Versicherte Sachen

Gebäudebestandteile


Zum Gebäude gehören auch die Gebäudebestandteile, so z. B. ein Freisitz, der durch das Gebäude gestützt wird und mit gleicher Konstruktion und mit gleichen Bestandteilen an anderer Stelle nicht stehen könnte. Die bloße Verbindung mit dem Gebäude macht indessen den Freisitz noch nicht zum Gebäudebestandteil. Ebenso macht die Verbindung des Garagendachs mit dem Wohngebäude oder eine Verbindungsmauer zwischen Garage und Wohngebäude die Garage noch nicht zu dessen Bestandteil.

Sind solche Gebäudebestandteile oder Grundstücksbestandteile wie Garage, Freisitz oder ähnliches vorhanden, sollten Sie diese im Versicherungsantrag mitaufführen, um zweifelsfreien Versicherungsschutz zu gewährleisten.

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Gebäudezubehör


Gebäudezubehör ist grundsätzlich mitversichert. Das Zubehör muss aber der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dienen und sich ferner in dem Gebäude befinden oder an dem Gebäude angebracht sein.

Gebäudezubehör kommt hauptsächlich für Mehrfamiliengebäude in Betracht (z. B. Wasch- und Wäschetrockenmaschinen), denn in einem vom Eigentümer eigengenutzten Einfamilienhaus sind solche Sachen regelmäßig durch die Hausratversicherung erfasst. Gelegentlich können Zweifel entstehen, ob eine Sache Bestandteil oder Zubehör eines Gebäudes ist; beispielsweise bei Schrankwandelementen. Es ist dann ratsam, mit dem Versicherer eine Klarstellung herbeizuführen.

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist zu beachten, dass nur solches Gebäudezubehör versichert ist, dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient. Dabei können sich Abgrenzungsprobleme ergeben, wenn technisch nicht einwandfrei zwischen dem Gebäudezubehör zu Wohn- und zu gewerblichen

Zwecken unterschieden werden kann. Insbesondere können Probleme auftreten, wenn das Zubehör Wohn- und gewerblichen Zwecken zugleich dient.

Für solche Fälle, aber auch für Gebäudezubehör, das ausschließlich gewerblichen Zwecken dient, ist es möglich und auch empfehlenswert, den Versicherungsschutz darauf zu erweitern.

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Grundstücksbestandteile


Grundstücksbestandteile, wie Hof- und Gartenpflasterung, Einfriedungen und Bepflanzungen sind nur auf besondere Vereinbarung versichert. Sie können bei einem größeren Brandschaden und teils auch durch Sturm ebenfalls von einem Schaden betroffen werden, so dass eine Erweiterung der Versicherung um derartige Sachen sinnvoll sein kann.

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Vom Mieter eingefügte Sachen


Nicht versichert sind in das Gebäude eingefügte Sachen (ob Gebäudebestandteil oder Gebäudezubehör), die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Dadurch wird eine Doppelversicherung verhindert, wenn der Mieter eine Hausratversicherung unterhält, durch die diese Sachen teils oder deckungsgleich mitversichert sind. Aber auch insoweit ist Einschluss in die Gebäudeversicherung möglich.

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Versicherte Kosten und sonstige Vermögensschäden


Die Wohngebäudeversicherung deckt zusätzlich zur Substanz des versicherten Gebäudes und weiterer versicherter Sachen noch verschiedene Kosten und sonstige Vermögensschäden.

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