Entschädigungsleistung

Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen


Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten Sachen durch eine der versicherten Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. Schaden ist insoweit die Substanzbeeinträchtigung bzw. der Besitzverlust.

Aus der Definition des versicherten Schadens ist herzuleiten, dass jeder Schaden an versicherten Sachen erfasst ist, der in adäquatem Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis steht. Denn das Wort "durch" schließt alle Folgen des Ereignisses ein, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Beispiel: Der Sturm reißt eine Öffnung in die Dacheindeckung, so dass Niederschlagswasser in das Gebäude eindringen kann. Der entstehende Nässeschaden am Gebäude ist als Folge des Ereignisses gedeckt.

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Nebenarbeiten


Die mit der Behebung des Schadens verbundenen Nebenarbeiten sind ebenfalls entschädigungspflichtig, z. B. Aufschlagen der Wand, um den versicherten Rohrbruch beheben zu können, und anschließende Renovierung.

Nebenarbeiten fallen auch dann unter den Versicherungsschutz, wenn sie nichtversicherte Sachen betreffen. So beispielsweise gärtnerische Arbeiten, wenn die Bepflanzung beseitigt werden muss, um an die im Erdreich verlegte Wasserleitung heranzukommen und den Rohrbruchschaden zu beheben.

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Höhe des Entschädigungsanspruchs


Die Höhe des Entschädigungsanspruchs des Versicherungsnehmers richtet sich

- bei zerstörten Gebäuden oder bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen nach dem Neuwert (bei Versicherung zum Zeitwert/gemeinen Wert nach diesen Werten) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;

- bei beschädigten Sachen nach den notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht ausgeglichen ist; soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache erhöht wird, werden die Reparaturkosten entsprechend gekürzt.

Verbleibende Restwerte werden angerechnet. Das ist der Betrag, der dafür bei Verkauf erzielt werden kann, und zwar für die bereits erschlossenen Restwerte; d. h., dass die für die Gewinnung der Reste entstehenden Aufwendungen vom Verkaufspreis abzuziehen sind.

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Mehrkosten


Nach der Regulierungspraxis der Versicherer waren für die Höhe der Entschädigung die Preise am Schadentag maßgebend. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles entstehende Preissteigerungen gingen somit zu Lasten des Versicherungsnehmers.

Es sind nunmehr Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung versichert, soweit sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. Nicht ersetzt werden solche Mehrkosten infolge außergewöhnlicher Ereignisse, Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel.

Die Wiederherstellung des Gebäudes kann mit erhöhten Aufwendungen deshalb verbunden sein, weil behördliche Auflagen der unveränderten Wiederherstellung entgegenstehen. Diese werden ebenfalls ersetzt, soweit nicht die behördlichen Auflagen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden.

Die Entschädigung ist begrenzt

- für die erhöhten Aufwendungen auf 5 Prozent der Versicherungssumme (in der Gleitenden Neuwertversicherung multipliziert mit dem gleitenden Neuwertfaktor);

- für die Restwerte mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.

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Voraussetzung für Neuwertentschädigung


Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden:

- Sicherstellung der vertragsgemäßen Verwendung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles;

- Verwendung der Entschädigung für versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung;

- Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen an der bisherigen Stelle, es sei denn, dass dies rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist; es genügt dann die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin.

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Unterversicherungsverzicht


Die Ermittlung der Versicherungssumme nach Preisen von 1914 war schon immer problematisch und ist es auch noch nach Einführung der VGB 88. Wie schon bisher, so auch in den VGB 88 in abgerundeter Form, bietet der Versicherer jedoch einen relativ weitgehenden Unterversicherungsverzicht. Die Versicherungssumme 1914 gilt nämlich als richtig vermittelt, wenn

a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird;

b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet;

c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hierfür die Versicherungssumme 1914 auf seine Verantwortung berechnet.

Wird die danach ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.

Die Unterversicherungsverzichtserklärung wird jedoch insoweit eingeschränkt, als sie nicht gilt, wenn sich im Schadenfall ergibt, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß c) von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht und die Versicherungssumme dadurch zu niedrig bemessen worden ist.

Des Weiteren entfällt der Unterversicherungsverzicht, wenn

a) der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nachträglich, insbesondere durch wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten verändert und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde;

b) ein weiterer Gebäudeversicherungsvertrag für das Gebäude gegen dieselbe Gefahr besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

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