Vertragsgestaltung

Recht auf freie Rechtsanwaltswahl


Der Versicherungsnehmer kann dem Rechtsschutzversicherer einen Rechtsanwalt benennen, den dieser dann für ihn zu beauftragen hat.

Der Versicherungsnehmer kann aber auch vom Rechtsschutzversicherer verlangen, dass dieser für ihn einen Rechtsanwalt bestimmt.

Hierzu ist der Rechtsschutzversicherer u. U. sogar verpflichtet, wenn nämlich der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benannt hat und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Interesse des Versicherungsnehmers notwendig erscheint.

Der Rechtsschutzversicherer beauftragt den Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherer ist für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht verantwortlich. Vielmehr hat der Rechtsanwalt dem Versicherungsnehmer gegenüber die Verantwortung für die Durchführung seines Auftrages.

Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich keinen Gebührenanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer, sondern nur gegen den Versicherungsnehmer. Der Rechtsschutzversicherer seinerseits hat den Versicherungsnehmer von dieser Gebührenzahlungspflicht freizustellen.

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Deckungszusage für den Versicherungsfall


Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen.

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Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung


Der Versicherer überprüft die Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung im Hinblick darauf, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich einen Kostenaufwand verursacht, der unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht, oder ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Hinreichende Erfolgsaussicht ist in den Fällen zu bejahen, in denen der Versicherungsnehmer einen Rechtsstandpunkt einnimmt, der aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zutreffen oder zumindest vertretbar erscheint und in denen in tatsächlicher Hinsicht zumindest die Möglichkeit einer Beweisführung besteht.

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Schiedsgutachterverfahren


Der Versicherungsnehmer kann, wenn er der Rechtsauffassung des Versicherers nicht folgt, innerhalb eines Monats seit der Rechtsschutzablehnung die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen. Hierzu hat der dem Versicherer alle nach dessen Auffassung wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist zuzusenden. Der Versicherer hat das Verfahren innerhalb eines Monats einzuleiten, anderenfalls gilt seine Leistungspflicht im geltend gemachten Umfang als festgestellt. Als Schiedsgutachter entscheidet ein vom Präsidenten der zuständigen Rechtsanwaltskammer benannter Rechtsanwalt, dessen Entscheidung für den Versicherer bindend ist. Stellt der Schiedsgutachter fest, dass die Leistungsverweigerung des Versicherers ganz oder teilweise unberechtigt war, trägt der Versicherer die Kosten des Verfahrens. War die Leistungsablehnung laut Schiedsspruch berechtigt, trägt der Versicherungsnehmer seine eigenen Kosten und die des Schiedsgutachters. In jedem Falle trägt der Versicherer seine Kosten selbst.

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Deckungsklage


Wenn der Versicherer seine Leistungspflicht verneint und kein Schiedsgutachterverfahren durchgeführt wird, kann der Versicherungsnehmer Deckungsklage erheben. Gleiches gilt für den Fall, dass er den Schiedsspruch nicht anerkennt.

Die Klage ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Deckungsablehnung oder der Schiedsspruch dem Versicherungsnehmer schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wurde, zu erheben. Die Klagemöglichkeit ist allerdings insoweit eingeschränkt, als der Versicherungsnehmer - soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden - vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten hat, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann.

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Gericht


Bei Klagen gegen den Versicherer ist der Sitz des Versicherers oder seiner für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständige Niederlassung maßgeblich. Im Falle der Vermittlung oder des Abschlusses über einen Versicherungsagenten ist auch das Gericht am Ort der gewerblichen Niederlassung bzw. am Wohnsitz des Agenten zuständig.

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