Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsschutzversicherung ist ein Zweig der Schadenversicherung.
Die Rechtsgrundlagen bilden die folgenden Regelungen:
Das Versicherungsvertragsgesetz regelt das durch den Abschluss des
Versicherungsvertrages entstehende Schuldverhältnis zwischen Versicherer und
Versicherungsnehmer allgemein.
Die "Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung" enthalten als Allgemeine
Versicherungsbedingungen vom Versicherungsvertragsgesetz abweichende Bestimmungen, in
denen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien speziell geregelt sind.
Die "Tarifbestimmungen" der einzelnen Versicherer regeln Kriterien der konkreten Vertragsgestaltung einschließlich der Beiträge und Rabatte.
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Aufgabe der Rechtsschutzversicherung
Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz).
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Fürsorge- und Kostentragungspflicht
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen konkretisiert sich in den folgenden Pflichten des Rechtsschutzversicherers:
Fürsorgepflicht
Hierunter versteht man insbesondere die Pflicht des Versicherers, dem Versicherungsnehmer auf Verlangen einen Rechtsanwalt zu benennen sowie ihn bei der Schadenmeldung und bei der Feststellung des strittigen Sachverhalts zu unterstützen.
Kostentragungspflicht
Dies ist die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von seinen bei der Rechtsverfolgung anfallenden Kosten freizustellen. Wie der Versicherer diese Verpflichtung erfüllt, steht ihm grundsätzlich frei. Er kann an den Versicherungsnehmer selbst leisten, aber auch an den Kostengläubiger oder - bei Gerichtskosten - an den Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an die Gerichtskasse.
Die Rechtsschutzversicherung ist also insofern (anders als die Haftpflichtversicherung, welche Schadenersatzansprüche durch Zahlung zu befriedigen hat, soweit sie begründet sind) eine (reine) Kostenversicherung.
Die Kosten werden allerdings nur insoweit ersetzt, als sie auf die Wahrnehmung rechtlicher und nicht lediglich rein wirtschaftlicher Interessen entfallen.
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Formen der Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung wird in verschiedenen Formen angeboten, wie sie in der folgenden Übersicht aufgeführt werden (diese werden in einem gesonderten Beitrag im Einzelnen dargestellt):
a) Verkehrs-Rechtsschutz
b) Fahrer-Rechtsschutz
c) Privat-Rechtsschutz für Selbständige
d) Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
e) Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
f) Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
g) Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
h) Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige
i) Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Grundstücken und Wohnungen
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Versicherte Personen
Neben dem Versicherungsnehmer können auch andere Personen - je nach Angebotsform (z. B. Verkehrs-Rechtsschutz oder Berufs-Rechtsschutz) - als mitversicherte Personen Versicherungsschutz genießen.
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aber grundsätzlich nur dem Versicherungsnehmer zu, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Indessen ist der Versicherer berechtigt, den mitversicherten Personen Versicherungsschutz zu gewähren. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer. Zu den mitversicherten Personen in diesem Sinn zählt der Versicherungsnehmer selbst indes nicht. Daher wird dem Versicherungsnehmer z. B. auch im Beratungs-Rechtsschutz gegen seinen Ehegatten Versicherungsschutz gewährt; dies gilt jedoch umgekehrt nicht für den Ehegatten.
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