Begriffsbestimmungen

Brand


Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Insoweit besteht Übereinstimmung mit den AFB 87

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Blitzschlag


Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang des Blitzes auf Sachen.

Welche Sachen es sind, auf die der Blitz unmittelbar übergeht, ist unerheblich. So ist beispielsweise der Versicherungsfall gegeben, wenn ein Blitz in einen vor dem versicherten Gebäude stehenden Baum einschlägt und herabfallende Äste oder der entstehende Luftdruck das Gebäude beschädigen. Vollzieht sich ein Blitzschlag zwischen zwei Wolken oder schlägt der Blitz in ein nicht als Sache anzusehendes Gewässer und wird durch den entstehenden Luftdruck die versicherte Sache beschädigt, sind die Voraussetzungen für den Versicherungsfall nicht erfüllt.

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Explosion


Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Diese Definition entspricht derjenigen der gewerblichen Feuerversicherung; in jener ist zusätzlich aber noch die Explosion eines Behälters definiert.

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Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers


Die versicherte Gefahr wird hier so umschrieben, dass der Umfang verdeutlicht wird und eine weitere Begriffsbestimmung entbehrlich ist. Es kommt für den Versicherungsfall darauf an, dass der Flugkörper zum Zeitpunkt des normalen Flugablaufs bemannt war.

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Leitungswasser


Leitungswasser ist Wasser, das aus

- Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,

- mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung,

- Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,

- Sprinkler- oder Berieselungsanlagen einschließlich Sprinkler und Berieselungsdüsen

bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Auf den Ort des Wasseraustritts kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Zweck der Wasserversorgung. Ausschlaggebend ist, ob die versicherten Sachen am Versicherungsort als Folge des Leitungswassers beschädigt werden.

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Rohrbruch und Frost


Die Versicherungsbedingungen nennen als versicherte Gefahren Frost- und sonstige Bruchschäden. Diese müssen entstanden sein:

innerhalb versicherter Gebäude an Rohren

- der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen),

- der Warmwasser- oder Dampfheizung,

- von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen;

außerhalb versicherter Gebäude an

- Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,

- Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung,

- soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude Bruchschäden durch Frost erfasst an

- Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen;

- Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen;

- Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.

Ein Rohrbruch kann sich als Loch oder Riss darstellen, und zwar auch an den Verbindungsstellen, Dichtungen und dgl. Bloße Porosität des Materials genügt allerdings nicht; hingegen sind Bruchschäden als Folge von Korrosion versichert.

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Sturm und Hagel


Sturm ist definiert als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 der Beaufort-Skala. Diese weist unter Windstärke 8 stürmischen Wind mit einer Geschwindigkeit von 62-74 km/h aus.

Ist die Windstärke für das Versicherungsgrundstück nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

- die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder

- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.

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