Versicherte Kosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten; Bewegungs- und Schutzkosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten
- für das Aufräumen und den Abbruch von versicherten Sachen;
- die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch den vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Die Aufräumungs- und Abbruchkostenversicherung schließt die Kosten für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz ein sowie für das Ablagern und Vernichten.
Die Entschädigung dieser Kosten ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Der sich in der Gleitenden Neuwertversicherung aus der Versicherungssumme 1914 ergebende Betrag wird mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles maßgebenden gleitenden Neuwertfaktor multipliziert.
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Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Versichert sind auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte. Die Kosten werden auch ersetzt, wenn die Maßnahmen erfolglos waren.
Ausgenommen sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zu Hilfeleistungen Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
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Mietausfall und Mietwert
Sind die vermieteten Wohnräume infolge des Versicherungsfalles im Mietwert gemindert und der Mieter berechtigt, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern, ersetzt der Versicherer den Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten.
Bei vom Versicherungsnehmer selbst genutzten Wohnräumen wird der ortsübliche Mietwert ersetzt, falls ihm die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
Nach einer 1989 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten Klausel "Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung im Schadenfall" (diese Klausel trägt keine Nr.) ersetzt der Versicherer bis zu einem zu vereinbarenden Betrag auch Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung, wenn die eigengenutzte Wohnung durch ein versichertes Schadenereignis unbewohnbar wurde oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist. Ausgenommen sind Nebenkosten wie Frühstück, Telefon o. ä.
Für Mietausfall und Mietwert leistet der Versicherer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Die Versicherung für Mietausfall und Mietwert gilt nur für Wohnräume. Die Ausdehnung auf gewerblich genutzte Räume ist jedoch möglich.
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