Versicherungsleistungen

Versicherungsleistungen


Eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungsarten können inzwischen im Rahmen eines Unfallversicherungsvertrages vereinbart werden. Die Zusammenstellung ist entweder in Paketangeboten vorgegeben oder kann individuell nach Bedarf zusammengestellt werden. Letztere Vorgehensweise ist stets zu empfehlen, da von vielen Versicherern zum Teil unnütze Leistungskomponenten, die auch noch recht teuer sind, angeboten werden. Bei den Leistungsarten sollte die Invaliditätsleistung grundsätzlich im Vordergrund stehen. Alle anderen sonstigen Leistungen sind Kann-Leistungen und in der Regel weitestgehend verzichtbar. Jedoch sollte stets eine individuelle Bedarfsanalyse einem Vertragsabschluss vorangehen.

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Invaliditätsleistungen


Leistungsvoraussetzung ist, dass die versicherte Person durch einen Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und somit der Invaliditätsfall gegeben ist.

Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein.

Die Meldefrist wird einzelvertraglich, insbesondere bei betrieblichen Gruppen-Unfallversicherungsverträgen deutlich verlängert. Hier ist es üblich, dass eine Verlängerung von 15 Monaten auf 18 Monate, 21 Monate oder 24 Monate nach dem Unfall vorgesehen wird, innerhalb der Invalidität von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht sein muss.

Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall verstirbt.

Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität sowie nach der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für den Invaliditätsfall.

Hierbei ist mitentscheidend, ob eine Invaliditätsgrundsumme mit linearer Leistung, eine Besondere Bedingung mit Mehrleistung ab einem Invaliditätsgrad von 70, 75 oder 90 Prozent oder aber eine progressive Invaliditätsstaffelung von 225 Prozent bis maximal 1000 Prozent Progression vereinbart wurde. Dementsprechend wird in Abhängigkeit vom Gliedertaxwert die Leistung bemessen.

Der Invaliditätsgrad wird prinzipiell anhand der sog. Gliedertaxe festgelegt. In dieser Gliedertaxe sind die jeweiligen Invaliditätsgrade für Körperteile und Sinnesorgane aufgelistet, bei deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit entsprechend prozentual in Bezug auf die Versicherungssumme geleistet wird. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Bei dem Verlust eines Zeigefingers würde beispielsweise ein Invaliditätsgrad von 10 Prozent anzunehmen sein. Bei einer Versicherungssumme von 100.000 EUR würde die Leistung 10 Prozent von 100.000 EUR, also 10.000 EUR betragen.

Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt worden ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Generell erfolgt die Leistung durch den Versicherer in Form einer Kapitalzahlung. Bei den neuen AUB 2000 wird dies in der Regel angenommen. Bei den älteren AUB ist oftmals noch die Regelung vorhanden, dass bei Eintritt eines Unfalles nach dem vollendeten 65. Lebensjahr die Leistung als Rente erbracht wird. Diese Vereinbarung kann im Rahmen einer betrieblichen Unfallversicherung beispielsweise abgewählt werden. Eine Verlängerung der Kapitalzahlung bis zum 70. oder 75. Lebensjahr sollte einzelvertraglich zumindest angestrebt werden.

Bei einer Schädigung mehrerer Funktionen durch einen Unfall kann maximal ein Invaliditätsgrad von 100 Prozent erreicht werden, d.h. es werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet, allerdings nicht mehr als 100 Prozent berücksichtigt.

Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktion bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, so wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvaliditätshöhe gemindert.

Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder, gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, so leistet der Versicherer nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

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Invaliditätsgrundsumme


Die lineare Invaliditätsgrundsumme ohne Progression führt, wie im oben stehenden Beispiel, bei 10 Prozent Gliedertaxwert zu 10.000 EUR Leistung, bei 50 Prozent zu 50.000 EUR Leistung und bei 90 Prozent zu 90.000 EUR Leistung. Vorausgesetzt wurde hierbei eine Invaliditätsgrundsumme von 100.000 EUR.

Werden die Besonderen Bedingungen für Mehrleistungen 70, 75 oder 90 Prozent Invaliditätsgrad zugrunde gelegt, so ändert sich die Leistungshöhe bis zu 70, 75 oder 90 Prozent Invaliditätsgrad nicht, ab diesem Bereich erfolgt aber in der Regel eine Verdopplung der Leistung.

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Progressive Invaliditätsstaffeln 225 bis 1000 Prozent


Durch die Progressionsstaffeln wird eine Erhöhung der Leistung in der Regel ab ca. 25 Prozent Invaliditätsgrad erreicht. Der Begriff "Progression" deutet schon an, dass es sich hierbei um eine mit der Höhe des Invaliditätsgrades deutlich ansteigende Leistungserhöhung handelt. So kommt bei Verlust der Hand oder Funktionsunfähigkeit der Hand im Handgelenk und einem Invaliditätsgrad von 55 Prozent, ausgehend von einer Versicherungssumme über 200.000 EUR, eine Leistung ohne Progressionsstaffel in Höhe von 110.000 EUR zur Auszahlung.

Demgegenüber kommen bei einer Invalidität mit

o Progression 225 % bis zu 180.000 EUR,
o Progression 300 % bis zu 240.000 EUR,
o Progression 350 % bis zu 250.000 EUR,
o Progression 500 % bis zu 370.000 EUR,
o Progression 1000 % bis zu 470.000 EUR

zur Auszahlung.

Für diese Mehrleistung im Bereich höherer Gliedertaxwerte und Invaliditätsgrade verlangen die Versicherer zum Teil deutliche Beitragszuschläge.

Der Vorteil der progressiven Invaliditätsstaffel relativiert sich stark, wenn man bedenkt, dass statistisch gesehen rund 94 Prozent der Unfälle zu Invaliditätsgraden zwischen 1 bis 40 Prozent führen und lediglich 6 Prozent der Unfälle zu höheren Invaliditätsgraden. Dies bedeutet, dass der Versicherer den Beitragszuschlag mit sehr großer Wahrscheinlichkeit in den überwiegenden Fällen einstreichen kann, ohne dafür eine entsprechende Mehrleistung erbringen zu müssen. Denn bis zu einem Invaliditätsgrad von 25 Prozent würde sich die Leistung bei 200.000 EUR Invaliditätssumme überhaupt nicht, bei einem Invaliditätsgrad von 30 Prozent auf eine Leistung von 35 Prozent aus der Versicherungssumme erhöhen. Bei 35 Prozent Invaliditätsgrad sind 45 Prozent aus der Versicherungssumme, bei 40 Prozent Invaliditätsgrad 55 Prozent, bei 60 Prozent Invaliditätsgrad rund 105 Prozent aus der Versicherungssumme zu erwarten. Unterstellt wurde hierbei die Progression 225 Prozent.

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Gliedertaxe


Wenn eine verbesserte Gliedertaxe zugrunde gelegt wird, können sich daraus zusätzliche materielle Verbesserungen des Versicherungsschutzes in Form von höheren Invaliditätssummenleistungen durch den Versicherer ergeben. Für zahlreiche Berufsgruppen existieren ebenso spezielle Gliedertaxen, wie dies auch in Sondervereinbarungen bei betrieblichen Gruppen-Unfallversicherungen bereits Standard geworden ist. Lediglich im Bereich der privaten Einzel-Unfallversicherung versuchen bisher nur einige wenige Versicherer sich durch leistungsmäßige Vorteile zu profilieren wie beispielsweise InterRisk, Baden-Badener, Würzburger und Aspecta. Die Standardgliedertaxe sieht wie folgt aus:

Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:

Gliedertaxen im Überblick

  • Schultergelenk Arm im Schultergelenk 70 %
  • Ellenbogengelenks Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
  • Ellenbogengelenks Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
  • Handgelenk Hand im Handgelenk 55 %
  • Daumen Daumen 20 %
  • Zeigefinger Zeigefinger 10 %
  • Finger Anderer Finger 5 %
  • Oberschenkels Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
  • Oberschenkels Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
  • Knies Bein bis unterhalb des Knies 50 %
  • Unterschenkels Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
  • Fußgelenk Fuß im Fußgelenk 40 %
  • Zehe Große Zehe 5 %
  • Zehe Andere Zehe 2 %
  • Auge Auge 50 %
  • Gehör Gehör auf einem Ohr 30 %
  • Geruchssinn Geruchssinn 10 %
  • Geschmackssinn Geschmackssinn 5 %


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Leistungen außerhalb der Gliedertaxe


Werden durch einen Unfall Körperteile oder Sinnesorgane geschädigt, die nicht in der Gliedertaxe aufgeführt sind, so bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Beispiele in diesem Zusammenhang sind typischerweise Hirnschädigungen und Kopfverletzungen, Verletzungen der Wirbelsäule, der inneren Organe, des Brust- und Bauchraumes sowie der Harn- und Geschlechtsorgane.

Wirken sich jedoch diese Verletzungen auf Gliedmassen oder Sinnesorgane aus, so sind die Invaliditätsgrade wiederum zunächst nach der Gliedertaxe zu bewerten. Die Verletzungen, die sich darüber hinaus in den genannten Bereich selbst auswirken, sind nach den allgemeinen Regeln einzuschätzen. Kommt es beispielsweise nach einer Hirnverletzung oder nach einem Wirbelbruch zu Lähmungserscheinungen an den Armen, so ist zunächst die Funktionsbeeinträchtigung des Armes nach dem in der Gliedertaxe genannten Armwert und dann des Hirns oder der Wirbelsäule zu beurteilen. Es ist maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.

Bei bestimmten Verletzungen, wie Schädel-Hirn-Traumata oder Verletzungen der Wirbelsäule, wird eine direkte Bewertung der Funktionsbeeinträchtigung des gesamten Körpers möglich sein. Bei anderen Verletzungen wird ein Gutachter stufenweise zu vergleichen haben, wie viel Prozent das betroffene Organ selbst in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und darüber hinaus, welche Wertigkeit der beeinträchtigenden Körperfunktion in Relation zur Summe sämtlicher Körperfunktionen zugrunde zu legen ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, welchen quantitativen und qualitativen Anteil die von der Verletzung betroffene Funktion an der gesamten geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit eines unversehrten Menschen hat.

Problematisch ist der Verlust eines von sog. paarigen Organen wie Nieren, Ovarien, Hoden oder Lunge. Eine Bewertung von 50 Prozent des bei Verlust beider Organe, analog der Regelung der Augen- und Ohrenschäden, anzunehmenden Invaliditätsrades würde zu einer überhöhten Leistung führen, die nicht der tatsächlichen Funktionsminderung entspricht. In der Praxis wird daher der Verlust einer Niere bei gesunder zweiter Niere mit etwa 20 Prozent bewertet. Bei Vorschäden am zweiten vom Unfall nicht betroffenen paarigen Organ wird eine gleitende Bewertung analog der Bewertung von Augen- und Ohrenschäden vorgenommen.

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Leistungsvoraussetzungen


Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der Gesundheit führt. Von Dauer ist die Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn zu erwarten ist, dass sie lebenslang andauern wird. Lässt sich dies nicht mit Sicherheit feststellen, so genügt es, wenn sie nach ärztlicher Prognose wenigstens drei Jahre andauern wird. Die Invalidität muss dann innerhalb eines Jahres eingetreten und innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt und im gleichen Zeitraum auch schriftlich gemacht worden sein. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht dann, wenn der Versicherte unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.

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Höhe der Leistung


Die Höhe der zu zahlenden Versicherungsleistung richtet sich nach der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, dem ermittelten Invaliditätsgrad anhand der Gliedertaxe und anhand der in Betracht kommenden Abzüge, beispielsweise aufgrund dessen, dass Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben. Dann vermindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Krankheit in Höhe des Gebrechens.

Beträgt der Mitwirkungsanteil je nach Bedingungslage jedoch weniger als 25, 30, 40 oder 50 Prozent, so unterbleibt die Minderung. Je höher der genannte Prozentsatz im Rahmen der Bedingungen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anrechnung unterbleiben kann.

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Todesfallleistung


Verstirbt die versicherte Person innerhalb eines Jahres an den Folgen eines Unfalles, so entsteht ein Anspruch auf die für den Todesfall versicherte Summe. Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt wurde. Die Frist beginnt, sobald Kenntnis vom Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit gegeben sind. Bis zu einem Betrag von 5.000 EUR werden die Ausschlussbestimmungen beispielsweise für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen von einigen Versicherern nicht angewandt.

Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig aus welcher Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall und war der Anspruch auf Invaliditätsleistung bereits entstanden, so leistet der Versicherer nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

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Übergangsleistung


Die Übergangsleistung soll als eine Art Vorschuss die Wartephase überbrücken, während der der Versicherer noch die Ansprüche auf die Versicherungsleistung überprüft.

Die Übergangsleistung wird in einer individuell vereinbarten Höhe gezahlt, wenn nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalls ohne Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen weiterhin eine unfallbedingte Beeinträchtigung besteht.

Die Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit muss dabei mehr als 50 Prozent betragen und innerhalb dieser sechs Monate ununterbrochen bestanden haben. Die Übergangsleistung ist spätestens innerhalb von neun Monaten nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes beim Versicherer geltend zu machen.

Bei der erweiterten Übergangsleistung besteht bereits nach Ablauf von drei Monaten ein Anspruch auf die Übergangsleistung, wenn und sofern die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit 100 Prozent beträgt. In einem solchen Fall werden 25 Prozent der versicherten Übergangsleistung ausgezahlt.

Die verbesserte Übergangsleistung wird gezahlt, wenn nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt des Unfalles eine unfallbedingte Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden hat und darüber hinaus ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen die Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person im beruflichen oder außerberuflichen Bereich nach wie vor zu 100 Prozent gegeben ist. Unter dieser Voraussetzung werden 50 Prozent der versicherten Übergangsleistung gezahlt.

Schließt sich an den Erhalt der verbesserten Übergangsleistung nach drei Monaten die normale Übergangsleistung nach sechs Monaten an, so wird die zuvor erbrachte Leistung angerechnet.

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Unfall-Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld


Bei Mitversicherung des Krankenhaustagegeldes erfolgt eine Zahlung für jeden Kalendertag eines aufgrund eines Unfalles notwendigen medizinisch vollstationären Heilbehandlungsaufenthalts. Nicht geleistet wird für Aufenthalte in Kuranstalten, Sanatorien oder Erholungsheimen.

Die meisten Versicherer bieten diese Leistung für die Dauer von höchstens einem Jahr nach dem Unfalltag an, manche auch für zwei Jahre. Einige Versicherer zahlen das Krankenhaustagegeld auch für vier Jahre vom Unfalltag an gerechnet, längstens jedoch für 1000 Tage.

Auch Selbständige und Freiberufler dürften in der Regel mit einer Krankentagegeld- oder Krankenhaustagegeldpolice besser bedient sein.

An die Zahlung eines Krankenhaustagegeldes kann sich, soweit mitversichert, die Zahlung eines Genesungsgeldes für dieselbe Anzahl von Kalendertagen anschließen. Dabei gilt die Maximalleistungsdauer von 100 Tagen mit gestaffelter Leistungshöhe.

Ereignet sich ein Unfall im Ausland, so verdoppelt sich das Krankenhaustagegeld für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes in dem betreffenden Land, längstens jedoch für drei Wochen.

Sind die Leistungsarten Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld versichert, so kann bei einigen Versicherern bei einer unfallbedingten ambulanten Operation mit Narkose eine Entschädigung von jeweils drei Tagessätzen vorgesehen werden.

Der Abschluss eines Krankenhaustagegelds lohnt sich allenfalls für kleinere Kinder. Das Krankenhaustagegeld deckt in einem solchen Fall die Mehrkosten ab, wenn ein Elternteil während des Krankenhausaufenthaltes des Kindes Rooming- In in Anspruch nimmt, falls dies nicht bereits in den Bedingungen des Unfallversicherers mitversichert ist.

Das verbesserte Genesungsgeld wird in Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes für die gleiche Zeit von Kalendertagen gezahlt, für die das Krankenhaustagegeld gezahlt wird, längstens jedoch für 100 Tage. Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus. Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalles gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt.

Die Abstufung des Genesungsgeldes kann auch bei einigen Versicherern in veränderter Form vereinbart werden. So werden dann bis zum 20. Tag 100 Prozent, vom 20. bis 100. Tag 50 Prozent und bis zum 365. Tag 25 Prozent geleistet. Außerdem kann vereinbart sein, dass der Anspruch auf Genesungsgeld auch dann bestehen bleibt, wenn die versicherte Person während des Krankenhausaufenthaltes verstirbt.

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Unfall-Tagegeld


Voraussetzung für die Tagegeldleistung ist, dass die versicherte Person unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und deshalb in ärztlicher Behandlung ist. Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung abgestuft. Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.

Tagegeld ist primär dazu bestimmt, einen durch den Unfall verursachten Verdienstausfall während des ersten Unfalljahres auszugleichen.

Arbeitnehmer benötigen diese teuren Leistungen, die ausschließlich nach einem Unfall den Verdienstausfall absichern sollen, zumeist nicht.

Nach einem Unfall zahlt der Arbeitgeber für sechs Wochen den Verdienstausfall weiter. Danach zahlt in der Regel die Krankenkasse bis zu insgesamt 78 Wochen rund 70 Prozent des letzten Nettoverdienstes bis zur Beitragsbemessungsgrenze weiter. Zusätzlich können auch Krankentagegelder oder Krankenhaustagegelder im Rahmen einer Krankenzusatzversicherung versichert werden, so dass Leistungen nicht nur nach dem Unfall erbracht werden.

Privat Krankenversicherte haben meist im Rahmen ihrer privaten Krankenvollversicherung eine Krankenhaus- oder Krankentagegeldpolice, die auch zusätzlich bei normaler Krankheit zahlt.

Soweit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht, wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld geleistet. Die Dauer der ärztlichen Behandlung ist der Zeitraum zwischen dem Tag des Beginns der ersten ärztlichen Behandlung oder Untersuchung wegen eines Unfalles bis zu dem Tag, an dem die letzte ärztliche Behandlung oder Untersuchung durchgeführt wurde. Darüber hinaus sollte zu diesem Zeitpunkt die volle Wiederherstellung vom Arzt festgestellt oder wegen der Konsolidierung des Zustandes eine weitere regelmäßige Behandlung als nicht mehr erforderlich attestiert worden sein.

Einige Versicherer erweitern den Anspruch auf Tagegeld dahingehend, dass nicht zu Ungunsten des Versicherten ausgelegt wird, wenn dieser aus Pflichtgefühl seinem Beruf oder seiner Beschäftigung soweit als möglich weiterhin nachgeht. Für die Bemessung der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit ist dabei nur der objektive ärztliche Befund maßgebend.

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Unfallrente


Für die Leistung einer Unfallrente gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Invaliditätsleistung. Der Unfall muss dann allerdings i. d. R. zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent geführt haben.

Die Unfallrente wird ab dem Schadentag lebenslang gezahlt, und zwar monatlich im Voraus bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person verstirbt. Unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person wird die Unfallrente in der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme geleistet. Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Feststellung der Höhe der Leistung unberücksichtigt. Ebenso bleiben vereinbarte besondere Gliedertaxen unberücksichtigt. Eine Erhöhung der laufenden Rentenansprüche ist von den entsprechenden Vereinbarungen zur Überschussbeteiligungsberücksichtigung abhängig.

Die Leistung endet nicht nur mit dem Tod der versicherten Person, sondern auch zum Ende des Monats, in dem eine Senkung des unfallbedingten Invaliditätsgrades auf unter 50 Prozent festgestellt wurde. Tritt eine Besserung des Gesundheitszustandes ein, beispielsweise aufgrund einer erfolgreichen Operation, und vermindert sich dadurch der Invaliditätsgrad, so sind die bis dahin erbrachten Rentenleistungen allerdings nicht zurückzuzahlen.

Abweichend von der 50-Prozent-Regelung bieten einige Versicherer bereits eine Unfallrente ab 20 oder 30 Prozent an. Bei der Bemessung des für die Unfallrente mindestens erforderlichen Invaliditätsgrades wird der Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen, die bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, abgezogen, wenn dieser Anteil mindestens 20 Prozent beträgt.

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Sofortleistung bei Schwerverletzungen


Die vereinbarte Versicherungssumme für Übergangsleistung mit Sofortleistung bei Schwerverletzungen wird gezahlt, wenn die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich sechs Monate vom Unfalltag an ununterbrochen um mindestens 50 Prozent aufgrund eines Unfalls beeinträchtigt ist. Die Versicherungssumme für Übergangsleistung wird bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt:

- Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks

- Amputation einer Hand oder eines Fußes

- Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche

- Erblindung auf beiden Augen

- Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder von zwei Knochen): Gewebezerstörender Schaden an Herz, Lunge, Leber, Milz oder Nieren, Bruch des Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelknochens, Wirbelkörperbruch, Beckenringbruch.

Die Unfallverletzungen sind vom Versicherten durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen. Die Sofortleistung soll innerhalb kürzester Zeit finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, um dadurch medizinische, berufliche aber auch soziale Rehabilitationsmaßnahmen einleiten zu können.

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Schwerverletztengeld


Führt ein Unfall zu einer mitversicherten Verletzung, so entsteht ein Anspruch auf Leistung aus der versicherten Summe von 500 EUR. Die Höhe der Leistung richtet sich nach den in einer Schwerverletztengeldtabelle festgelegten Prozentsätzen. Sind durch einen Unfall mehrere der aufgeführten Verletzungen entstanden, so werden die entsprechenden Leistungsprozentsätze zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.

Die Verletzung muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Unfall ärztlich festgestellt und der Anspruch auf diese Leistung innerhalb eines Monats nach der ärztlichen Feststellung geltend gemacht worden sein.

Versichert sind ausschließlich komplette Brüche. Risse, Absprengungen, Distorsionen etc. erfüllen nicht die Voraussetzungen. Auch andere als die genannten Knochenbrüche führen nicht zur Leistung.

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Schmerzensgeld


Erleidet die versicherte Person unfallbedingt eine oder mehrere Verletzungen und werden diese spätestens sieben Monate vom Unfalltag an gerechnet unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend gemacht, so kann eine Leistung in Form des Schmerzensgeldes gezahlt werden. Bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen mindert sich die Leistung entsprechend.

Das Schmerzensgeld wird aus der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. Die Höhe der Leistung richtet sich nach den in der Schmerzensgeldtabelle festgelegten Prozentsätzen. Sind mehrere der aufgeführten Verletzungen durch den Unfall entstanden, werden die entsprechenden Leistungsprozente zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.

Die Schmerzensgeldtabelle beinhaltet u. a.:

- Bruch, Riss, Absprengung, Ausriss an/am Schädel, Becken, Schultergelenk, Ellenbogen, Hüftgelenk, Knie, Sprunggelenk, Wirbelsäule, Fuß- und Handgelenke, Kiefergelenke, Nase, Schulterblatt, Brustbein, Schlüsselbein, Finger, Zehe, Rippe

- Quetschung eines inneren Organs

- Gehirnerschütterung 2. Grades

- Verbrennungen 2. Grades

- Halswirbelschleudersyndrom mit Nervenwurzelschädigung

- Zerreißung von Muskeln, Sehnen, Bändern, Kapseln

- Zerrung von Muskeln, Sehnen, Bändern, Kapseln

- Verrenkung oder Verstauchung

- Fingernagel- oder Fußnagelverletzung mit vollständiger Nagelentfernung

- Schnitt-, Stich- oder Platzwunden, soweit das Nähen notwendig ist

- Zahnverlust Die entsprechenden Prozentsätze liegen zwischen 5 Prozent z. B. für die Rippe, 10 Prozent bei Zahnverlust, Stich-, Schnitt- oder Platzwunden bis hin zu 50 Prozent bei Schädel- und Beckenbrüchen und -rissen.

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Unfallheilbehandlungskosten


Versichert sind die medizinisch notwendigen Heilbehandlungskosten einschließlich Medikamente und Heilmittel bis zur vereinbarten Versicherungssumme pro Kalenderjahr, soweit diese im Rahmen der gültigen Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte durch approbierte Ärzte oder Krankenhäuser berechnet werden und von der bestehenden gesetzlichen oder privaten Kranken- bzw. Krankenzusatzversicherung aufgrund nicht erreichter oder überschrittener tariflicher Jahresselbstbeteiligung nicht erstattet werden.

Endet das Vertragsverhältnis, so werden nur die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten erstattet.

Leistungsvoraussetzung ist das Einreichen der jeweiligen Original-Rechnung mit dem Erstattungsvermerk der GKV oder PKV oder Zusatzversicherung über die Höhe der Erstattung oder deren Ablehnung.

Der Anspruch ist unverzüglich geltend zu machen, spätestens aber bis drei Monate nach Abschluss der Heilbehandlung.

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