Obliegenheiten (Pflichten) des Versicherungsnehmers

Vorvertragliche Anzeigepflicht von Gefahrumständen


Der Versicherungsnehmer hat eine Reihe von vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen. Werden diese vom Versicherungsnehmer oder von seinen Repräsentanten verletzt, kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei sein und den Versicherungsvertrag kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.

Die generelle Vorschrift des § 16 VVG, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen hat, ist in den VGB 88 insoweit konkretisiert, als der Versicherungsnehmer alle entsprechenden Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten hat.

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Anzeige von Gefahrerhöhungen


Nach Abschluss des Vertrages hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Gemäß § 23 VVG darf jedoch der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr nicht vornehmen oder die Vornahme durch einen Dritten nicht gestatten.

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Obliegenheiten im Versicherungsfall


Wichtig ist auch die Beachtung der im Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten

a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer eine Entschädigung beanspruchen möchte, z. B. für Kleinschäden);

b) das Abhandenkommen versicherter Gebäudeteile und sonstiger Gegenstände auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände einzureichen und dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen ein unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen Gegenstände mit Wertangaben vorzulegen;

c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern (die Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen und, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen);

d) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten und hierzu dienliche Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen;

e) Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat;

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