Kündigung des Versicherungsvertrages
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung erfolgt grundsätzlich zum Ende der Vertragslaufzeit, spätestens 3 Monate vorher.
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Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung durch die Vertragsparteien ist in folgenden Fällen zulässig:
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag fristlos oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung kündigen.
Wenn der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle bejaht hat, sind beide Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
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Höhere Gefahr außerhalb Tarif
Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, die nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen wird, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
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Teilkündigungen
Teilkündigungen sind nur in Bezug auf rechtlich selbständige Versicherungsverträge möglich. Demnach können Sie z. B. nicht etwa den im Rahmen des Familien-Rechtsschutzes gedeckten Arbeits-Rechtsschutz oder Sozial-Gerichts-Rechtsschutz kündigen, weil Sie der Auffassung sind, dass Sie diese Bausteine nicht benötigen.
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