Obliegenheiten (Pflichten) des Versicherungsnehmers
Anzeige von Gefahrumständen
Bei der Vertragsschließung muss der Versicherungsnehmer alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß machen, die für den Vertragsabschluss bedeutend sind.
Falls nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung festgestellt wird, muss diese unverzüglich dem Versicherungsunternehmen in einer schriftlichen Meldung verkündet werden. Meldepflichtige Gefahrerhöhungen lassen sich aus dem Fragenkatalog des Antrages erschließen. Falls sonstige Gefahrerhöhungen bekannt sind, die nicht in dem Antragsfragekatalog enthalten sind, müssen diese ebenso angezeigt werden.
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Beachtung von Sicherheitsvorschriften
Die vom Versicherungsunternehmen auferlegten Sicherheitsvorschriften sind vom Versicherungsnehmer zur Vermeidung der Gefahr oder Gefahrerhöhung zu beachten.
Falls behördliche, gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften mißachtet werden, kann vom Versicherer die Leistung im Schadenfall verweigert werden. Bei einer Verweigerung muss aber die Mißachtung der Sicherheitsvorschrift kausal für den Eintritt der Schadenfall verantwortlich sein.
Vor Gericht wurde in den folgenden Fällen das Verhalten des Versicherungsnehmers als grob fahrlässig eingestuft.
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Brandschäden
Brennende Zigarette wurde unbeaufsichtigt abgelegt
Plastikbehältnis für Entsorgung brennender Zigaretten benutzt
Rauchen im Bett oder am Schlafplatz
Adventskranz mit brennenden Kerzen unbeaufsichtigt lassen
Mobiliar in kurzer Distanz zum brennenden offenen Kamin
Plastikeimer zur Entsorgung für abgelöschte Brickets und Kohle
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Einbruchdiebstahlschäden
Gekipptes Fenster in Erdgeschosswohnung (10-14 Uhr) bei verlassener Wohnung
Wohnungstür nur zugezogen (nicht abgeschlossen) im Mehrfamilienhaus und mehrstündige Abwesenheit
Wohnungsschlüssel im PKW (geparkt im Parkhaus) gelassen
Wertvolle Teppiche im Mehrfamilienhauskeller gelagert
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Leitungswasserschäden
Nächtliche unbeaufsichtigter Betrieb der Waschmaschine bei vorherigem Schaden
Spühlmaschinenschlauf trotz erheblichen Alters mehr als eine Woche unbeaufsichtigt unter Druck gelassen
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Obliegenheiten im Versicherungsfall
Im Schadenfall muss durch den Versicherungsnehmer unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, eine schriftliche Meldung beim Versicherer angezeigt werden.
Im Einzelnen heisst das:
a) Schadensanzeige beim in schriftlicher Form beim Versicherungsunternehmen. Dabei muss die Schadenhöhe noch nicht beziffert werden. Eine grobe Einschätzung der Schadenlage ist hinreichend.
b) Falls ein Einbruchdiebstahl oder ein Raub vorliegt, ist dieser zusätzlich bei der örtlichen Polizeidienststelle anzuzeigen
c) Es ist eine Stehlgutliste zu Erstellen, aus der ersichtlich ist, welche Gegenstände abhandengekommen sind. Diese ist ebenso bei der Polizeidienststelle abzugeben.
d) Alle sperrfähigen Urkunden, Konten und Wertdepots, die durch den Diebstahl beeinträchtigt sein könnten, sperren lassen.
e) Die für die Polizei erstellte Stehlgutliste ist für jeden aufgeführten Posten mit dem Wert und dem Anschaffungsjahr zu beziffern und beim Versicherungsunternehmen einzureichen.
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