Versicherungswert
Gleitende Neuwertversicherung
Die Wohngebäudeversicherung ist zunächst als Gleitende Neuwertversicherung konzipiert, der der Versicherungswert 1914 zugrunde liegt. Abweichend davon kann der Versicherungswert aber auch zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert auf aktueller Basis vereinbart werden.
Versicherungswert ist der ortsübliche Neubauwert 1914. Dieser wird durch Größe und Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes nach Preisen des Jahres 1914 bestimmt. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Die Haftung des Versicherers wird an die Baupreisentwicklung angepaßt. Die Prämie verändert sich durch eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung des gleitenden Neuwertfaktors.
Der Begriff "Gleitender Neuwertfaktor" ist neu eingeführt worden. Er löst den bisherigen Begriff "Prämienfaktor" ab.
Die neue Bezeichnung soll wohl verdeutlichen, dass die Haftung des Versicherers den veränderten Baupreisen angepasst wird. Indessen dient der gleitende Neuwertfaktor allein der Prämienanpassung an die veränderte Haftung des Versicherers und bestimmt nicht etwa das Verhältnis des Versicherungswertes 1914 zum jeweils aktuellen Neuwert des versicherten Gebäudes. Abgesehen davon, dass sich der gleitende Neuwertfaktor nur zu 80 Prozent aus dem Bauindex für Wohngebäude und zu 20 Prozent aus dem Tariflohnindex für das Baugewerbe zusammensetzt, verläuft die Baupreisentwicklung in den einzelnen Regionen nicht einheitlich. Die Haftung des Versicherers kann sich dementsprechend über- oder unterdurchschnittlich zu den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes verändern.
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Versicherungswert auf aktueller Preisbasis
Der Neuwert als Versicherungswert bestimmt sich ebenfalls nach dem ortsüblichen Neubauwert einschließlich Konstruktions- und Planungskosten, jedoch nach aktuellen Preisen.
Änderungen des Versicherungswertes infolge Baupreisänderungen muss der Versicherungsnehmer selber beobachten und für richtige Anpassung der Versicherungssumme sorgen.
Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt.
Eine Versicherung zum Zeitwert wird man nur aus besonderen Gründen wählen; beispielsweise für ältere Gebäude wegen schlechten Bauzustands oder für Gebäude, die nach einem größeren Schaden nicht wiederaufgebaut würden und wenn deshalb die Voraussetzungen für eine Neuwertentschädigung nicht erfüllt werden.
Der gemeine Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude (ohne Wert des Baugrundes und der nicht versicherten Grundstücksbestandteile). Er ist auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungswert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist. Bedingungsgemäß liegt eine dauernde Entwertung insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
Im übrigen können für die Versicherung zum gemeinen Wert ähnliche Gründe gelten, wie sie zur Zeitwertversicherung genannt worden sind.
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Ermittlung des Versicherungswertes
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, den Versicherungswert des Wohngebäudes zu erfahren. Diese sind im Zusammenhang mit dem noch zu behandelnden Unterversicherungsverzicht angesprochen:
- Schätzung eines Bausachverständigen
- Umrechnung der ursprünglich aufgewendeten Baukosten
- Wertermittlungsanleitung der Versicherer.
1. Schätzung durch einen Bausachverständigen
Den Bausachverständigen stehen für die Ermittlung des Versicherungswertes Bewertungsbücher zur Verfügung. Diese weisen für die verschiedenen Gebäudearten je nach zeittypischer Ausführung und Ausstattung Raummeterpreise aus und nennen die zusätzlich anzurechnenden Kosten. Ferner sind die zu beachtenden Besonderheiten des Versicherungswertes erläutert.
2. Umrechnung der ursprünglichen Baukosten
Sind dem Versicherungsnehmer die tatsächlich aufgewendeten Baukosten des Gebäudes bekannt, lässt sich der Versicherungswert nach Preisen 1914 und auch der aktuelle Versicherungswert durch Umrechnung mit dem aktuellen Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden ermitteln
Zu beachten ist jedoch, dass der objektive Neubauwert maßgebend ist und deshalb Eigenleistungen des Versicherungsnehmers oder besondere Kostenvergünstigungen ebenfalls zu bewerten sind. Sofern nachträgliche Aus- und Erweiterungsbauten vorgenommen worden sind, ist auch eine damit verbundene Wertsteigerung hinzuzurechnen. Den Wertzuwachs zu errechnen ist allerdings nicht immer einfach und bedarf u. U. der Hinzuziehung eines Bausachverständigen.
3. Anleitung der Versicherer
Eine recht brauchbare Hilfestellung für die Ermittlung des Versicherungswertes bietet die vom Verband der Sachversicherer e. V. entwickelte "Ermittlung der Versicherungssumme 1914 für Wohngebäude". Diese fußte zunächst auf der Basis des Kubikmeterraumes und ist nunmehr auf Quadratmeter-Basis abgestellt.
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Mehrwertsteuer
Der gleitende Neuwertfaktor berücksichtigt auch die Mehrwertsteuer. Er ist also auf Gebäude von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmern ausgerichtet. Ist der Versicherungsnehmer hinsichtlich des versicherten Gebäudes vorsteuerabzugsberechtigt und hat er deshalb im Versicherungsfall Anspruch nur auf Entschädigung des Nettobetrages, zahlt er im Vergleich zum Nichtvorsteuerabzugsberechtigten eine zu hohe Prämie. Diese kann der Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres umgehen, indem er die Versicherungssumme 1914 um den Mehrwertsteueranteil kürzt; denn damit würde eine Unterversicherung entstehen, weil die Mehrwertsteuer im Jahr 1914 nicht relevant war und somit den Versicherungswert nicht beeinflussen kann.
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