Versicherungsfall
Schadenersatz-Rechtsschutz
Hier besteht Anspruch auf Rechtsschutz von dem ersten Ereignis an, durch welches der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.
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Beratungs-Rechtsschutz
Beim Beratungs-Rechtsschutz kommt es auf das Ereignis an, das eine Veränderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat, die einen Rechtsrat oder eine Rechtsauskunft erforderlich macht (z. B. bei Tod, wodurch eine Erbeinsetzung des Versicherten in Betracht kommt). Dies heißt zugleich, dass ein abstrakter, vorsorglicher Rechtsrat nicht versichert ist.
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Übrige Rechtsschutzgebiete
In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages zurückliegen, außer Betracht bleiben.
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Dauerverstöße
Bei Dauerverstößen kommt es auf den Beginn des Verstoßes an.
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Besonderheit beim Steuer-Rechtsschutz
Beim Steuer-Rechtsschutz besteht darüber hinaus kein Versicherungsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder sein sollen.
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Nachmeldefrist
Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten sind, aber erst später als solche erkannt werden, dürfen nicht erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes gemeldet werden.
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Wartezeit
Um zu verhindern, dass derjenige, der konkret einen Rechtsstreit demnächst auf sich zukommen sieht, für diesen Fall noch schnell eine Rechtsschutzversicherung abschließt, sehen die Bedingungen zur Rechtsschutzversicherung eine sog. Wartezeit von drei Monaten vor.
Dies bedeutet, dass bei bestimmten Rechtsschutzversicherungsarten kein Versicherungsschutz besteht, wenn der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn liegt. Entsprechendes gilt, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die einen Versicherungsfall auslöst, innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird.
Sofortigen Rechtsschutz gibt es nur im Straf-Rechtsschutz, im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, im Beratungs-Rechtsschutz, im Schadenersatz-Rechtsschutz sowie im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz.
Keine Wartezeit gilt ferner für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug.
Auf die Wartezeit wird regelmäßig verzichtet, wenn das Risiko anderweitig versichert war und in unmittelbarem Anschluss an die Vorversicherung übernommen wird (z. B. bei Umstellung eines bereits versicherten Risikos auf neue ARB, bei Vorversicherung der betreffenden Risiken im Vertrag eines Elternteiles oder bei einem anderen Rechtsschutzversicherer).
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