mit einem besonderen Wert durch einen anderen Vertrag versichert sind, sollten diese Wertgegenstände aus dem normalen Versicherungsvertrag ausgeschlossen werden. Damit wird einer Doppelversicherung vorgebeugt. Im Versicherungsvertrag besteht dafür in der Regel eine Klausel für Gegenstände von besonderem Wert.
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Eigentumsverhältnisse
Eine zu versichernde Sache muss nicht explizit dem Haushalt des Versicherungsnehmers dienen, um dem versicherten Haushalt anzugehören. Es reicht, wenn die Sache pauschal jedem Haushalt dienen kann.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sachen zum Eigentum des Versicherungsnehmer gehören oder fremdes Eigentum sind. Damit sind alle Sachen, die als Hausrat gelten, von Besuchern mitversichert.
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