Rechtsgrundlagen
Versicherbare Personen
Grundsätzlich kann jedermann von Geburt an unfallversichert werden. Versicherungsschutz in der Einzel-Unfallversicherung wird für die Altersgruppen zwischen 14 und 75 Jahren gewährt. Aber auch Kinder können abgesichert werden. Insbesondere für Personen, die überhaupt keinen oder nur sehr schwer einen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten, stellt die Unfallversicherung zumindest partiell eine Notlösung dar.
Wichtig ist die Police auch für Selbständige und Freiberufler, die eine Berufsunfähigkeitspolice wegen eines berufsbedingten höheren Invaliditätsrisikos gar nicht oder nur mit Zuschlägen abschließen können.
Weiterhin ist der Unfallversicherungsschutz für all diejenigen sehr empfehlenswert, die im Außendienst erhöhten Risiken ausgesetzt sind sowie für diejenigen, die Hobbys mit gesundheitlichen Risiken ausüben.
Wichtig ist die Unfallversicherung z. B. auch für Hausfrauen. Denn von den rund 7 Mio. Unfällen in Deutschland ereignet sich fast jeder dritte im Haushalt. Ein gesetzlicher Unfallschutz, wie für andere Berufstätige, besteht für diese Personengruppe ebenso wie für Kinder, abgesehen von der Kindergarten- und Schulzeit, nicht.
Jährlich verunglücken rund zwei Millionen Kinder. 20 Prozent der Unfälle, so die Statistiken, ereignen sich auf dem Weg zur und von der Schule. Aber rund 80 Prozent ereignen sich in der Freizeit bei Spiel und Sport oder zu Hause. Besonders gefährdet sind dabei Kinder im Alter von fünf bis sechs Jahren. Jungen sind besonders risikobelastet. Jeder vierte Unfall ereignet sich auf der Straße, jeder achte auf dem Spielplatz. Bei zwei von drei Unfällen liegt ein Sturz zugrunde. Die häufigsten Verletzungen sind Knochenbrüche und Schädel-/Hirnverletzungen. Bei den Sportunfällen ereignet sich jeder dritte Unfall beim Fußball.
Auch für ältere und kranke Personen, die wegen Vorerkrankungen keine Berufsunfähigkeitsversicherung mehr vereinbaren können, ist eine Unfallversicherung eine Alternative.
Schließlich bieten eine ganze Reihe von Betrieben und Unternehmen ihren Mitarbeitern im Rahmen von Sozialleistungen betriebliche Gruppen-Unfallversicherungen, finanziert vom Arbeitgeber, an. Dadurch kann der auf Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Wegerisiken beschränkte Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaften in sinnvoller Weise auf einen 24-Stunden-Rundum-Deckungsschutz einschl. Freizeitunfälle abgerundet werden.
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Nicht versicherbare Personen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen und grundsätzlich nicht versicherbar sind Personen, die geisteskrank oder dauernd pflegebedürftig sind.
Dauernd pflegebedürftig bedeutet dabei, dass die Verrichtungen des täglichen Lebens, wie Waschen, Anziehen und Essen, überwiegend nur mit fremder Hilfe bewältigt werden können.
Geisteskrank bedeutet nicht jede krankhafte Störung des Geistes oder der Seele. Die Störung muss vielmehr so hochgradig sein, dass ihre Auswirkungen den Kranken vom allgemeinen Leben weitgehend ausschließen oder ihn einem Zustand dauernder Pflegebedürftigkeit nahe bringen.
Es sind auch dauernd vollständig arbeitsunfähige Personen versicherbar, soweit sie nicht pflegebedürftig sind. Auch von schweren Nervenleiden betroffene Personen sind versicherbar, z. B. bei Multipler Sklerose, Polyneuritis und Parkinsonscher Krankheit, soweit keine Pflegebedürftigkeit besteht.
In der Regel erlischt der Versicherungsschutz, sobald die versicherte Person schwer oder schwerstpflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung oder geisteskrank wird und damit nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.
Der für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag wird vom Versicherer zurückerstattet.
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Versicherte Gefahren
Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.
Der volle Deckungsumfang erstreckt sich auf alle versicherbaren Unfallgefahren innerhalb und außerhalb der beruflichen Tätigkeit. Es handelt sich hierbei um die sog. 24-Stunden-Rundum-Deckung oder volle Deckung.
Versicherungsschutz wird bei Unfällen geboten, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.
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Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Mit dieser Definition wird der Unfallbegriff inhaltlich gegenüber Krankheiten und Sachbeschädigungen, die durch die Unfallversicherung grundsätzlich nicht versichert sein sollen, abgegrenzt.
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Ausschlüsse von Unfallgefahren
Es gibt folgende Fälle, in denen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Dies sind:
Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf
Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle,
die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt
oder versucht.
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer, auch Luftsportgeräteführer, soweit er nach
deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines
Luftfahrzeuges, bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit sowie
bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder
Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschl. der dazugehörigen Übungsfahrten
beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Ausgeschlossen sind
Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Gesundheitsschäden durch Strahlen.
Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person.
Infektionen
Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall
verursacht wurden.
Bauch- oder Unterleibsbrüche.
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Erweiterung der versicherbaren Gefahren
So besteht Versicherungsschutz:
wenn Geistes- oder Bewusstseinsstörungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes
Unfallereignis verursacht wurden,
wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder
Bürgerkriegsereignissen betroffen wird, wobei dieser Versicherungsschutz am Ende des 7. Tages
nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die
versicherte Person aufhält, erlischt,
für Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, wenn
ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis gemäß Unfallereignisdefinition die überwiegende
Ursache ist,
bei Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person,
wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische,
durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren,
für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger
durch Unfallverletzungen, die nicht wie Insektenstiche oder Insektenbisse oder durch sonstige
geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden und demzufolge
ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten,
für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei
Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund, ausgeschlossen
bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel;
bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen, wenn sie durch eine unter den Vertrag fallende gewaltsame,
von außen kommende Einwirkung entstanden sind,
wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird
oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Durch Vereinbarungen von am Markt angebotenen Zusatzbedingungen kann der Versicherungsschutz darüber hinaus wie folgt ergänzt werden:
Einschluss des passiven Kriegsrisikos über die Überraschungsklausel.
Einschluss des Risikos Bewusstseinsstörungen.
Einschluss von inneren Unruhen.
Verzicht auf Kernenergieausschluss.
Einschluss von Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Mitversicherung von Wundinfektionen.
Einschluss von Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.
Mitversicherung von psychischen oder nervösen Störungen, die auf eine unfallbedingte organische
Erkrankung des Nervensystems oder neu entstandener Epilepsie zurückzuführen sind.
Einschluss bei Bauch- und Unterleibsbrüchen.
Ärztliche Gebühren werden ohne Höchstbetrag übernommen.
Ärztliche Gebühren werden ohne Höchstbetrag übernommen.
Einschluss von typischen schweren Erkrankungen bei Kindern im Rahmen der Kinder-Unfallversicherung.
Einschluss von bestimmten beruflichen Gefahren für bestimmte Personengruppen, z. B. für Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Studierende, Chemiker usw.
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Sonstige Bedingungserweiterungen
Da die Vertragsgrundlagen in der Unfallversicherung zunehmend unternehmensindividuell geregelt werden, zum Teil mit unterschiedlichen Unfallversicherungskonzepten bei ein und demselben Versicherer, ergibt sich eine erhebliche Variabilität bezüglich der Bedingungserweiterungsmöglichkeiten. Einige Beispiele sollen dies erläutern:
Bei Vergiftungen durch ausströmende Gase und Dämpfe wird der Begriff der Plötzlichkeit auch
dann angenommen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen mehrere Stunden lang ausgesetzt war.
Bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder
Sachen erlittene Gesundheitsschäden gelten als unfreiwillig erlitten.
Als Unfall gelten auch durch erhöhte Kraftanstrengungen verursachte Bauch- oder Unterleibsbrüche.
Als Unfall gelten auch tauchtypische Gesundheitsschäden, z. B. die Caisson-Krankheit oder
Trommelfellverletzungen.
Als Unfall gelten auch Ertrinken oder Ersticken unter Wasser.
Mitversichert sind bestimmte Infektionskrankheiten, die frühestens drei Monate nach Vertragsabschluss
ausbrechen. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Erstinfektion an, da Infektionskrankheiten häufig
viele Jahre klinisch stumm, also für die versicherte Person nicht erkennbar sind.
Mitversichert ist auch der Ausbruch von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von
Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden, sowie von weiteren aufgelisteten
Infektionskrankheiten wie Diphtherie, Kinderlähmung, Tuberkulose oder Typhus.
Mitversichert sind während der Gültigkeit des Vertrages entstandene Impfschäden.
Mitversichert sind Unfälle durch Trunkenheit, beim Lenken von Kraftfahrzeugen bis zu einem
Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille (1,3 Promille oder 1,5 Promille) - sog. Trunkenheitsklausel.
Versicherungsschutz besteht auch bei Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein durch
Minderjährige oder Entmündigte.
Versichert sind ferner Unfälle durch Röntgenstrahlen, Laserstrahlen, Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle),
künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie energiereiche Strahlen mit einer Härte bis
100 Elektronen-Volt.
Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, werden
Leistungen erbracht, wenn und soweit diese Störungen auf einen durch den Unfall verursachte, organische
Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen sind.
Eingeschlossen sind Lebensmittelvergiftungen bei Erwachsenen und Kindern.
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