Beitragsfreie Zusatzleistungen
Bergungskosten
Hat der Versicherte einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, so ersetzt der Versicherer bis zur Höhe des im Versicherungsschein enthaltenen Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für:
- Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden,
- Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet,
- Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit diese Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren,
- Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall.
Darüber hinaus können - abhängig vom jeweiligen Versicherer
- der Mehraufwand für Mittel und Einrichtungen, die zur Vermeidung von unfallbedingten Gesundheitsschäden der versicherten Person notwendig sind, ebenso übernommen werden wie
- Heimfahrt oder Unterbringung mitreisender Kinder und des mitreisenden Partners der versicherten Person bei Unfällen im Ausland.
Hat der Versicherte für Kosten, für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze, Einzustehen, obwohl er keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte, oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, so ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig.
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicherer halten.
Die Bergungskosten werden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt, in der Regel bis zu 2.500 EUR oder 5.500 EUR.
Bestehen beim gleichen Versicherer noch eine oder mehrere weitere Verträge für die versicherte Person, so wird die Leistung nur aus einem Vertrag heraus erbracht.
Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung von Leistung und Beitrag grundsätzlich nicht teil.
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Kurkostenbeihilfe
Der Versicherer zahlt nach einem Unfall den im Versicherungsschein festgelegten Betrag, wenn der Versicherte innerhalb von drei Jahren vom Unfalltage an gerechnet wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eine Kur von mindestens drei Wochen Dauer durchgeführt hat. Bei der Mitwirkung von Krankheit oder Gebrechen mindert sich die Leistung entsprechend.
Die Kurkostenbeihilfe wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt, in der Regel sind dies 1.000 bis 2.000 EUR.
Die medizinische Notwendigkeit einer Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Der im Versicherungsschein festgelegte Betrag nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung nicht teil. Die Leistung wird ausgezahlt, wenn der Antritt der Kur nachgewiesen wurde. Bestehen noch weitere Verträge beim gleichen Versicherer für die versicherte Person, so wird die Leistung nur aus einem Vertrag heraus erbracht.
Maßnahmen, bei denen die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund stehen, gelten nicht als Kurmaßnahmen.
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Kosmetische Operationen
Die Kostenübernahme für kosmetische Operationen beinhaltet Arzthonorare, sonstige Kosten der kosmetischen Operation, Kosten der Unterbringung und Verpflegung in der Klinik sowie bei einzelnen Versicherern auch für Zahnbehandlung und Zahnersatz bei Verlust oder Beschädigung von Schneide- und Eckzähnen. Dieser zuschlagsfreie Einschluss ist gebunden an eine Operation und die klinische Behandlung der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, wenn die Unfallverletzungen es erforderlich machen, nach Abschluss der Heilbehandlung eine kosmetische Operation durchzuführen.
Erbracht wird die Leistung, nachdem die Operation, die klinische Behandlung oder die Zahnbehandlung durchgeführt worden ist.
Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, so werden die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, so bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
Bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen mindert sich die Leistung entsprechend.
Bestehen noch weitere Verträge beim gleichen Versicherer für die versicherte Person, so wird die Leistung nur aus einem Vertrag heraus erbracht.
Typische Operationskostenhöhen betragen zwischen 1.000 und 2.500 EUR.
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Unfall-Service-Leistungen
Serviceleistungen sind bei vielen Krankenversicherern nicht nur im Unfallbereich "in". Auffällig sind dabei starke Überschneidungen mit Reise-Krankenversicherungen und Autoschutzbriefen, ohne dass diese Policen durch die entsprechende Unfall-Service-Leistung entbehrlich würden. Typische Leistungsinhalte sind 24-Stunden-Alarmzentrale, Vermittlung von OP- und Reha-Plätzen, medizinischer Informationsservice für Auslandsreisen, 24-Stunden-Medical-Help-Line für dringend benötigte Medikamente, Vermittlung von deutschsprachigen Ärzten im Ausland, weltweite Auslandsrückholung bis zu 65.000 EUR, Kostenersatz für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze in Analogie zu den Bergungskosten, Krankentransportkosten, Rückführungskosten der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, Heimfahrt- oder Unterbringungskosten, Überführungskosten aufgrund unfallbedingten Todesfalls im Inland oder Ausland.
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Beitragsfreier Einschluss von Neugeborenen
Nach der Geburt gilt das Neugeborene bis zur Hauptfälligkeit des Vertrages als beitragsfrei mitversichert. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Einschluss des Neugeborenen zur nächsten Hauptfälligkeit nicht beantragt wird. Die Versicherungssumme hierfür beträgt 50 Prozent der Versicherungssummen des Versicherungsnehmers, beschränkt jedoch auf Höchstleistungssummen wie beispielsweise 2.500 EUR im Todesfall, 25.000 EUR Invaliditätsgrundsumme und 10 EUR Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld.
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Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit vor Vollendung des 58. Lebensjahres wird der Vertrag prämienfrei gestellt. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung mehr nachgeht, beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet ist, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht. War der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate vollbeschäftigt, bestand der Vertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits zwölf Monate und ist die Prämie zu diesem Zeitpunkt bezahlt, so wird der Vertrag ab der, der Arbeitslosigkeit bzw. Meldung folgender Fälligkeit für bis zu sechs Monate prämienfrei gestellt. Sollte der Versicherungsnehmer während der sechs Monate eine Beschäftigung annehmen und erneut arbeitslos werden, würde der Vertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. Meldung folgenden Fälligkeit nochmals prämienfrei gestellt werden. Die Prämienfreistellung des Vertrages gilt insgesamt für maximal sechs Monate. Bei einer Vertrags- und Prämienzahlungsdauer von mindestens 24 Monaten verlängert sich die prämienfreie Zeit auf bis zu zwölf Monate.
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Zusätzliche Todesfallleistung für Waisen
Werden beide Eltern durch das gleiche Unfallereignis tödlich verletzt und haben die bezugsberechtigten Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so kommt die doppelte vereinbarte Todesfallsumme zur Auszahlung, höchstens jedoch bis zur Gesamtleistung von 40.000 EUR.
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Zusätzliche Todesfallleistung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Wird die versicherte Person bei einem Unfallereignis während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z. B. Bahnen aller Art, Schiff, Bus, Taxi usw. (außer Luftfahrt), tödlich verletzt, so verdoppelt sich die vereinbarte Todesfallsumme, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtleistung von 40.000 EUR.
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Behindertengerechte Umbauten
Erleidet die versicherte Person unfallbedingt eine Invalidität und erfordert die Behinderung im täglichen Leben den behindertengerechten Umbau des Hauptwohnsitzes oder den Umzug in ein anderes, behindertengerechtes Haus oder in eine entsprechende Wohnung oder den Umbau eines Kraftfahrzeuges in ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug, so werden die Kosten hierfür nach Vorlage eines ärztlichen Attestes dieser Notwendigkeit unter Berücksichtigung von Mitwirkung durch Krankheiten oder Gebrechen ersetzt.
Die entstehenden Kosten für Umbauten oder Umzug werden von einigen wenigen Versicherern bis zur Höhe von insgesamt 5 Prozent der vereinbarten Grundversicherungssumme für Invalidität gezahlt. Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln, abweichende Gliedertaxe und sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben bei der Berechnung der Entschädigung unberücksichtigt.
Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, so werden die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, so bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
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Rooming-In-Leistung
Unfallbedingte Verletzungen des versicherten Kindes machen eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung erforderlich. Dabei ist es ebenso erforderlich, dass ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind im Krankenhaus übernachtet (Rooming-In). Für jede Übernachtung wird dann eine Kostenpauschale von 15 EUR für bis zu 100 Übernachtungen gezahlt. Einige Versicherer zahlen eine gestaffelte Rooming-In-Leistung, beginnend mit 25 Dafür die ersten zehn Tage und 12,50 EUR ab dem 11. Tag mit einer Begrenzung beispielsweise auf 500 EUR Gesamtentschädigungshöhe.
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Haushaltshilfe, Tagesmutter, Nachhilfe
Die unfallbedingten Verletzungen eines Erziehungsberechtigten des versicherten Kindes erfordern eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung. Daher ist die Versorgung des versicherten Kindes durch eine Haushaltshilfe ohne die Unterbringung des versicherten Kindes bei einer Tagesmutter notwendig. Für jeden Anwesenheitstag der Haushaltshilfe oder jeden Aufenthaltstag bei der Tagesmutter wird dann eine Kostenpauschale von 15 EUR für bis zu 100 Tagen gezahlt.
Bei unfallbedingten Verletzungen des versicherten Kindes und einer notwendigen vollstationären Heilbehandlung wird für jeden Abwesenheitstag vom Schulunterricht bei allgemeinen oder Berufsbildenden Schulen eine Kostenpauschale von 15 EUR für bis zu 100 Tage gezahlt.
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